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LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2016 - 19 R 185/15
Kosten für eine Hörgeräteversorgung Umfassende Auslegung eines Leistungsantrags Antrag auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen einer Reha-Maßnahme Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern Leistungszuständigkeit des erstangegangenen Sozialleistungsträgers
1. Das BSG hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass der Leistungsantrag des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse im Zweifel umfassend auszulegen ist.
2. Ist ersichtlich, dass der Versicherte eine Leistung über den Festbetrag hinaus begehrt, d.h. erkennbar eine besondere Hörgeräteversorgung oder eine volle Kostenübernahme wünscht, ist der Leistungsantrag bei der Krankenkasse auch zugleich als Antrag auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, also im Rahmen einer Reha-Maßnahme, auszulegen, für die die besonderen Regelungen des § 14 SGB IX Anwendung finden.
3. Die Krankenkasse ist als sog. erstangegangener Leistungsträger gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, den Leistungsanspruch des Versicherten, so wie er sich aus seinem Antrag ergibt, unter jedem denkbaren rechtlichen Aspekt zu prüfen, also nicht nur unter den Voraussetzungen der Regelungen des SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung, sofern der Antrag nicht innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 1 SGB IX an den ihrer Meinung nach eigentlich zuständigen Leistungsträger abgegeben wird.
4. Die Krankenkasse hätte dann gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Leistungsträger.
5. Das BSG hat des Weiteren aufgrund der besonderen rechtlichen Konstellation des § 14 SGB IX und der daraus folgenden umfassenden Leistungszuständigkeit des erstangegangenen Sozialleistungsträgers festgehalten, dass die Bewilligung von Festbeträgen durch den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zugleich die Ablehnung der Übernahme von über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten beinhaltet, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten resultieren könnte.
Normenkette:
SGB IX § 14 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 11.02.2015 S 14 R 300/14
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.02.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2014 aufgehoben.
II.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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