Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger während der Zeit seiner Tätigkeit als Golflehrer in B-Stadt der Versicherungspflicht
unterlag.
Der 1960 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hatte bei der Beklagten am 25.07.2001 einen Antrag auf Feststellung
des sozialversicherungsrechtlichen Status gestellt und angegeben, er sei derzeitig als Golflehrer tätig. Terminplanung und
Organisation der Trainerstunden würden selbstständig und eigenverantwortlich erfolgen; es gebe auch Jugendtraining, Durchführung
von Regelvorträgen und Unterricht von Schnuppergolfern. Mit Bescheid vom 19.10.2001 stellte die Beklagte als bundesweite Clearingstelle
für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Golflehrer für den Vertragspartner,
Golfplatz B-Stadt, Verwaltungs-GmbH, selbstständig ausgeübt werde und eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege. Gegen diesen
Bescheid wurden keine Rechtsmittel ergriffen.
Mit Schreiben vom 19.11.2001 schrieb die Beklagte den Kläger an und übersandte ihm einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung aufgrund seiner Tätigkeit als Dozent. Der Kläger hatte bereits zuvor - am 30.08.2001 - bei der Beklagten
die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragt und zwar, weil er vor dem 10.12.1998 eine anderweitige
Altersvorsorge - Abschluss eines Lebens- und Rentenversicherungsvertrags - getroffen habe. Nach seinen Angaben im Antrag habe
er vor dem 01.01.1999 keine Kenntnis von der Versicherungspflicht aufgrund selbstständiger Tätigkeit gehabt und beschäftige
keinen Arbeitnehmer oder Auszubildenden.
Die Beklagte lehnte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zunächst mit Bescheid vom 05.12.2001 ab, da der Antrag
auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Beklagten erst am 29.11.2001 eingegangen sei und damit nicht fristgerecht
bis zum 30.09.2001 gestellt worden sei. Im Rahmen eines sich anschließenden Widerspruchsverfahrens gewährte die Beklagte mit
weiterem Bescheid vom 25.07.2002 dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger im Folgenden einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vor, wobei dieser
vom Finanzamt Gänserndorf/Österreich ausgestellt worden war. Weiter legte er eine Bestätigung der U. Versicherungs-AG W. vor,
wonach er zum 01.05.1997 eine Kapitallebensversicherung (Monatsbeitrag 124,71 Euro) abgeschlossen habe, die bei Erleben des
57.Lebensjahres oder im Todesfall fällig werde, und eine weitere Bescheinigung der Alten Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft
über eine am 01.04.1994 abgeschlossene Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Monatsbeitrag 316,92
Euro), die bei Erleben des 60.Lebensjahres, bei Berufsunfähigkeit oder im Todesfall fällig werde.
Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger, dass er im gesamten Jahr 1998 Einkünfte nur in Österreich gehabt habe; er
habe in diesem Jahr keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Die Beklagte kam im Folgenden zum vorläufigen Ergebnis, dass aufgrund
einer ausschließlich in Österreich ausgeübten Tätigkeit im Jahr 1998 keine Versicherungspflicht in Deutschland bestanden habe
und somit eine der Voraussetzungen für die Befreiung nach §
231 Abs
6 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) nicht gegeben sei. Allerdings sei zwischenstaatliches Recht noch zu prüfen.
