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Rechtsprechung
LSG Bayern, Urteil vom 29.04.2015 - 16 R 935/13
Sozialversicherungspflicht eines Integrationshelfers nach dem SGB XII
1. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet; ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
2. Die Strukturverantwortung und Gewährleistungspflicht des Sozialhilfeträgers begründet keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen; eine Weisungsbefugnis setzt eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf. durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben herangezogen wird.
3. Die Regelungen des SGB XII treffen wie die des SGB VIII keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Integrationshelfern und anderen Leistungserbringern, sondern haben allein die staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Eingliederungshilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick.
Normenkette:
SGB III
§
25
Abs.
1
S. 1
,
SGB IV
§
7
Abs.
1
S. 1
,
SGB IV
§
7
Abs.
1
,
SGB IV
§ 7a
,
SGB V
§
5
Abs.
1
Nr.
1
,
SGB VI
§
1
S. 1 Nr.
1
,
SGB VI
§
2
S. 1
,
SGB XI
§
20
Abs.
1
S. 1 und S. 2 Nr.
1
,
SGB XII § 4 Abs. 1
,
SGB XII § 5 Abs. 2
,
SGB XII § 6
,
SGB XII § 75 Abs. 1
,
SGB XII § 75 Abs. 3
,
SGB XII §§ 53 ff
Vorinstanzen:
SG Bayreuth 21.08.2013 S 3 R 920/10
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. August 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Integrationshelferin für den Kläger vom 12.09.2008 bis zum 23.12.2010 nicht sozialversicherungspflichtig nach dem Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der versicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit als Integrationshelferin für den Kläger und Berufungsbeklagten streitig. Das Verfahren auf Statusfeststellung wurde zunächst von Amts wegen eingeleitet, weil die Beigeladene zu 1) am 16.02.2008 einen Antrag auf Versicherungspflicht für Selbstständige bei der Beklagten und Berufungsklägerin gestellt hatte (Amtshilfeersuchen an die Clearingstelle vom 11.06.2008). Ein Formblattantrag der Beigeladenen zu 1) ging erstmals am 13.02.2009 bei der Beklagten ein. Der Kläger ist als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 ff.) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Für die hier streitigen Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe war bis 31.12.2007 noch der örtliche Sozialhilfeträger zuständig (§ 97 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XII). Seit Beginn des Jahres 2008 war die Beigeladene zu 1) als Integrationshelferin für den am 27.03.2001 geborenen M. P. (P) tätig. Grundlage war ein Bescheid des damals zuständigen Landratsamtes B-Stadt vom 26.10.2007 gegenüber der Mutter des P, mit dem der Landkreis B-Stadt als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Hilfe zur einer angemessenen Schulbildung durch die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer während des Schulbesuchs der G-Schule in A-Stadt, unter gleichbleibenden Voraussetzungen vorerst für das Schuljahr 2007/2008 zu einem Stundensatz von 8,00 EUR pro Betreuungsstunde gewährte. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten monatlich unter Vorlage von Stundennachweisen, die von der Schule zu bestätigen seien, mit der Sozialhilfeverwaltung abzurechnen seien und dass evtl. steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche mit der Erstattung der geltend gemachten Kosten bzw. dem erzielten Arbeitsverdienst gegenüber den jeweiligen Institutionen selbst zu klären bzw. mitzuteilen seien. Der Landkreis B-Stadt übernehme keine Arbeitgeberfunktion. Mit Schreiben vom 19.02.2008 teilte der Kläger der Familie P. mit, dass er die Leistungszuständigkeit übernommen habe und der Bescheid vom 26.10.2007 vorerst bis zum Ende des laufenden Schuljahres uneingeschränkt weitergelte. Für das Schuljahr 2008/2009 beantragten die Eltern des P die weitere Übernahme unter Erhöhung des bewilligten Stundenlohns von bisher 8 EUR. Die Beigeladene zu 1) leiste sehr gute Arbeit, was auch die Klassenlehrerin bestätigen könne. Mit Bescheid vom 29.07.2008 bewilligte daraufhin der Beklagte dem P die Kosten für die Schulassistenz an der G-Schule A-Stadt durch die Beigeladene zu 1) für das Schuljahr 2008/2009 im Umfang von bis zu 6 Stunden/Schultag zu einem Stundensatz von 15 EUR. Die Weiterbewilligung der Leistungen für das Schuljahr 2009/2010 zum inzwischen vereinbarten Stundensatz von 18 EUR erfolgte mit Bescheid vom 17.08.2009. Der Kläger forderte in diesem Zusammenhang von der Beigeladenen zu 1) einen Entwicklungsbericht an, den diese mit Schreiben vom 23.07.2009 übersandte. Für das Schuljahr 