LSG Bayern, Beschluss vom 10.01.2007 - 16 RJ 403/02
Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Entschädigung der Sachverständigen und ihrer Hilfskräfte für Labor usw. richtet sich im Prinzip nach der Anlage 6ff zu
§ 5 ZSEG. Konkret aber sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach wird sie durch die GOÄ oder bei Kliniken durch den Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft ausgefüllt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ZuSEG § 5 S. 1 Anl. 1 Nr. 6
Vorinstanzen: SG Regensburg 23.04.2002 S 5 RJ 318/00