Auf weitere Nachfrage teilte der Kläger mit, dass er auch im Jahr 1997 seine Einkünfte als Golflehrer in Österreich erworben
habe und seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Nähe von W. gehabt habe. Anfang 2000 sei er nach Deutschland verzogen und seit
dem Jahr 2000 sei er ausschließlich in Deutschland als Golflehrer tätig.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18.07.2003 lehnte die Beklagte die beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht
für Selbstständige nach §
231 Abs
6 SGB VI ab, da der Kläger eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland noch nicht am 31.12.1998 ausgeübt habe, sondern eine solche
erst Anfang des Jahres 2000 aufgenommen habe. Die Tätigkeit als Golflehrer in Österreich habe ausschließlich den österreichischen
Rechtsvorschriften unterlegen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 12.08.2003 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass die Vorschriften
des §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VI sowie 229a Abs
1 SGB VI nicht zur Ablehnung der Befreiung geeignet seien, weil insoweit ein Verstoß gegen grundlegende Vorschriften des EU-Rechts
vorliege. In Art. 49 EG-Vertrag (EGV) sei die Aufhebung aller Beschränkungen festgeschrieben und Beschränkungen im vorgenannten Sinn seien insbesondere innerstaatliche
Vorschriften oder Praktiken, die zwar unterschiedslos auf alle Dienstleistungserbringer anwendbar seien, aber sich für die
in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer erschwerend auswirken würden. Im vorliegenden Fall würde
ein Selbstständiger, der vor dem 01.01.1999 in einem anderen Mitgliedsland Dienstleistungen erbracht habe, schlechter gestellt
sein, als ein Dienstleistungserbringer, der dieselbe Dienstleistung ausschließlich im Inland erbracht habe. Wer vor dem 01.01.1999
nur in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland Dienstleistungen erbracht habe, könne den Anspruch auf Befreiung von der
Versicherungspflicht nach §
229a SGB VI nicht mehr wirksam stellen. Der Kläger habe in Unkenntnis seiner Versicherungspflicht zudem bereits eine ausreichende private
Altersvorsorge abgeschlossen. Die mittelbare Beeinträchtigung bzw. Diskriminierung der Dienstleistungsfreiheit sei nicht hinzunehmen
und dem Kläger könne nicht abverlangt werden, trotz der von ihm geschaffenen privaten Altersvorsorge zusätzlich noch Beiträge
zur Pflichtversicherung abzuführen.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er in Österreich aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit der Versicherungspflicht
unterlegen und die Versicherungsnummer dort 6728070260/22 gelautet habe.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2004 den Widerspruch zurück. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht
nach §
231 Abs
6 SGB VI scheide im Fall des Klägers bereits deswegen aus, weil er am 31.12.1998 keine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit
im Geltungsbereich des Gesetzes, also im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgeübt habe. Auch unter Anwendung der EWG-Verordnungen
Nr 1408/71 und 574/72 ergebe sich keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage: Der Kläger habe ausschließlich den für
Österreich gültigen Rechtsvorschriften unterlegen. Und schließlich ergebe sich auch aus der Rechtsprechung nichts anderes.
Art. 13 der EWG-VO 1408/71 stelle Spezialrecht dar, das von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache
33/74 nicht erfasst werde.
Am 14.05.2004 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die zur Rechtfertigung der Ablehnung von der Beklagten herangezogene Vorschrift
des §
231 Abs
6 SGB VI gegen Art. 49 EGV verstoße. Es liege eine verbotene Diskriminierung vor, weil ein Unterschied gemacht werde, ob der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt
seine Tätigkeit als Golflehrer in Österreich oder in Deutschland erbracht habe. Der Kläger habe in Unkenntnis von seiner Versicherungspflicht
eine ausreichende eigene private Altersvorsorge abgeschlossen, welche der Beklagten bereits nachgewiesen sei. Der Kläger müsse,
wenn die Ansicht der Beklagten zutreffend sein solle, zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung erbringen,
was seiner grundlegenden Lebensplanung widerspreche, da er nicht eingeplante finanzielle Mittel aufbringen müsse. Art. 13
Abs 2b der EWG-VO 1408/71 sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil der Kläger seine selbstständige Tätigkeit jeweils
an dem Ort erbracht, an dem er auch gewohnt habe.