2010/2011 erfolgte die Bewilligung zunächst nur noch vom 14.09.2010 bis 31.12.2010, nachdem P aufgrund gesundheitlicher Probleme mehrfach in stationärer Behandlung war und die Schule nicht besuchen konnte (Bescheid vom 19.07.2010). Mit Schreiben vom 21.12.2010 teilte Frau P dem Kläger mit, dass die Beigeladene zu 1) zum 23.12.2010 gekündigt habe. Bis zur Aufnahme des P in einem Förderzentrum zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 waren anschließend noch mehrere andere Personen als Schulbegleiter für P tätig. Die Abrechnung der Leistungen erfolgte zunächst über Familie P und seit November 2008 auf Wunsch von Frau P. direkt zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) (Anruf vom 13.11.2008). Grundlage für die Überweisung waren die abgezeichneten Zeitstunden. Gegenüber der Beklagten machte die Beigeladene zu 1) im Statusfeststellungsverfahren folgende Angaben: Anlass für den Auftrag sei ein Zeitungsinserat gewesen. Schriftliche Verträge existierten nicht. Die Abrechnung erfolge über den Kläger. Sie begleite P täglich von seinem Wohnort mit dem Schulbus zum Förderzentrum, unterstütze ihn bei der Busfahrt und während der gesamten Schulzeit und fahre anschließend mit ihm im Bus wieder nach Hause. Sie helfe P beim Ein- und Aussteigen, beim Tragen der Schultasche, beim An- und Ausziehen, bei Sport und Schwimmen (An- und Ablegen der Orthesen), bei der Organisation des Arbeitsplatzes und dem Ein- und Auspacken der Schultasche. Zu ihren Aufgaben gehöre ferner die Motivation bei Konzentrationsschwierigkeiten, die verstärkte Vermittlung von Lerninhalten, die Korrektur bei Hand- und Sitzhaltung, die Wiederholung von Arbeitsanweisungen, Betreuung in der Pause und Unterstützung beim Toilettengang. Die Arbeitszeit beinhalte täglich die gesamte Schulzeit (8.00 Uhr - 13.00 Uhr), sowie morgens und mittags eine halbe Stunde Bustransfer. Sie erhalte 15 EUR Stundenlohn, der vom Kläger direkt an sie überwiesen werde. Tage, an denen P oder sie nicht in der Schule seien, würden nicht bezahlt (z.B. bei Krankheit, Kuraufenthalt, Ferien). Sie führe täglich eine Zeitliste über ihre Arbeitsstunden, die die Klassenlehrerin von P sowie dessen Eltern am Ende des Monats unterzeichnen müssten. Es bestehe weder eine Weisungsbefugnis des Klägers noch würden ihr Mittel und Wege zur Erreichung der Ziele vorgegeben. Sie müsse weder Entwicklungsberichte erstellen noch - abgesehen von den Stundennachweisen - Erziehungs-, Handlungs- oder Förderpläne vorlegen. Ein Hilfeplan bestehe ebenfalls nicht. Vorgaben betreffend ihre Arbeitszeit erhalte sie allenfalls von der Familie P. Neben der Tätigkeit als Integrationshelferin war die Beigeladene zu 1) zweimal wöchentlich in der Mittags- bzw. Nachmittagsbetreuung der G-Schule als Erzieherin tätig. Arbeitgeber war der Verein "Hilfe für Schüler an Förderschulen". Unter dem Datum 14.05.2009 kam zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger eine "Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung über die Erbringung von Assistenzleistungen im Rahmen eines Schul-/Tagesstättenbegleitdienstes" zustande, die folgende Regelungen enthält: "§ 1 Die Leistungserbringerin erbringt die persönliche Assistenz für die Betreuung von behinderten Kindern während des Unterrichts in Schulen bzw. in heilpädagogischen Tagesstätten. Der konkrete Leistungsumfang wird im Einzelnen bestimmt. Bei Erkrankung oder Ausfällen der Betreuungskraft stellt die Leistungserbringerin eine adäquate Vertretung sicher. § 2 Voraussetzung für die Leistungserbringung ist das Vorliegen eines Bescheides über die Bewilligung der entsprechenden Hilfe; die Leistungserbringerin erhält eine Kopie des Bewilligungsbescheids als Kostenübernahmeerklärung. § 3 Die Vergütung beträgt 15,00 EUR pro Stunde. Sofern ein Mitarbeiter im Rahmen eines 400,00 EUR - Verhältnisses eingestellt wird, beträgt die Vergütung 11,00 EUR pro Stunde. Mit dem vereinbarten Entgeltsatz sind alle Personal-, Fahrt-, Sachkosten und Investitionskosten abgegolten. Die angefallenen Betreuungsstunden werden jeweils monatlich unter Vorlage eines detaillierten Nachweises über die vereinbarten Betreuungsstunden abgerechnet. § 4 Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistung zu prüfen. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Prüfung zu ermöglichen und daran mitzuwirken. Der Sozialhilfeträger kann die Prüfung selbst, durch sein Rechnungsprüfungsamt oder den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband durchführen oder im Einvernehmen mit der Leistungserbringerin geeignete Sachverständige beauftragen. Die Kosten der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung durch den Sozialhilfeträger, insbesondere die Beauftragung eines Sachverständigen trägt der Sozialhilfeträger. § 5 Diese Vereinbarung wird für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.03.2009 geschlossen. Sie kommt frühestens mit dem Datum der letzten Unterschrift zustande. