LSG Bayern, Urteil vom 29.04.2015 - 16 R 935/13
Sozialversicherungspflicht eines Integrationshelfers nach dem SGB XII
1. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet; ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
2. Die Strukturverantwortung und Gewährleistungspflicht des Sozialhilfeträgers begründet keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen; eine Weisungsbefugnis setzt eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf. durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben herangezogen wird.
3. Die Regelungen des SGB XII treffen wie die des SGB VIII keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Integrationshelfern und anderen Leistungserbringern, sondern haben allein die staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Eingliederungshilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick.
Normenkette:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 2 S. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1
,
SGB XII § 4 Abs. 1
,
SGB XII § 5 Abs. 2
,
SGB XII § 6
,
SGB XII § 75 Abs. 1
,
SGB XII § 75 Abs. 3
,
SGB XII §§ 53 ff
Vorinstanzen: SG Bayreuth 21.08.2013 S 3 R 920/10
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. August 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Integrationshelferin für den Kläger vom 12.09.2008 bis zum 23.12.2010 nicht sozialversicherungspflichtig nach dem Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird zugelassen.

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