Das SG hat mit Urteil vom 30.01.2008 die Klage abgewiesen. Nach dem klaren Wortlaut des §
231 Abs
6 SGB VI würden die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht im Fall des Klägers nicht vorliegen, da er am
31.12.1998 nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterlegen habe. Es habe auch nicht aufgrund
europarechtlicher Vorschriften eine andere Rechtsanwendung zu erfolgen. Der Kläger habe keinen der von der Dienstleistungsfreiheit
erfassten Fälle des grenzüberschreitenden Tätigwerdens erfüllt. Er sei sukzessive jeweils nur in einem Land der Europäischen
U. einer Beschäftigung nachgegangen und habe jeweils in diesem Land auch gewohnt. Der EuGH habe aber festgestellt, dass das
Gemeinschaftsrecht die Befugnisse der Mitgliedstaaten unberührt lasse, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten.
Der Kläger werde bei der Anwendung der Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts auch nicht anders behandelt, als
Staatsangehörige anderer Staaten, etwa beispielsweise Österreicher, die in der fraglichen Zeit ebenso wie der Kläger zunächst
in Österreich und später in Deutschland tätig gewesen wären.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger, der seinen Wohnsitz zwischenzeitlich in die Schweiz verlegt hat, mit Telefax am 23.05.2008
Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass obergerichtliche Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit des §
231 Abs
6 SGB VI ebenso wenig vorliegen würden, wie Entscheidungen, die sich mit der Vereinbarkeit dieser Norm mit den Vorschriften des EGV befassen würden. Er hat ausgeführt, dass es in seinem Fall nicht um die Gestaltungshoheit des sozialen Rechts gehe, sondern
um die Frage, inwieweit dieses soziale Recht die im EGV niedergelegten Grundfreiheiten eines Bürgers eines Mitgliedstaates beeinträchtigen dürfe. Im vorliegenden Fall sei die Befreiung
von der Versicherungspflicht ausschließlich deswegen abgelehnt worden, weil der Kläger zum 31.12.1998 seine Tätigkeit nicht
in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen U. ausgeübt habe.
Wenn im Urteil des SG eine Bezugnahme auf die Regelungen der Dienstleistungsfreiheit abgelehnt werde, weil das grenzüberschreitende Element gefehlt
habe, dann hätte zwingend eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit geprüft werden müssen, was zu Unrecht unterblieben sei.
Dabei sei das Kriterium des vorübergehenden Charakters, also der zeitlichen Beschränktheit, kein konstitutives Element der
Dienstleistungsfreiheit. Das wesentliche Abgrenzungsmerkmal zur Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EGV sei vielmehr die Dauerhaftigkeit der Ansiedlung, wobei sich eine feste Grenze, ab wann die Ansiedlung dauerhaft sei, nicht
ziehen lasse. Sei die Dauer der Tätigkeit absehbar und somit begrenzt, sei das Dienstleistungskapitel einschlägig, habe der
Aufenthalt dagegen nicht nur vorübergehenden Charakter, seien die Vorschriften über das Niederlassungsrecht anwendbar.
Art. 43 EGV erfasse sog. versteckte und mittelbare Diskriminierungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie nicht unmittelbar an
die Staatsangehörigkeit anknüpften, sondern z.B. Anforderungen, die die Zeit vor der Aufnahme der Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat
oder aber das Erfordernis eines Wohnsitzes betreffen würden. Der EuGH habe in den Rechtssachen C 393/99 und C 394/99 entschieden, dass ein Erwerbstätiger, der in zwei Mitgliedstaaten tätig sei, durch die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
der sozialen Sicherheit nicht benachteiligt werden dürfe im Vergleich zu einem Erwerbstätigen, der alle seine Tätigkeiten
in ein und demselben Mitgliedstaat ausgeübt habe. Genau dieser Sachverhalt sei im vorliegenden Fall gegeben, da der Kläger
aufgrund des Umstandes, dass er seine selbstständige Tätigkeit im Mitgliedstaat Österreich ausgeübt und dann wieder zurück
in den Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland ausgeweitet habe, der Benachteiligung unterliege, dass eine Befreiung von
der Versicherungspflicht nicht mehr möglich gewesen sei.
