Wegfall der Leistungspflicht nach wirksam durchgeführter Beitragserstattung
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger trotz erfolgter Beitragsrückerstattung aus den Arbeitgeberbeiträgen eine
Altersrente von der Beklagten beanspruchen kann.
Der 1945 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und war in der Zeit vom 05.05.1969 bis 31.10.1993 sozialversicherungspflichtig
in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Am 29.12.1993 kehrte er in die Türkei zurück. Aufgrund seines Antrags vom 02.08.1994
erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 23.02.1995 die vom Kläger getragenen Beiträge für seine versicherungspflichtige Beschäftigung
vom 05.05.1969 bis 31.10.1993 in Höhe von 70.320,59 DM.
Mit Schreiben vom 21.10.2002 beantragte der Kläger von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente aus den nicht erstatteten
Arbeitgeberbeiträgen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31.10.2002 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24.09.2007 als unbegründet
abgewiesen. Eine Begründung der hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger nicht vorgenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.09.2007 sowie den Bescheid vom 31.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 07.02.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit
dem Bescheid vom 31.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2003 einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente
abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Alters.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente setzt gemäß §
35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) voraus, dass er die Regelaltersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (§
50 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI). Der Kläger kann aber keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr nachweisen, denn die von ihm aufgrund
der versicherungspflichtigen Tätigkeit geleisteten Beiträge für die Zeit vom 05.05.1969 bis 31.10.1993 wurden von der Beklagten
auf seinen Antrag von August 1994 hin in Höhe von 70.320,59 DM erstattet. Mit der Erstattung der Beiträge ist das Versicherungsverhältnis
aufgelöst worden. Aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann ein Anspruch auf Regelaltersrente
nicht hergeleitet werden.
Da dem Kläger die von ihm getragenen Beiträge nach dem 01.01.1992 erstattet wurden, ist §
210 SGB VI anzuwenden (Artikel 85 Abs 1 Satz 1 Rentenreformgesetz 1992 -RRG- 1992 vom 18.12.1989, BGBl I S 2261 iVm Artikel 42 Rentenüberleitungsgesetz -RÜG- vom 25.07.1991, BGBl I S 1606; vgl. Kasseler Kommentar - Gürtner §
210 SGB VI RdNr
28 Stand März 2005 mwN). Gemäß §
210 Abs
3 Satz 1
SGB VI werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Erstattet werden dabei nur Beiträge, die
im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20.06.1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24.06.1948 und im Saarland für Zeiten nach
dem 19.11.1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30.06.1990
gezahlt worden sind. Die Beitragserstattung ist vorliegend aufgrund des Bescheides vom 23.02.1995 erfolgt. Gründe, die für
eine Unwirksamkeit der Erstattung sprechen, sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Unstreitig
steht somit fest, dass die vom Kläger während seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland
geleisteten Beiträge erstattet worden sind.
Gemäß §
210 Abs
6 Satz 2
SGB VI wird mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Abs 1
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen dann nicht mehr (§
210 Abs
6 Satz 3
SGB VI). Spätere rentenrechtlich relevante Zeiten hat der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt. Mit der Erstattung
der Beiträge wurde das Versicherungsverhältnis als solches aufgelöst, so dass der Kläger daraus keine Ansprüche mehr herleiten
kann. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten sind mit der Beitragserstattung beseitigt.
Mangels Versicherungsverhältnis kann sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen
zur Rentenversicherung ergeben. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf eine Verletzung von Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht
und das Bundessozialgericht haben bereits wiederholt festgestellt, dass der Kläger aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen
des Arbeitgebers allein keine eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften erlangt, die über Artikel
14 des Grundgesetzes (
GG) geschützt werden (vgl BVerfG - 1 BVR 772/85 - SozR 2200 § 1303 Nr 34; BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr 18; BSG vom 04.10.1979 - 1 RA 83/78 - SozR 2200 § 1303 Nr 14). Ein Verstoß gegen andere Grundrechte des Klägers, insbesondere den Gleichheitssatz nach Artikel
3 GG ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses
und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, so dass ein
verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. auch BVerfG Beschluss vom 16.06.1981
- 1 BVR 445/81 - SozR 2200 § 1303 Nr 19).
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.