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gilt die Vereinbarung weiter, bis eine Vertragspartei die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten gegenüber der anderen Partei schriftlich kündigt oder zu Neuverhandlungen auffordert. § 6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayer. Rahmenvertrages vom 15.06.2004." Mit gleichem Datum wurde eine für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2010 geschlossene Rahmenvereinbarung unter Erhöhung des Stundensatzes auf 18,00 EUR, im Übrigen aber gleichen Inhalts, abgeschlossen. Nach Anhörung mit Schreiben vom 06.03.2009 erließ die Beklagte am 17.04.2009 zunächst gegenüber der "Familie P." einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Beigeladene zu 1) ab dem 12.09.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Familie tätig gewesen sei. Auf Widerspruch von Frau P. hob die Beklagte mit Bescheid vom 11.06.2009 den Bescheid gegenüber der "Familie P." auf und stellte fest, dass kein Vertragsverhältnis der Beigeladenen zu 1) zu dieser bestanden habe. Die Beigeladene zu 1) sei "aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Bezirk Oberfranken tätig geworden". Auf Anfrage der Beklagten übersandte die Beigeladene zu 1) am 09.11.2009 erneut den streitgegenständlichen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ab dem 12.09.2008. Sie legte Stundennachweise aus der Zeit von November 2008 bis Oktober 2009 vor und gab an, ab September 2008 bis Oktober 2009 Zahlungen zwischen 637,00 EUR und 2.521,00 EUR monatlich erhalten zu haben. Im August 2009 (Ferien) und ab November 2009 (Kuraufenthalt von P) habe sie nichts verdient. Der Kläger erklärte (Schreiben vom 28.10.2009 und 10.12.2009), dass er der Beigeladenen zu 1) keine Klienten zuweise, sondern lediglich als überörtlicher Sozialhilfeträger in ein Rechtsverhältnis mit ihr trete. Da auf die beantragten Leistungen der Eingliederungshilfe ein Rechtsanspruch bestehe, der Bezirk aber selbst keine Integrationshelfer beschäftige, habe sich die Familie selbst um eine geeignete Person bemühen müssen. Die Beigeladene arbeite selbstständig und eigenverantwortlich und sei auch für die Akquise selbst zuständig. Sie sei weder weisungsgebunden noch in die Organisationsstruktur eingebunden. Durch die Vereinbarung werde lediglich sichergestellt, dass die Hilfe durch qualifizierte Kräfte und in der notwendigen Form erfolge. Nach Anhörung erlies die Beklagte am 22.01.2010 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem sie gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) feststellte, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) beim Kläger seit dem 12.09.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Beigeladene zu 1) unterliege bei der Gestaltungsmöglichkeit ihrer Arbeitszeit dem einseitigen Direktionsrecht des Auftraggebers bzw. der Familie P. Auch hinsichtlich des Tätigkeitsortes unterliege sie dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Dabei habe sie sich an die zeitlichen Vorgaben ihres Auftraggebers zu halten und erhalte Weisungen vom Auftraggeber bzw. der Familie P. Hierfür erhalte sie eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung. Die Beigeladene zu 1) müsse die Leistung zwar nicht höchstpersönlich erbringen und habe die Möglichkeit, Hilfskräfte zu beschäftigen, habe hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. Durch die Stundennachweise übe der Auftraggeber sein Kontrollrecht aus. Indem sie für den Kläger die bewilligten Hilfen erbringe, erfülle sich in klassischer Weise die Eingliederung in dessen Betriebsorganisation. Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteilen vom 11.03.2009 (B 12 R 11/07 R) sowie vom 04.06.2009 (B 12 R 6/08 R) fasste die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2010 den Bescheidtenor neu wie folgt: "Der Bescheid vom 22.01.2010 wird dahingehend abgeändert, dass in der von Frau A. ausgeübten Beschäftigung als Integrationshelferin beim Bezirk Oberfranken in der Zeit vom 12.09.2008 bis 31.07.2009; vom 01.09.2009 bis 31.10.2009 und ab dem 01.01.2010 Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§
5
Abs.
1
Nr.
1
SGB V
), der Pflegeversicherung (§
20
Abs.
1
Satz 2 Nr.
1
in Verbindung mit Satz 1
SGB XI
), der Rentenversicherung (§
1
Satz 1 Nr.