Eine Nachfrage beim Kläger hat ergeben, dass er - seiner Erinnerung nach - etwa von 1994 bis 2000 in Österreich und anschließend
von 2000 bis 2005 in B-Stadt tätig gewesen sei; danach habe sich eine weitere 2-jährige Beschäftigung in Deutschland angeschlossen
und ab 2007 sei er in die Schweiz gewechselt. Über einen Versicherungsverlauf, der seine ausländischen Zeiten belegen könne,
verfüge er derzeit nicht.
Am 22.07.2011 hat die Beklagte auf Anforderung des Senats einen Versicherungsverlauf übermittelt, in dem auch Pflichtbeitragszeiten
des Klägers in Österreich für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.2000 aufgeführt werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2012 hat der Kläger angegeben, dass er von 1991 bis zu seinem Wegzug nach Österreich
keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet habe. In Österreich habe er einen Beratervertrag mit dem Golfclub
S. in Niederösterreich gehabt und sei selbstständig tätig gewesen. Ende 1998 habe der Kläger keine Kenntnis vom Bestehen oder
Nichtbestehen einer Rentenversicherungspflicht für Selbstständige in Deutschland gehabt; in Österreich habe er bis zu seinem
Wegzug (Pflicht -)Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, nachdem ihm sein Steuerberater gesagt habe, dass er dies so machen
müsse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.01.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht
in der deutschen Rentenversicherung stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.01.2008 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Beklagtenakte sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten nicht zu beanstanden ist und der Kläger
während seiner selbstständigen Tätigkeit in Deutschland der Versicherungspflicht unterfallen war.
Die Beklagte hat im Jahr 2001 rechtskräftig - zwischen den Beteiligten auch unstrittig - festgestellt, dass der Kläger als
Golflehrer eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat und nicht auf Grund einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht
unterlegen war.
Eine Versicherungspflicht des Klägers hat gleichwohl vorgelegen, weil er die Voraussetzungen erfüllt hat, unter denen für
Selbstständige Versicherungspflicht eintritt. §
2 Satz 1 Nr 1
SGB VI bestimmt, dass versicherungspflichtig auch Lehrer und Erzieher sind, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Tätigkeit des Klägers als Golflehrer ist eine selbstständige
Tätigkeit, die unter den Begriff des Lehrers im Sinne dieser Vorschrift fällt. Der Kläger hatte auch nach eigenen Angaben
keinen Arbeitnehmer beschäftigt. Damit hatte der Kläger eindeutig alle drei im Gesetz geforderten Voraussetzungen für das
Vorliegen von Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI erfüllt, was er auch nicht substantiiert angegriffen hat.
Der Kläger ist auch nicht von dieser Versicherungspflicht befreit, weil seinem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
seitens der Beklagten zu Recht nicht entsprochen worden ist.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist in §
231 SGB VI geregelt, wobei für den Fall des Klägers einzig §
231 Abs.
6 SGB VI in Betracht kommen könnte.
§
231 Abs.
6 Satz 2
SGB VI fordert, dass eine solche Befreiung bis zum 30.09.2001 zu beantragen ist, wobei sie dann auf den Eintritt der Versicherungspflicht
zurückwirkt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt hat, hat er die in §
231 Abs.
6 Satz 2
SGB VI vorgesehene Frist für den Befreiungsantrag eingehalten.
Nach §
231 Abs.
6 Satz 1
SGB VI werden auf Antrag Personen von der Versicherungspflicht befreit, die am 31.12.1998 eine nach §
2 Satz 1 Nrn 1-3
SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, wenn sie glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt
von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten und vor dem 10.12.1998 eine anderweitige Vorsorge für den Fall der Invalidität
und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen hatten (§
231 Abs.
6 Satz 1 Nrn. 1 und 3
SGB VI).
Für die Befreiung sind demnach kumulativ drei Bedingungen erforderlich, nämlich dass 1998 zu den jeweiligen Stichtagen
- erstens eine an sich nach dem
SGB VI versicherungspflichtige Beschäftigung als Selbstständiger ausgeübt wurde,
- zweitens Unkenntnis über das Vorliegen von Versicherungspflicht bestand und
- drittens eine adäquate alternative Vorsorge getroffen wurde.
