Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1972 geborene Klägerin hat eine Ausbildung zur Kinderpflegerin abgeschlossen und war bis 1995 in diesem Beruf tätig. Nach
der Geburt ihrer beiden Kinder in den Jahren 1996 und 1997 war sie nur noch geringfügig beschäftigt. Seit 01.12.2007 arbeitet
sie als Sachbearbeiterin zehn Stunden pro Woche im Betrieb ihres Ehemannes. Für diese Tätigkeit werden Pflichtbeiträge zur
Beklagten entrichtet.
Den Rentenantrag vom 19.04.2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2007 ab, da die Klägerin bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
mit Wirbelgleiten und Nervenwurzelirritation links sowie Verschleiß im Bereich der Kniegelenke sowohl als Kinderpflegerin
als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin insbesondere dagegen, dass sie den Beruf einer Kinderpflegerin
ausüben könne, da dieser mit Heben und Tragen verbunden sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2007
als unbegründet zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München erklärte die Klägerin, dass sie aufgrund ihrer unerträglichen
Schmerzen wegen der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten.
Das Sozialgericht ließ den Gesundheitszustand der Klägerin durch den Orthopäden Dr. L. sowie den Arzt für Neurologie und Psychiatrie
Dr. P. begutachten. Beide Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen der Klägerin im Wesentlichen durch ein
chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom leichter Prägung bei Wirbelgleiten L5/S1 mit links mediolateralem Bandscheibenvorfall,
leichtgradiger Großzehenheberschwäche, chronischem Schmerzsyndrom und glaubwürdigen subjektiven Beschwerden und einer Chondropathia
patellae beidseits bei leichtgradiger Beinverkürzung rechts beeinträchtigt sei. Die Klägerin könne trotz dieser Gesundheitsstörungen
leichte, kurzfristig auch mittelschwere Arbeiten im regelmäßigen Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen,
kurzfristig im Freien, acht Stunden täglich verrichten. Die Klägerin könne keine Arbeiten ausüben, die das Heben und Tragen
von Lasten über 7 1/2 kg sowie häufiges Bücken verlangen. Auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten vermieden werden,
ebenso wie häufigstes Treppensteigen. Arbeiten an Maschinen, Büromaschinen und am Bildschirm seien dagegen möglich, wenn der
regelmäßige Körperpositionswechsel gewährleistet sei.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. September 2008 mit der Begründung ab, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
bei der Klägerin nicht feststellbar sei. Mit dem im Gerichtsverfahren festgestellten Leistungsvermögen könne die Klägerin
noch täglich mindestens sechs Stunden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Das Urteil wurde der Klägerin
mit Postzustellungsurkunde am 10.10.2008 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Sozialgerichts mit Schriftsatz vom 10.11.2008, eingegangen beim Sozialgericht München
am 11.11.2008, Berufung eingelegt.
Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.11.2008 auf die verspätete Einlegung der Berufung hingewiesen und um Mitteilung
von Wiedereinsetzungsgründen gebeten. Daraufhin hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie der Meinung sei, dass sie die Berufung
fristgemäß eingelegt habe, da das Datum des Poststempels zähle. Im Übrigen habe sie das Schreiben der Urteilsverkündung erst
am 24.11.2008 erhalten, da sie sich zum Zeitpunkt der Niederlegung aus privaten Gründen nicht in ihrer Wohnung aufgehalten
habe. Demzufolge wäre die Frist zur Einlegung der Berufung erst am 24.12.2008 abgelaufen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.09.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 01.11.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten
sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin formgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist
eingelegt worden ist. Gemäß §
158 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann diese Entscheidung durch Beschluss, ohne mündliche Verhandlung, ergehen.
Nach § §
151 Abs.1 und 2, 153 Abs.1 i.V.m. 87 Abs.1 Satz 1
SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht oder beim Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
einzulegen. Über diese Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs wurde die Klägerin im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts
München vom 25.09.2008 ausdrücklich und zutreffend belehrt.
Nach der Postzustellungsurkunde wurde das angefochtene Urteil des Sozialgerichts München der Klägerin am 10.10.2008 durch
Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Berufung begann daher am 11.10.2008
und endete mit Ablauf des 10.11.2008. Die Berufung ist jedoch erst am 11.11.2008 beim Sozialgericht München eingegangen und
daher nicht fristgerecht eingelegt worden.
Die Klägerin macht keine Wiedereinsetzungsgründe gemäß §
67 Abs.1
SGG geltend. Sie führt lediglich aus, dass sie der Meinung sei, dass die rechtzeitige Aufgabe der Berufungsschrift zur Post ausreichend
sei, um die Frist des §
151 Abs.1 bzw. Abs.2
SGG zu wahren. Dem kann nicht gefolgt werden, da §
151 Abs.1 bzw. Abs.2
SGG die Einlegung der Berufung innerhalb der Frist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Sozialgericht fordert. Die rechtzeitige
Aufgabe zur Post reicht nicht aus um die Berufungsfrist einzuhalten. Nach dem eindeutigem Wortlaut des §
151 SGG ist die Berufung beim zuständigen Landessozialgericht bzw. Sozialgericht einzulegen. Dies bedeutet, dass die Berufung innerhalb
der Berufungsfrist in den Machtbereich oder die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt sein muss (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl. 2008, §
151 RdNr. 10f). Bei Versendung durch die Post muss die Berufungsschrift so rechtzeitig aufgegeben worden sein, dass sie bei regelmäßigem
Ablauf fristgerecht eingeht. Dies muss der Berufungskläger berücksichtigen.
Die Klägerin hat die Berufungsschrift am 10.11.2008, den Tag des Ablaufs der Berufungsfrist, verfasst und zur Post gegeben
dass so, wegen des Postweges, die Berufungsfrist nicht eingehalten werden konnte, war für die Klägerin erkennbar. Ihr Irrtum
über die nicht ausreichende rechtzeitige Einlegung der Berufung durch Aufgabe zur Post war aufgrund der Rechtsmittelbelehrung
des Urteils vermeidbar und ist daher unbeachtlich.
Die Berufung der Klägerin ist daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß §
160 Abs.2
SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.