1
SGB VI
) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§
25
Abs.
1
Satz 1
SGB III
) besteht. Die Versicherungspflicht beginnt am 12.09.2008." Der Widerspruch des Klägers vom 08.02.2010 gegen den Bescheid vom 22.01.2010 wurde nach Erlass des Änderungsbescheids mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2010 zurückgewiesen. Mit seiner Klage vom 21.10.2010 wandte sich der Kläger gegen die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung. Da der Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII nur dann zur Übernahme einer Vergütung verpflichtet sei, wenn eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Leistungserbringer geschlossen werde, habe er mit der Beigeladenen zu 1) zum 14.05.2009 eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, die abstrakt den Rahmen für die zu erbringende Leistung abstecke. Derartige Vereinbarungen würden bundesweit mit einer Vielzahl von Einrichtungen bzw. Diensten geschlossen, ohne dass hierdurch Beschäftigungsverhältnisse zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung begründet würden. Ähnliche Vertragsverhältnisse bestünden z.B. bei den Krankenkassen und Pflegekassen, ohne dass diese gegenüber den Pflegekräften als Arbeitgeber auftreten würden. Die Beigeladene zu 1) habe danach zwar einer Dokumentationspflicht unterlegen und über den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit und bei Anforderung Entwicklungsberichte (konkret im Juli 2009) vorlegen müssen. Dokumentationen seien aber nicht angefordert worden. Auch aus dem sozialhilferechtlichen Bescheid würde sich keinerlei Weisungsrecht gegenüber der Beigeladenen zu 1) ergeben. Dies könne allenfalls die Familie des P. Die Beklagte verkürze das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis auf ein ausschließliches Rechtsverhältnis zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger. Tatsächlich trete mit dem Bewilligungsbescheid lediglich der Sozialleistungsträger in Form eines Schuldbeitritts an die Seite des Leistungsberechtigten. Diese Kostenübernahme führe aber zu keinen Arbeitgeberpflichten. Zusätzliche Vereinbarungen habe es nicht gegeben. Die Beigeladene zu 1) ergänzte, dass Entwicklungsberichte von ihr nur im Zusammenhang mit der Antragstellung abgegeben worden seien. Ansonsten habe sie nur die Stundennachweise ausgefüllt und abgegeben. Wegen der Anfallsgefährdung von P sei sie von dessen Mutter über Anzeichen, Symptome und dem Umgang damit unterwiesen worden. Die Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 08.10.2012. Wenn der Sozialhilfeträger sich zur Leistungserbringung einer natürlichen Person bediene, mit der entsprechend § 75 SGB XII eine Vereinbarung wie vorliegend geschlossen werde, würden sich hieraus Bindungen ergeben, die die Tätigkeit als Beschäftigung qualifizierten. Auch soweit der Sozialhilfeträger gemäß §§ 4,5 SGB XII zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Träger bediene, bleibe er den Leistungsberechtigten gegenüber qualitativ verantwortlich, was sich in den Regelungen der §§ 75 Abs. 3 und 4 und 76 SGB XII niederschlage. Nach § 10 Abs. 3 SGB XII unterliege die Leistungserbringung faktisch einer ständigen Überprüfung. Der zeitliche Umfang der Leistungserbringung werde, da der vorgelegte Bewilligungsbescheid keine entsprechenden Angaben enthalte, offensichtlich durch einen vom Kläger aufzustellenden und zu überwachenden Gesamtplan bestimmt. Andernfalls würde die in der Leistungsvereinbarung geregelte Qualitätsüberprüfung schlicht ins Leere gehen. Auch im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis habe sich aufgrund immer engerer Normierung der Geldleistungsanspruch zunehmend in einen Sachleistungsverschaffungsanspruch gewandelt. Ein irgendwie gestalteter Gestaltungsspielraum sei bei der klar definierten Unterstützungsleistung der Beigeladenen zu 1) nicht erkennbar. Nach Anhörung der Beteiligten hob das Sozialgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 21.08.2013 die Bescheide vom 22.01.2010 und 18.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2010 auf (Ziffer I). Die Beklagte habe dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten (Ziffer II). Die Beigeladene zu 1) unterliege nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie habe ihre Tätigkeit nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, was für die Annahme der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem
SGB III
erforderlich wäre. Dabei sei für den vorliegenden Fall neben den üblichen Abgrenzungskriterien das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.04.2012 (B 12 KR 14/10 R) heranzuziehen. Mit Beschluss vom 21.10.2013 wurde der Tenor in Ziffer II berichtigt. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die berichtigte Entscheidung wurde der Beklagten am 23.10.2013 zugestellt. Am 20.09.2013 hat die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ob die Beigeladene zu 1) ihre Arbeitskraft auch anderen Auftraggebern hätte anbieten können, sei kein Argument für ein Unternehmerrisiko. Bei der von der Beigeladenen zu 1) zu erbringenden Hilfeleistung für ein schwer behindertes Kind im Alltag habe auch kein gestalterischer Spielraum bestanden. Die einseitige Überbürdung von Risiken für Krankheit und Urlaub begründe ebenfalls keine Selbstständigkeit.