Von diesen Bedingungen dürfte der Kläger die dritte erfüllt haben. Eine solche Vorsorge wird u.a. dann als ausreichend angesehen,
wenn mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen
worden ist, der so ausgestaltet ist, dass die erforderlichen Leistungen erbracht werden und für die Versicherung mindestens
ebenso viel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar,
Stand 01.04.2011, §
231 SGB VI Rn 16). Der Kläger hatte zwei Lebensversicherungsverträge abgeschlossen, von denen einer den Bedingungen voll entsprach,
während der andere zur Auszahlung schon vor kurz Vollendung des 60. Lebensjahres vorgesehen ist. Der monatliche Zahlbetrag
von aufsummiert knapp 450 Euro entsprach in etwa dem seinerzeit ebenfalls bei knapp 450 Euro liegenden Regelbeitrag eines
vergleichbaren antragspflichtversicherten Selbstständigen.
Wenn aber lediglich die erforderliche alternative Vorsorge getroffen wurde und die übrigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
ist dies nicht ausreichend für eine Befreiung von der Versicherungspflicht. Dies wurde bereits von der Rechtsprechung ausdrücklich
so entschieden. Nach dem Urteil des LSG NRW vom 19.05.2004 hat nicht jeder Lehrer, der private Vorsorge getroffen hat, einen
Anspruch auf die beantragte Befreiung (Az. L 8 RA 66/03; die zugelassene Revision blieb aus formalen Gründen erfolglos - BSG, Urt. v. 23.11.2005, B 12 RA 10/04 R; vgl. auch LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.08.2005 - L 4 KR 5042/03 - jeweils zitiert nach [...]). Vielmehr gehe es bei der Befreiungsvorschrift um das Berücksichtigen von Vertrauensschutz,
um nach Möglichkeit zu verhindern, dass jemand wegen mangelnder Klarheit über die Versicherungspflicht in Unkenntnis Vorsorgeverpflichtungen
eingegangen sei und nun gleichzeitig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und für private Vorsorgeverpflichtungen
entrichten müsse. Dabei sei die Zielrichtung des Gesetzgebers insbesondere auch darauf gerichtet gewesen, dass keine besonderen
Belastungen durch rückwirkende Zahlungen für die gesetzliche Rentenversicherung anfallen sollten und damit nicht die Leistungsfähigkeit
des Selbstständigen überstiegen werden sollte. Anders sei es jedoch, wenn das private Vorsorgeverhalten rechtzeitig auf eine
bestehende Versicherungspflicht habe ausgerichtet werden können; die zugehörige Stichtagsregelung sei zu lässig und stelle
keinen Verfassungsverstoß dar.
Bei einer am Wortlaut des Gesetzes orientierten - innerstaatlichen - Rechtsauslegung könnte der Kläger sich zwar wahrscheinlich
darauf berufen, dass er zum Stichtag 31.12.1998 keine Kenntnis davon gehabt habe, dass eine Tätigkeit als selbstständiger
Golflehrer ohne eigene Angestellte in Deutschland der Versicherungspflicht unterfalle; bei seiner in früheren Jahren in Deutschland
ausgeübten selbstständigen Tätigkeit waren ihm keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abverlangt worden. Dagegen kann
der Kläger, worauf die am Wortlaut des Gesetzes orientierte Argumentation der Beklagten zutreffend hinweist, 1998 nicht der
Versicherungspflicht nach dem
SGB VI unterlegen haben kann, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht im Geltungsbereich des
SGB VI tätig war.
