LSG Bayern, Urteil vom 18.01.2017 - 19 R 683/14
Höhere Altersrente
Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten
Tätigkeit nur im Rahmen einer familienhaften Mithilfe
Abgrenzung mittels Fremdvergleichs
1. Voraussetzung für die Anerkennung von fiktiven Pflichtbeitragszeiten auf der Grundlage des § 247 Abs. 2a SGB VI ist, dass nachgewiesen werden kann, dass eine Tätigkeit verrichtet wurde, die dem Grunde nach eine Pflichtversicherung in
der gesetzlichen Rentenversicherung ausgelöst hätte (und dass nur die Beitragsabführung unterblieben ist) und dass die Beschäftigung
auch zu Zwecken der Ausbildung zu einem Berufsbild erfolgt ist.
2. Ist dagegen eine Tätigkeit nur im Rahmen einer familienhaften Mithilfe erfolgt, ist die Anrechnung von fiktiven Pflichtbeitragszeiten
auf der Grundlage des § 247 Abs 2a SGB VI nicht möglich.
3. Zur Abgrenzung zwischen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und familienhafter Mithilfe zwischen Ehegatten und/oder
Familienangehörigen ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein sog. Fremdvergleich durchzuführen.
4. Von einem Arbeitsverhältnis unter Verwandten kann nur dann ausgegangen werden, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die die
Vermutung rechtfertigen, dass die Tätigkeit vergleichbar durch einen Außenstehenden ausgeübt worden wäre.
5. Dies erfordert den Nachweis, dass der Verwandte ebenso wie ein fremder Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation seines
Arbeitgebers hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit eingegliedert und entsprechend weisungsgebunden ist; hierbei
kann in gewissem Maße den besonderen Gegebenheiten in einem Familienbetrieb Rechnung getragen werden, etwa hinsichtlich der
Vergütungshöhe.
Vorinstanzen: SG Würzburg 09.07.2014 S 3 R 955/13
Tenor I.
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2014 aufgehoben und die Klage gegen
den Bescheid vom 29.05.2012 in Gestalt des Bescheides vom 04.07.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2013 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Anspruch auf eine höhere Altersrente hat, insbesondere ob die Zeit vom
01.09.1963 bis 30.06.1965 noch als weitere Pflichtbeitragszeit anzuerkennen ist.
Der 1949 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 25.04.2012 die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit
ab dem 01.07.2012. Im Antrag gab der Kläger an, in der Zeit von August 1966 bis August 1967 im elterlichen Betrieb L. A.,
A-Stadt, in der Landwirtschaft mitgearbeitet zu haben. Als Zeit der Berufsausbildung war angegeben: 15.08.1967 bis Juli 1970
als Metzger (ohne Abschluss). Die Handwerkskammer für Unterfranken teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, dass für die Ausbildung
als Metzger bei der Metzgerei L., A-Stadt, keine Unterlagen vorhanden seien. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin
mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.05.2012 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeitarbeit
ab dem 01.07.2012 in Höhe von 1.076,89 EUR. In dem Bescheid war auf Seite 2 festgehalten, dass die geltend gemachte Ausbildung
zum Metzger nur nach Vorlage beweisdienlicher Unterlagen in dem Versicherungskonto als Lehrzeit anerkannt werden könne. Ferner
war auf Seite 3 des Bescheides festgehalten, dass die Zeit vom 01.08.1966 bis 14.08.1967 nicht als Beitragszeit anerkannt
werden könne, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe, dass während der Tätigkeit im elterlichen Betrieb kein die
Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Die Zeit vom 06.06.1966 bis zum 15.07.1966 könne
nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch genommen
habe.
