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LSG Bayern, Urteil vom 22.06.2017 - 19 R 1005/13
Rentenversicherung Anrechnungszeiten wegen Schulbesuchs Übergangszeit Wehr- bzw. Zivildienst
1. Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in den Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.
2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass die Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - beispielsweise zwischen Gymnasium mit dem bestandenen Abitur und dem Studium - grundsätzlich eine Übergangszeit darstellt, die als Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs zu werten ist.
3. Ebenfalls als Übergangszeit und damit anzuerkennende Anrechnungszeit gilt nach der Rechtsprechung des BSG die Zeit, um die sich die Studiumsaufnahme deshalb verzögert, weil "von hoher Hand" aufgrund einer staatlichen Anordnung der Studienbeginn nicht früher möglich ist, d.h. insbesondere bei bestehender Wehrpflicht bzw. bei zu leistendem Zivildienst.
Normenkette:
SGB VI § 149 Abs. 5
,
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Nürnberg 29.08.2013 S 12 R 508/13
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers hin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.08.2013 und der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2013 aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger die Zeiten vom 01.07.2000 bis 03.09.2000, vom 01.08.2001 bis 30.09.2001 und vom 09.12.2010 bis 14.03.2011 als Anrechnungszeiten wegen Schulbesuchs festzustellen.
III.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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