Diese Rechtsauslegung entspricht aber auch dem Sinn dieser aus Vertrauensschutzgründen geschaffenen Ausnahmevorschrift. Der
Kläger wird in der Anwendung des §
2 SGB VI in jeder Weise mit anderen sich stets im Inland befindlichen Versicherten gleichbehandelt. Daran ändert sich auch nichts
dadurch, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §
231 Abs.
6 SGB VI nicht als erfüllt angesehen werden. Soweit der Kläger argumentiert, dass er wegen der zum maßgeblichen Stichtag erfolgten
Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU von der Anwendung des §
231 Abs.
6 SGB VI ausgeschlossen wäre, mag dies zwar im Hinblick auf die Folge richtig sein, doch ist eine darin liegende Benachteiligung nicht
erkennbar. Wegen des Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat konnte der Kläger gar kein Vertrauen in einen Fortbestand
seiner Situation in Deutschland haben und somit war für ihn auch keine Vertrauensschutzregelung einzuführen und anzuwenden.
Ein Irrtum über das Vorliegen von Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung könnte allenfalls erst bei Aufnahme
einer entsprechenden Beschäftigung im Geltungsbereich des
SGB VI entstanden sein und damit nach dem maßgeblichen Stichtag.
Aber auch bei einer Prüfung des §
231 Abs.
6 SGB VI an den in der Europäischen U. allgemein geltenden Regelungen ergibt sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Dabei
muss die Beurteilung, ob es für den Kläger zukünftig günstiger ist, zu Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung in
Deutschland verpflichtet worden zu sein, oder eine Nichtzahlung günstiger gewesen wäre, ohnehin offenbleiben. Die Günstigkeit
kann momentan nur daran gemessen werden, ob das Ergebnis den im Befreiungsantrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen des
Klägers entspricht oder nicht.
Soweit der Kläger auf seine Rechte aus Art. 49 EGV abhebt, so ist bereits in der Entscheidung des SG Würzburg ausführlich und zutreffend dargelegt, dass eine gleichzeitige
Anwendung von Vorschriften zweier Mitgliedstaaten im Fall des Klägers nicht zur Debatte steht. Der Kläger hat sich sukzessive
in jeweils nur einem Mitgliedstaat der EU aufgehalten. Aus diesem Grund sind auch die Entscheidungen des EUGH vom 19.03.2002
(C-393/99 und C-394/99) nicht einschlägig. Auch Art. 13 der EWG-VO 1408/71 setzt a priori ein gleichzeitiges Betroffensein von Vorschriften verschiedener
Mitgliedstaaten voraus (z.B. Art. 13 Abs. 2 b EWG-VO 1408/71: " eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbstständige
Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
wohnt").
Die allgemeine Vorschrift zur Gleichbehandlung in Art. 3 EWG-VO 1408/71 regelt, dass die Personen, für die diese VO gilt,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats haben wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser VO nichts anderes vorsehen. Zudem werden nach Art. 5 EWG-VO 883/2004 Sachverhalte
und Ereignisse in anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich wie im Inland eingetreten berücksichtigt. Die Sachverhaltsgleichstellung
geht jedoch nicht so weit, dass sie zum Entstehen deutscher Versicherungszeiten führt (Soziale Sicherheit in Europa - Rentenversicherung,
hrsg. von der DRV, Berlin 2011, S. 29). Im vorliegenden Fall scheint zwar eine unterschiedliche Behandlung von Zeiten im Inland
und in einem anderen Mitgliedstaat zu erfolgen, tatsächlich wird aber an der unterschiedlichen Vertrauenssituation und ihrer
Schutzwürdigkeit differenziert, was zulässig ist.
Der Europäische Gerichtshof führt im Leitsatz seines Urteils vom 09.03.2006 (C-493/04) aus: "Insoweit garantiert es der Vertrag einem Erwerbstätigen nicht, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als
einen Mitgliedsstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist.