Der hiergegen mit Schreiben vom 06.06.2012 eingelegte Widerspruch wurde mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers
vom 17.07.2012 dahingehend begründet, dass der Kläger eine Ausbildung zum Metzger begonnen habe, die Lehre jedoch nicht abgeschlossen
worden sei. Es lägen gegenwärtig keine Unterlagen mehr vor. Diese sollten aber beschafft werden können. Außerdem habe der
Kläger auf dem elterlichen Bauernhof eine landwirtschaftliche Lehre absolviert und die Landwirtschaftliche Kreisberufsschule
O. in der Zeit vom 01.09.1963 bis zum 15.07.1966 besucht. Das Entlassungszeugnis werde in Kopie beigefügt. Insoweit seien
nach § 247 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen. Die Eltern des Klägers, D. und L. A., hätten unter der Anschrift A-Weg, A-Stadt, einen
Bauernhof betrieben. Der Kläger sei auf diesem Bauernhof wie ein sonst zu einer Berufsausbildung Beschäftigter tätig gewesen,
da ihm alle Fähig- und Fertigkeiten eines Landwirts beigebracht worden seien. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass zum damaligen
Zeitpunkt zwischen Eltern und Söhnen in der Landwirtschaft keine förmlichen Lehrverträge geschlossen worden seien, würde die
Anerkennung der Zeit als Ausbildungszeit nicht verhindern können. Auch hier sei er bemüht, weitere beweisdienliche Unterlagen
zu beschaffen.
In einem Telefonvermerk der Beklagten vom 13.11.2012 wurde festgehalten, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers keine
Bescheinigung über eine Ausbildung in der Landwirtschaft hätte beibringen können. Es sei damals auch nicht üblich gewesen,
Kinder als Auszubildende einzutragen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2012 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwei Schreiben
der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse vom 13.11.2012 vor, wonach damals Meldungen über Auszubildende im landwirtschaftlichen
Betrieb nicht erfolgt seien und auch nicht notwendig gewesen seien. Es könne daraus nicht geschlossen werden, dass eine Berufsausbildung
nicht stattgefunden habe. Des Weiteren wurde erklärt, dass der Kläger am 01.09.1972 den landwirtschaftlichen Betrieb seiner
Eltern übernommen habe, was wiederum bestätige, dass der Kläger eine Ausbildung im Betrieb der Eltern absolviert habe.
Mit Schreiben vom 13.12.2012 wies die Beklagte darauf hin, dass als Lehrling oder sonst zur Berufsausbildung Tätige nur diejenigen
Personen anzusehen seien, die sich in einer geregelten Fachausbildung für einen bestimmten Beruf in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
befunden hätten. Nachweise hierfür könnten sein - ein förmlicher Lehrvertrag - ein Eintrag in die Lehrlingsrolle bei der jeweiligen
Handwerkskammer - eine Lehranzeige bei der zuständigen Kammer - eine Eintragung über die Ableistung der Elternlehre in den
Akten der zuständigen Schule oder - ein Prüfungszeugnis über die Gehilfenprüfung oder aber ein Gesellenbrief.
Solche Unterlagen konnten von Klägerseite nicht vorgelegt werden. Dafür wurden zwei schriftliche Zeugenerklärungen von J.
A., älterer Bruder des Klägers, und von N. A., jüngerer Bruder des Klägers, vorgelegt, die angaben, dass der Kläger auf dem
Bauernhof der Eltern gearbeitet habe und in die Landwirtschaftsberufsschule gegangen sei. Er hätte später den Bauernhof übernehmen
sollen. Die Eltern hätten ihm alles beigebracht, was für den Betrieb eines Bauernhofes notwendig gewesen sei. Auf Nachfrage
der Beklagten beim Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde von dort mitgeteilt, dass in der
Stammrolle über die Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft kein Eintrag vorhanden sei. Daraufhin
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.07.2013 die Anerkennung einer landwirtschaftlichen Lehrzeit ab und erklärte diesen
Bescheid nach § 86 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.05.2012 in der Fassung
des Bescheides vom 04.07.2013 hinsichtlich der landwirtschaftlichen Lehrzeit als unbegründet zurück. Der Kläger habe den Nachweis
eines Ausbildungsverhältnisses bzw. eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erbringen können. Anfragen
der Beklagten seien ergebnislos verlaufen. Der bloße Berufsschulbesuch sei nicht ausreichend, vielmehr seien hierzu alle Jugendlichen
verpflichtet gewesen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätten bzw. noch keine abgeschlossene Ausbildung
hätten nachweisen können.