In der mündlichen Verhandlung am 29.09.2015 hat die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.08.2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.06.2010 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2010 abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Integrationshelferin für den Kläger vom 12.09.2008 bis zum 23.12.2010 nicht sozialversicherungspflichtig nach dem Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des Klägers und der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§
143
,151
Sozialgerichtsgesetz
(
SGG
) statthafte Berufung ist zulässig erhoben. Sie ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22.01.2010 und 18.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2010 sind rechtswidrig und daher zu Recht vom Sozialgericht aufgehoben worden. Die Beigeladene zu 1) war in ihrer Tätigkeit als Integrationshelferin vom 12.09.2008 bis zum 23.02.2010 nicht abhängig beschäftigt beim Kläger und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Vom Berufungsgericht nicht zu klären ist die Frage, ob für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) eine Versicherungspflicht als selbstständig Tätige in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des §
2
S. 1 SGB Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI
) in Betracht kommt. In dem auf die Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter gerichteten Anfrageverfahren nach §
7a
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV
) sollte (und darf) allein geklärt werden, ob die Beigeladene zu 1) beim Kläger wegen des Vorliegens einer Beschäftigung bei diesem im Sinne von §
7
Abs.
1
SGB IV
versicherungspflichtig war; eine Feststellung des (Nicht)Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen, die eine Prüfung der (weiteren) Voraussetzungen der §
2
S 1, §
5
Abs.
2
S 1 Nr.
2
SGB VI
erfordert, ist deshalb vom Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens nicht umfasst (BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R).
Für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, bestand im streitigen Zeitraum Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§
1
Satz 1 Nr.
1
SGB VI
), in der Krankenversicherung (§
5
Abs.
1
Nr.
1
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch), in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1
i.V.m. Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch -
SGB XI
) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§
25
Abs.
1
Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -
SGB III
).
Beschäftigung ist gemäß §
7
Abs.
1
Satz 1
SGB IV
die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Die Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein, es muss aber eine fremdbestimmte Leistung bleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.1992, 7 RAr 12/92, [...] Rn. 16 m.w.N.). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung zwischen den Beteiligten hat dann gegenüber den Vereinbarungen den Vorrang, wenn eine formlose Abbedingung der Vereinbarungen möglich ist. Andererseits ist die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.
Haben die Beteiligten vertraglich oder durch mündliche Abreden dokumentiert, vereinbart, keine Beschäftigung zu wollen, kommt dem Willen der Beteiligten nur dann keine indizielle Bedeutung zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse hiervon rechtlich relevant abweichen (BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R).
Dabei setzt die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien (BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 15). Gemessen an diesen Anforderungen hat das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) beim Kläger nicht festgestellt werden kann. Ein Beschäftigungsverhältnis ist weder durch die Vereinbarung vom 14.05.2009 (ggf. rückwirkend ab dem 12.09.2008), noch durch den Rahmenvertrag vom 15.06.2004 oder die gegenüber P ergangenen Bewilligungsbescheide oder die Übernahme der Tätigkeit als Integrationshelferin für P im Jahr 2008 begründet worden (zur Bewertung der Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags vgl. BSG, Urteile vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R und vom 28.09.2011, a.a.O.). Auch aus den Besonderheiten des sozialhilferechtlichen Leistungserbringungsrechts ergibt sich kein anderes Ergebnis (zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10). Die darin für den Bereich der öffentlichen Sozialleistungserbringung angesprochenen Merkmale können auf den vorliegenden Fall übertragen werden, soweit sich aus dem hier zur beurteilenden Recht der Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII keine Besonderheiten ergeben. Gemeinsam ist beiden Leistungssystemen, dass die Leistungsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit freien Trägern zusammenarbeiten (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 SGB XII bzw. § Abs. 2 SGB VIII) und mit geeigneten Leistungserbringern Verträge schließen. Den §§ 73ff. SGB