Aufgrund der Unterschiede der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten, deren Sache es in Ermangelung
einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist, die rechtlichen Voraussetzungen oder die Verpflichtung festzulegen, sich
bei einem Sozialversicherungssystem zu versichern, kann eine solche Ausweitung oder Verlagerung für den Erwerbstätigen je
nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben." In Umsetzung dieser Überlegungen sieht der
Senat auch keine indirekte Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats (Art. 43 EGV). Ein erst in den Geltungsbereich von Vorschriften eines Mitgliedstaates Zuziehender kann zuvor kein Vertrauen in Vorgehensweisen
der sozialen Sicherung dieses Mitgliedstaates gewonnen haben. Die Anwendung von §
231 Abs.
6 SGB VI scheitert im Fall des Klägers also nicht an der unterschiedlichen Behandlung von selbstständiger Tätigkeit im Inland oder
einem anderen Mitgliedstaat der EU, sondern am unterschiedlichen Vorliegen von schutzwürdigem Vertrauen.
Aber selbst wenn man mit dem Kläger und entgegen den vorstehenden Überlegungen hypothetisch einen indirekten Einfluss der
angegriffenen (Ausnahme-)Regelung auf die Niederlassungsfreiheit annehmen wollte und damit eine Auslegung des §
231 Abs.
6 SGB VI im Lichte des Art. 43 EGV als erforderlich ansehen würde, hätte der Kläger bei der daraus sich ergebenden Prämisse, dass das Gebiet der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union einheitlich wie Inland anzusehen wäre, die Voraussetzungen des §
231 Abs.
6 SGB VI nicht erfüllt.
Bei ihm würde dann zwar seine in Österreich ausgeübte selbstständige Tätigkeit wie eine im Geltungsbereich des
SGB VI ausgeübte selbstständige Tätigkeit angesehen werden können und müssen, in gleicher Weise müsste dann allerdings aber auch
die in Österreich seinerzeit vorliegende Versicherungspflicht Berücksichtigung finden. Dadurch dass der Kläger zum maßgeblichen
Stichtag in Österreich der Versicherungspflicht unterlegen war und Pflichtbeiträge auch tatsächlich entrichtet hat, wäre ausgeschlossen,
dass er glaubhaft machen könnte, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass innerhalb der Europäischen U. eine Tätigkeit als
selbstständiger Golflehrer der Versicherungspflicht unterliegen kann. Damit würde es aber an der von §
231 Abs.
6 Satz 1 Nr.
1 SGB VI kumulativ geforderten Befreiungsvoraussetzung der Unkenntnis über die Versicherungspflicht fehlen. Zudem hat der Kläger bereits
seinerzeit private Vorsorge neben der Zahlung von Pflichtbeiträgen zu einer Rentenversicherung eines Mitgliedstaates betrieben,
so dass auch inhaltlich eine Schutzwürdigkeit und ein Anlass für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zu bejahen
wären. Der Kläger wird durch den Wechsel von Österreich nach Deutschland nicht schlechter gestellt als seine Situation zuvor
in Österreich. Er wird auch nicht schlechter gestellt, als ein durchgehend in Deutschland selbstständig Tätiger, der 1998
bereits Kenntnis vom Bestehen einer Versicherungspflicht gehabt hat. Die unterschiedliche Behandlung von Personengruppen,
die private Vorsorge getroffen haben, danach ob sie - zu einem festgelegten Stichtag - Kenntnis von einer gleichzeitig vorliegenden
Zahlungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung hatten oder nicht, stellt einen sachlichen Grund dar und ist verfassungsgemäß
(vgl. LSG Baden-Württemberg, L 8 RA 66/03 a.a.O. Rn 27).
Somit ist im Fall des Klägers, unabhängig davon ob man aus europäischen Vorschriften eine völlige Gleichsetzung von österreichischen
Versicherungsvorgängen mit Vorgängen im Geltungsbereich des
SGB VI für möglich ansieht oder nicht, eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach §
231 Abs.
6 SGB VI ausgeschlossen.
Dementsprechend ist das Urteil des SG Würzburg im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor, da es auf die aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung höherrangigen Rechts nicht
ankommt, sondern die ermittelte Sachlage unabhängig von unterschiedlichen Rechtsauslegungen zur Unbegründetheit der Berufung
führt.