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LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2009 - 19 R 234/08
Wegfall der Leistungspflicht nach wirksam durchgeführter Beitragserstattung
Mit der Erstattung der Beiträge wird ein Versicherungsverhältnis als solches aufgelöst, so dass daraus keine Ansprüche mehr hergeleitet werden können. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und dem Leistungsträger sind mit der Beitragserstattung beseitigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB VI § 210 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Bayreuth 24.09.2007 S 7 R 143/03
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.09.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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