VIII vergleichbare Regelungen über den Abschluss und die Ausgestaltung von Verträgen sowie Einzelheiten der Zusammenarbeit enthalten für den Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen die §§ 75ff. SGB XII, die auf Einrichtungen und sonstige Dienste Anwendung finden (§ 75 Abs. 1 SGB XII). Geeignet sind Einrichtungen und Dienste, wenn sie dem Zweck der jeweiligen Hilfe entsprechen und Gewähr dafür bieten, dass der gegenüber dem Träger der Sozialhilfe bestehende Individualanspruch des Leistungsberechtigten erfüllt wird. Die nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu schließenden Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, die Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung stellen dabei einerseits für den Leistungserbringer eine Anspruchsgrundlage für die Abrechnung dar. Sie dienen andererseits aber auch der Kontrolle und der Qualitätssicherung vor dem Hintergrund des Leistungsanspruchs des einzelnen Hilfebedürftigen (Bedarfsdeckungsgrundsatz, vgl. § 9 Abs. 1 SGB XII) und der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zum wirtschaftlichen Umgang mit Steuergeldern. Bei mehreren gleichwertigen Angeboten muss der Sozialhilfeträger vorrangig mit den kostengünstigeren Anbietern abschließen (§ 75 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Liegen solche Angebote nicht vor, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel ein Rechtsanspruch des Anbieters auf den Abschluss einer Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung (Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, Rn. 34). Die insoweit bestehende Strukturverantwortung und Gewährleistungspflicht des Sozialhilfeträgers begründet indes keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf. durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben herangezogen wird (BSG, Urteil vom 25.04.2012, a.a.O., für den Bereich des Jugendhilferechts). Auch soweit § 6 SGB XII qualitative Anforderungen an die Aus- und Fortbildung für Mitarbeiter von Sozialhilfeträgern enthält, kann hieraus nicht geschlossen werden, ein Sozialhilfeträger dürfe nur mit Personen zusammen arbeiten, die er selbst eingestellt hat. Vereinbarung vom 14.05.2009 i.V.m. dem Rahmenvertrag vom 15.06.2004 Die Vereinbarung vom 14.05.2009 enthält, unabhängig davon, ob sie auch für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 31.03.2009 wirksam zustande gekommen ist, über die in § 75 Abs. 3 SGB XII genannten Inhalte hinaus keine Regelungen, die darauf hindeuten könnten, dass der Kläger mit der Beigeladenen zu 1) ein Beschäftigungsverhältnis begründen wollte. Für die Beurteilung der einzelnen Auftragsverhältnisse können hieraus ebenfalls keine Schlüsse gezogen werden. Regelungsgehalt der Vereinbarung ist die grundsätzliche Bereitschaft der Beigeladenen zu 1) im Sinne eines Leistungsangebots, persönliche Assistenzleistungen für behinderte Kinder zu erbringen. Im Gegenzug hat sich der Kläger bereit erklärt, in den Fällen, in denen diese Leistung durch Bescheid bewilligt wurde, im bewilligten Umfang zu den in der Vereinbarung genannten Bedingungen abzurechnen. Soweit einzelne Merkmale wie die feste Entlohnung und die Kontroll- und Nachweispflichten isoliert Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sein könnten, fehlen demgegenüber jegliche Hinweise auf arbeitsvertragliche Grundpflichten, eine Weisungsgebundenheit oder Höchstpersönlichkeit. Der Kläger schuldet der Beigeladenen zu 1) über die ausgehandelte und vereinbarte Vergütung hinaus weder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall noch Urlaub. Die vereinbarten Kontrollpflichten sind den Vorgaben des § 75 SGB XII geschuldet und treffen jeden Dienstleister, der im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem SGB XII tätig wird. Die Beteiligten haben damit ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie kein Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Der Bayerische Rahmenvertrag vom 15.06.2004 (abrufbar unter www.bay-bezirke.de), auf den in der Vereinbarung Bezug genommen wurde, enthält lediglich allgemeine Grundsätze über die Leistungserbringung und Abrechnung im Bereich der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, nicht aber Vorgaben betreffend die Abwicklung einzelner Vertragsverhältnisse. Bezogen auf die hier streitige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung handelt es sich bei der Vereinbarung vom 14.05.2009 um eine klassische Rahmenvereinbarung, die zwar eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung eröffnet, dabei jedoch nur (im Voraus) bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festlegen solle (vgl. zur Struktur von Rahmenverträgen etwa BGH NJW-RR 1992, 977, 978 mwN). Werden "unter dem Dach" eines Rahmenvertrags einzelne, gesonderte, (nur) kurze Vertragsverhältnisse begründet, sind jeweils nur diese einzelnen "Einsatzaufträge" am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt im Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R).