Zur Begründung der hiergegen am 17.10.2013 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers u.a. darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zu den "Meistersöhnen"
entsprechend herangezogen werden müsse. Der Kläger sei in der Landwirtschaft seiner Eltern wie ein fremder Auszubildender
beschäftigt gewesen. Alleine die tägliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden gehe für einen Jugendlichen im Alter von
14 Jahren bei Beginn der Beschäftigung weit über das Maß einer familienrechtlichen Dienstleistung hinaus. Es könne dem Kläger
nicht zum Nachteil gereichen, wenn er nicht in einem Fremdlehrbetrieb, sondern im elterlichen Betrieb beschäftigt gewesen
sei. Es könne ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er als Jugendlicher im Alter von 14 Jahren zu Beginn der Ausbildung
nicht auf die Ausstellung eines Lehrvertrages durch seinen Vater als Lehrherrn bestanden habe. Eine familienhafte Mithilfe
im elterlichen Betrieb hätte gerade nicht vorgelegen, was durch die Aussagen der Brüder N. A. und J. A. bestätigt werde. Die
Beklagte müsse die Vorschrift des § 247 Abs. 2a SGB VI großzügig handhaben.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 25.03.2014 gab der Kläger gegenüber dem SG an, dass er während der Zeit seiner Lehre von den Eltern 50,00 DM im Monat bekommen habe. Das habe dem Lehrgeld entsprochen,
das sein älterer Bruder zu der Zeit in seiner Schlosserlehre auch bekommen habe. Der Vater sei im Februar 1965 verstorben.
Danach habe ihn ein Bekannter, der ebenfalls einen Bauernhof besessen habe, mit Rat unterstützt.
Im Nachgang zum Erörterungstermin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.04.2014 u.a. eine Vergleichsberechnung vorgelegt,
aus der sich eine laufende Rentenleistung in Höhe von 1.104,70 EUR monatlich ergeben würde, wenn die vom Kläger geltend gemachte
Ausbildungszeit als Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs. 2a SGB VI zu berücksichtigen wäre.
Das SG hat sodann mit Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) vom 09.07.2014 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.05.2012 und des Bescheides vom 04.07.2013, beide in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2013, verurteilt, die Zeit vom 01.09.1963 bis 30.06.1965 als Pflichtbeitragszeit
im Sinne von § 247 Abs. 2a SGB VI anzuerkennen und dem Kläger eine entsprechend höhere Rente ab dem 01.07.2012 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass eine Anrechnung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach dem eindeutigen Wortlaut des § 247 Abs. 2a SGB VI grundsätzlich nur für Zeiten bis zum 30.06.1965 erfolgen könne. Eine Anrechnung einer Ausbildungszeit bis zum 15.07.1966
(gemeint ist wohl 1967), wie vom Kläger begehrt, könne nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Allerdings könne die Ausbildung
des Klägers vom 01.09.1963 bis zum 30.06.1965 als Pflichtbeitragszeit anerkannt werden. Eine Versicherungspflicht des Klägers
als Lehrling habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestanden. Die landwirtschaftliche Ausbildung sei in der Verordnung
über die praktische Ausbildung in der Landwirtschaft vom 15.05.1956 geregelt gewesen. Die dort genannten Voraussetzungen habe
der Kläger jedoch nicht nachweisen können. Es habe kein formeller Lehrvertrag vorgelegen, die Lehrzeit sei bei keinem anerkannten
Lehrherrn abgeleistet worden. Es hätte kein Ausbildungsabschnitt in einem anerkannten Fremdlehrbetrieb stattgefunden. Auch
