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LSG Bayern, Beschluss vom 06.12.2016 - 18 AS 770/16
Minderung von Alg-II-Ansprüchen Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Eingliederungsverwaltungsakt Angemessener Ausgleich im Ermessenswege Individuelle Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbeziehers
1. Ersetzt das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, sind nach der Rechtsprechung des BSG die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens (§ 39 Abs. 1 SGB I) nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten.
2. Daher hat das Jobcenter auch bei Ersetzungsentscheidungen nach neben der ggf. die Sanktionsfolgen nach §§ 31a, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II auslösenden Konkretisierung der Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbeziehers gerecht werdende Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorzunehmen.
Normenkette:
SGB I § 39 Abs. 1
,
SGB II § 31a
,
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 28.09.2016 S 17 AS 675/16 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragsteller hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28. September 2016 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller auch gegen die Bescheide vom 24.08.2016 betreffend die Minderung der Alg II - Ansprüche der Antragsteller auf 0 und gegen die Bescheide vom 24.08.2016, soweit darin ein Auszahlungsanspruch für die Monate September bis November 2016 abgelehnt wird, angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das erstinstanzliche Eilverfahren und für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

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