Bewilligungsbescheide
Die bezogen auf das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis ergangenen Bewilligungsbescheide vom 29.07.2008, vom 17.08.2009 und vom 19.07.2010 begründen im Verhältnis der Beigeladenen zu 1) zum Kläger schon deshalb keine arbeitsvertraglichen Pflichten, weil sie nicht ihr gegenüber ergangen sind und nur insofern eine Grundlage für die von ihr übernommene Tätigkeit darstellen, als darin Art und Umfang der gegenüber P bewilligten Hilfeleistung dahingehend geregelt werden, dass die Kosten für einen Integrationshelfer während des Schulbesuchs der G-Schule in A-Stadt, unter gleich bleibenden Voraussetzungen für das jeweiligen Schuljahr zu dem darin genannten Stundensatz übernommen würden. Welche Person diese Aufgabe übernehmen würde, war ursprünglich nicht klar und auch nicht Gegenstand des Bewilligungsbescheids. Das gilt auch, soweit im Bewilligungsbescheid des Klägers vom 27.07.2008 auf die Beigeladene zu 1) Bezug genommen wurde. Weder aus dem Bewilligungsbescheid noch aus der aktenkundigen Korrespondenz mit der Familie P. ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Leistungserbringung an deren Erbringung durch die Beigeladene zu 1) geknüpft hätte. Diese Form der Leistungserbringung ist typisch für die Leistungserbringung im sogenannten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (sh. unten), ohne dass sich hieraus Anhaltspunkte dafür ergeben, dass darüber hinaus individuelle Rechte und Pflichten im Verhältnis des Klägers zur Beigeladenen zu 1) begründet werden sollten. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf die Schule des Klägers. Diese war zwar für die Bewilligung der Leistung insofern relevant, als die Eingliederungshilfe nur dann zu erbringen ist, wenn und soweit die Hilfe nicht von der Schule selbst erbracht werden kann. Das bedeutet, dass sie an einer anders ausgestatteten Förderschule möglicherweise nicht in diesem Umfang erforderlich gewesen wäre. Eine Weisung gegenüber der Beigeladenen zu 1) war damit nicht verbunden.
Sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis
Die Regelungen des SGB XII treffen wie die des SGB VIII keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Integrationshelfern und anderen Leistungserbringern, sondern haben allein die staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Eingliederungshilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick. Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe wie auch der Heimpflege, durch das sogenannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. In diesem Verhältnis gehen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch Gewährung von Geldleistungen hinaus; die gesetzlichen Regelungen statuieren vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, der zwar nicht wie im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist, sich dem aber nähert. Dabei entstehen typische Dreiecksbeziehungen zwischen dem Sozialhilfeträger, dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeempfänger. In diesem Dreiecksverhältnis erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung; vielmehr sieht das Gesetz eine Zahlung ohne Umweg über den Sozialhilfeempfänger direkt an die Einrichtung bzw. den Leistungserbringer vor. Da der Sozialhilfeträger die Leistungen also nicht selbst erbringt, sondern über die Verträge mit Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen hat, beschreibt der Begriff der Sachleistungsverschaffung die Konstellation besser (grundlegend zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R mit zahlreichen Literaturhinweisen). Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist dabei die "Übernahme" der der Einrichtung bzw. dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung in der Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme). Der Schuldbeitritt hat dann zum einen einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger, zum anderen einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers (BSG, a.a.O.). Weitergehende Rechtsverhältnisse, insbesondere Beschäftigungsverhältnisse werden durch das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis nicht begründet. Auch die dem Leistungsträger verbleibende Gesamtverantwortung für die Erbringung der Eingliederungshilfe bedeutet nicht, dass damit verbundene Dienstleistungen (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden könnten (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 25.04.2012, a.a.O., für den Bereich der Jugendhilfe).
Auftragsausführung