sonstige Nachweise wie eine Eintragung in die sogenannte Lehrlingsstammrolle, eine Lehranzeige oder eine Bescheinigung der
Kreisbauernschaft oder des Landwirtschaftsamtes habe der Kläger nicht vorlegen können. Das Gesetz stelle jedoch den Lehrzeiten
sonstige Zeiten der Berufsausbildung gegenüber, wobei die Berufsausbildung der weitergehende, die Lehrzeit der engere Begriff
sei (unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.07.1970, Az. 11 RA 164/67). Im Rahmen des § 247 Abs. 2a SGB VI sei deshalb zu prüfen, ob statt einer Lehre alternativ eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im weiteren Sinn vorgelegen
habe, die grundsätzlich versicherungspflichtig gewesen sei. Dies sei beim Kläger zu bejahen. Für eine Berufsausbildung in
diesem Sinne reiche aus, dass grundsätzlich Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt würden, die für das Ergreifen
und Ausüben eines im Wirtschaftsleben als solchen anerkannten Beruf - hier der des Landwirts - erforderlich seien. Entscheidend
seien das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses und die damit verbundene Betriebsbezogenheit sowie ein abgrenzbares Berufsbild
als Ausbildungsziel. Es dürfe keine Scheinausbildung vorliegen, die insbesondere dann anzunehmen sei, wenn ein Beruf nicht
ernstlich angestrebt werde oder wenn nicht die Ausbildung, sondern die Verwertung der Arbeitskraft, etwa im Sinne einer familienhaften
Mithilfe, im Vordergrund stehe. Gemessen an den Vorgaben des Bundessozialgerichts in den sogenannten Meistersohn-Fällen habe
beim Kläger eine grundsätzlich versicherungspflichtige Berufsausbildung am elterlichen Hof vorgelegen. Zunächst sei zu berücksichtigen,
dass es damals noch weit verbreitet gewesen sei, dass der Hofnachfolger tatsächlich daheim am elterlichen Hof für seine künftige
Tätigkeit ausgebildet worden sei. Nach den übereinstimmenden Aussagen seiner Brüder habe auch der Kläger so von seinen Eltern
alles gelernt, was er zur Bewirtschaftung und späteren Übernahme der elterlichen Landwirtschaft habe wissen und können müssen.
Der Kläger sei als Hoferbe vorgesehen gewesen und habe den Betrieb auch tatsächlich übernommen. Dies spreche dafür, dass auch
nach dem Interesse der Eltern eine Vorbereitung auf die zukünftige Stellung als Betriebsinhaber stattgefunden und damit der
Ausbildungszweck im Vordergrund gestanden und die Arbeitskraft des Klägers überwiegend beansprucht habe. Die Absicht der Beteiligten
habe gerade nicht darin gelegen, nur die Arbeitskraft des Klägers im Sinne einer Mithilfe für die aktuelle Hofbewirtschaftung
zu nutzen, sondern diesen für die Zukunft als Betriebsinhaber auszubilden. Der Kläger habe auch eine Ausbildungsvergütung
von seinen Eltern, nämlich 50,00 DM erhalten, was genau dem Lohn entsprochen habe, den sein Bruder zu derselben Zeit in der
auswärtigen Schlosserlehre vom Meister erhalten habe. Auch dies spreche dafür, dass die Beteiligten von einem Beschäftigungsverhältnis
des Klägers am elterlichen Hof ausgegangen seien. Schließlich sei auch die Tatsache, dass der Kläger neben der praktischen
Unterweisung im elterlichen Betrieb auch an der theoretischen Ausbildung an der Landwirtschaftsschule teilgenommen habe, ein
gewichtiges Indiz dafür, dass im Vordergrund der Tätigkeit auf dem elterlichen Hof der Ausbildungszweck und nicht die reine
Nutzung der klägerischen Arbeitskraft gestanden habe. Die von der Beklagten vorgelegte umfangreiche Rechtsprechung des SG
Würzburg und des Bayer. Landessozialgerichts aus den Jahren 1998 bis 2005 vermöge diese Auffassung nicht zu erschüttern.