Auch durch die Umstände bei der Ausführung des einzelnen Auftrags, hier der Betreuung des P, ist kein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) zustande gekommen. Die Beigeladene zu 1) war in der Ausführung ihrer Arbeit dem Kläger gegenüber weder zur Leistungserbringung verpflichtet, noch war sie ihm gegenüber weisungsgebunden oder in irgendeiner Form in seinen Geschäftsbetrieb eingebunden. Die Beigeladene zu 1) hat vom Kläger zu keinem Zeitpunkt Weisungen erhalten und konnte gegen ihren Willen vom Kläger weder aus einem laufenden Einsatz abgezogen noch einem anderen Kind "zugeteilt" werden. Dass Weisungen völlig entbehrlich gewesen seien, weil sie sich aus der Natur der Sache ergeben hätten, vermag der Senat schon vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Probleme des P und der damit verbundenen Kenntnisse bezüglich der erforderlichen Medikamentengabe und des Umgangs mit eventuellen Anfällen nicht erkennen. Solche auf die Auftragsausführung bezogenen Weisungen bzw. Vorgaben sind aber ausschließlich von der Familie des P erteilt worden und nicht vom Kläger. Auch die nach dem SGB XII grundsätzlich vorgesehenen Kontrollrechte wurden nicht ausgeübt. Der Kläger ist im Zusammenhang mit der Betreuung des P erstmals im Rahmen der Antragstellung im Juli 2009 mit der Beigeladenen zu 1) in Kontakt getreten, indem er von ihr für die Entscheidung über die Weiterbewilligung der Leistungen einen Entwicklungsbericht angefordert hat. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) hinsichtlich Ort und Zeit an die Schulzeit und den Schulort des P gebunden war und damit in der Ausführung ihrer Tätigkeit zeitlich und örtlich vergleichsweise beschränkt war, ergab sich als zwangsläufige Rahmenbedingung aus der Art der zeitlich und örtlich mit dem Schulbesuch des P verknüpften Tätigkeit und war ebenfalls nicht Ausfluss eines dem Kläger zustehenden und von ihm ausgeübten Weisungsrechts. Auch soweit die Weisungsgebundenheit - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann, ergibt sich nichts anderes. Denn die von der Beigeladenen zu 1) erbrachte Dienstleistung war nicht dergestalt, dass sie als fremdbestimmte Leistung in einer seitens des Klägers vorgegebenen betrieblichen Ordnung aufgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.1992, 7 RAr 12/92, [...] Rn. 16 m.w.N.). Soweit die Beigeladene zu 1) Weisungen bzw. Vorgaben der Familie P. oder der Schule erhalten hat, können diese dem Kläger nicht im Sinne einer vorgegebenen betrieblichen Ordnung zugerechnet werden. Eine Einbindung in den Geschäftsbetrieb des Klägers müsste sich auf dessen Tätigkeit als überörtlicher Sozialhilfeträger beziehen und besteht nach o.g. nicht bereits dadurch, dass die Beigeladene zu 1) als Leistungserbringerin für den Kläger aufgetreten ist. Denn danach besteht dessen Aufgabe gerade darin, Leistungen der Eingliederungshilfe zu bewilligen und hierüber mit geeigneten Leistungserbringern Verträge abzuschließen, nicht aber, diese selbst zu erbringen. Der Kläger und die Beigeladene zu 1) haben letztlich zwei völlig getrennte "Geschäfte" betrieben. Der Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) ab einem bestimmten Zeitpunkt selbst mit dem Kläger abgerechnet hat, kommt aus diesem Grund ebenfalls keine Bedeutung für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zu. Die Beigeladene zu 1) hat kein eigenes Kapital eingesetzt. Sie hat aber - in vergleichsweise geringem Umfang - ein Unternehmerrisiko getragen. Denn sie hat ihre Vergütung nur dann erhalten, wenn sie den P tatsächlich betreut bzw. betreuen konnte, was zuletzt aufgrund dessen Krankenhausaufenthalten nicht mehr regelmäßig der Fall war und offensichtlich auch Anlass für die Beendigung der Tätigkeit war (Ausfallrisiko). Als Abgrenzungskriterium kommt der Frage des Unternehmerrisikos vorliegend allerdings keine entscheidende Bedeutung bei. Denn dem Ausfallrisiko standen vor dem Hintergrund der von vornherein durch die Schulzeit nach oben begrenzten Betreuungszeit und einer nach Stunden abzurechnenden Vergütung bezogen auf die Erzielung der Einkünfte praktisch keine größeren Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüber, als einem Arbeitnehmer, auch wenn die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Kapazitäten grundsätzlich auch weitere Kinder hätte betreuen können (vgl. zu diesem Erfordernis, BSG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O.). Der vereinbarte Stundenlohn von 15,00 EUR bzw. 18,00 EUR brutto im streitgegenständlichen Zeitraum war auch nicht dergestalt, dass er das Risiko des Verlustes der Verdienstmöglichkeit über mehrere Wochen ohne Möglichkeit einer Einflussnahme durch die Beigeladene zu 1) hinreichend ausgleichen würde. Im Ergebnis steht damit für den Senat fest, dass die Beigeladene zu 1) keinen Weisungen des Klägers unterlag und sie nicht in seinen Betrieb eingegliedert war. Auch aus den vertraglichen Beziehungen ergibt sich nicht, dass eine abhängige Beschäftigung beim Kläger gewollt war. Die Herleitung einer Beschäftigung aus dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ist ebenfalls nicht möglich. Vor diesem Hintergrund misst der Senat dem nur schwach ausgeprägten Unternehmerrisiko bei fehlendem Kapitaleinsatz, der nicht frei gestaltbaren Arbeitszeit und dem ebenfalls nicht frei wählbaren Arbeitsort keine entscheidende Bedeutung bezogen auf die streitigen rechtlichen Beziehungen zum Kläger zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a
Abs.
1
SGG
i.V.m. §§
161
Abs.
1
,
154
Abs.
1
VwGO
.
Für die Festsetzung des Streitwertes gelten die §§ 197a Abs. 1 S. 1
SGG
i.V.m. §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Anhaltspunkte für eine Bezifferung des Streitwerts bestehen vorliegend nicht.
Wegen der auch nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 25.04.2012 (B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R) noch offenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Leistungserbringung im Bereich des Rechts der Eingliederungshilfe für Behinderte wird gemäß §
160
Abs.
2
Nr.
1
SGG
die Revision zugelassen.