Zur Begründung der hiergegen am 04.08.2014 eingelegten Berufung weist die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.05.2015 darauf hin,
dass der Kläger, abgesehen von zwei schriftlichen "Zeugenerklärungen" seiner Brüder, keinerlei Nachweis einer Lehre im elterlichen
Hof habe erbringen können. Eine Lehrlingszeit im Sinne des § 247 Abs.2a SGB VI liege keinesfalls vor. Der Kläger habe weder einen schriftlichen Lehrvertrag vorlegen können noch sei eine sogenannte Lehranzeige
erstellt worden. Außerdem hätten Lehrlingssöhne einen Teil der Lehrzeit in einem Fremdbetrieb zurücklegen müssen, wobei ein
Eintrag in die sogenannte Lehrlingsstammrolle hätte erfolgen müssen. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Auch hätte eine Bescheinigung
der Kreisbauernschaft bzw. des Landwirtschaftsamtes nicht vorgelegt werden können. Darüber hinaus sei weder die Größe des
Betriebs noch die Meistereigenschaft des Vaters des Klägers bekannt. Der Kläger gehöre jedoch auch nicht zu den Personen der
sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des § 247 Abs. 2a SGB VI. Ob überhaupt die vom Gericht zitierte Rechtsprechung zum Begriff des "Meistersohnes" maßgebend sei, die zu der rechtlichen
Situation von Handwerksbetrieben ergangen sei, könne dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Versicherungspflicht, die auch
im Rahmen des § 247 Abs.2a SGB VI notwendig sei, nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sei wie eine Beschäftigung von Kindern oder Verwandten und sonstigen
Angehörigen des Betriebsinhabers. Maßgebend sei, ob nach den gesamten Umständen des Einzelfalles ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
mit Entgeltzahlung vorliege oder nur Mithilfe aufgrund der Familienzugehörigkeit ohne Eingliederung in den Betrieb und ohne
Gewährung von Arbeitsentgelt. Die Angaben des Klägers zur Entlohnung erschienen nicht glaubhaft. Ein Nachweis hierüber sei
nicht geführt worden. Es liege auch kein Ausbildungsvertrag vor. Nachgewiesen sei lediglich der Besuch der Berufsschule in
der Zeit vom 01.09.1963 bis einschließlich 15.07.1966. Dies stelle aber keinen Nachweis einer Berufsausbildung im weiteren
Sinne dar, sondern lediglich den Nachweis, dass die Schulpflicht erfüllt worden sei. In der Zeugenerklärung des Bruders vom
16.09.2013 sei bestätigt worden, dass auf dem Hof Äcker und Wiesen bewirtschaftet und Rinder und Schweine sowie Hühner gezüchtet
worden seien. Er habe ebenfalls bestätigt, dass er bis zu seinem 24. Lebensjahr mit dem Kläger und fünf weiteren Geschwistern
auf dem Bauernhof der Eltern gelebt und ebenso nach Feierabend und am Wochenende auf dem Hof mitgearbeitet habe. Damit stehe
für die Beklagte fest, dass die dem Kläger zuteil gewordene Unterweisung eher nicht auf einen formellen Lehrabschluss ausgerichtet
gewesen sei, sondern dass er im Rahmen familienhafter Mithilfe im väterlichen Betrieb beschäftigt worden sei. Die Eltern und
alle Geschwister hätten in dem Betrieb mitgearbeitet. Zu berücksichtigen sei auf jeden Fall, dass der Vater des Klägers im
Februar 1965 überraschend verstorben sei, so dass ab diesem Zeitpunkt sicherlich keine Ausbildung mehr bestanden habe. Zu
berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung ab dem 15.08.1967
bis zum Eintritt in die Rente entrichtet habe, so dass die Landwirtschaft wohl nur im Nebenerwerb habe betrieben werden können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2014 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2012
in der Gestalt des Bescheides vom 04.07.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2013 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2014 zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die Schlussfolgerungen der Beklagten nicht nachvollziehbar seien. Im Erörterungstermin vor dem SG
Würzburg sei ausführlich die Situation der damaligen Berufsausbildung des Klägers erörtert worden. Hier habe der Vertreter
der Beklagten keinerlei Einwände geltend gemacht und den Sachvortrag des Klägers akzeptiert. Es sei davon auszugehen, dass
die Beklagte Aktenbestandteile unterdrücke. Es sei nicht hinnehmbar, wenn dem Kläger unterstellt werde, vor dem SG die Unwahrheit gesagt zu haben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, die Tätigkeit des Klägers lediglich als familienhafte
Mithilfe einzuordnen. Vielmehr habe der Kläger in Vollzeit zur Berufsausbildung auf dem Bauernhof der Eltern gearbeitet.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017 hat der Kläger auf die Frage des Vorsitzenden, weshalb er bei Rentenantragstellung
zu der Zeit vor 07/1966 nichts angegeben habe, geantwortet, dass er damals nicht gewusst habe, dass die Zeit bis 1966 wichtig
sei.
Bezüglich des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Sie ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente, weil weitere fiktive Pflichtbeitragszeiten
nach § 247 Abs. 2a SGB VI nicht anzuerkennen sind. Dies hat das SG zu Unrecht angenommen.
Gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis
30.06.1965 Personen als Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht
bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
Das SG hat in seinem Urteil vom 09.07.2014 zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach §
247 Abs. 2a SGB VI grundsätzlich längstens bis 30.06.1965 möglich ist, die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten Zeiten bis 15.07.1967
schon deshalb über diese Vorschrift nicht abgedeckt werden können.
Das SG hat weiter zutreffend festgestellt, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling
gestanden zu haben. Hierfür konnten keinerlei Nachweise vorgelegt werden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen
des SG in seinen Entscheidungsgründen im Urteil vom 09.07.2014 verwiesen.
Entgegen der Auffassung des SG ist aber auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger in der hier noch streitigen Zeit vom 01.09.1963 bis 30.06.1965 wie ein
sonst zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter tätig geworden ist und somit dem Grunde nach Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung gegeben gewesen wäre. Es ist weder nachgewiesen, dass der Kläger versicherungspflichtig bei seinen Eltern
beschäftigt gewesen noch dass dabei eine Ausbildung für einen Beruf erfolgt ist.
Der Kläger hatte bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit beantragt,
die die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.05.2012 auch bewilligt hatte, allerdings ohne die Anerkennung
entsprechender Ausbildungszeiten in der Zeit vom 01.09.1963 - 15.07.1967. Vielmehr sind im Versicherungsverlauf des Klägers
Pflichtbeitragszeiten durchgehend ab dem 15.08.1967 enthalten, die vom Kläger wohl offensichtlich durch eine Versicherungskarte
nachgewiesen und in den Versicherungsverlauf übernommen werden konnten. Ab dem 15.08.1967 hatte der Kläger nach seinen eigenen
Angaben eine Lehre zum Metzger begonnen, aber wohl im Juli 1970 ohne entsprechenden Abschluss abgebrochen. Ein Nachweis für
eine Lehrlingsausbildung zum Metzger konnte insoweit weder vom Kläger vorgelegt noch konnten entsprechende Unterlagen vom
Prozessbevollmächtigten des Klägers beigebracht werden. Konsequenterweise wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.05.2012
insoweit nicht mehr aufrechterhalten.
Der Kläger hat - allerdings erst im Widerspruchsverfahren - des Weiteren geltend gemacht, dass er eine Lehre im landwirtschaftlichen
Betrieb der Eltern absolviert habe und quasi zum Nachweis dafür das Abschlusszeugnis der Kreisberufsschule O. für die Zeit
vom 01.09.1963 - 15.07.1966 vorgelegt. Ein Zeitraum, von wann bis wann diese Lehre absolviert worden sein soll, wurde nicht
benannt, sondern nur auf das Abschlusszeugnis der Berufsschule verwiesen.
Im Rahmen der Rentenantragstellung waren die Zeiten von September 1963 bis 15.07.1966 vom Kläger nicht angegeben worden. Im
Formblatt des Rentenantrags war ausdrücklich nach Zeiten gefragt worden, die im Versicherungsverlauf noch nicht aufgeführt
worden seien, z. B. für Tätigkeiten als Lehrling, Arbeiter, Angestellter etc. Hier hat der Kläger angegeben, dass er in der
Zeit von 08/1966 bis 08/1967 im elterlichen Betrieb "mitgearbeitet" habe. Des Weiteren wurde im Formblattantrag nach "Zeiten
der Berufsausbildung (auch ohne Abschluss)" gefragt, die vom Kläger mit den Angaben: 15.08.1967 bis 00.07.1970 beantwortet
wurden mit der Tätigkeitsbeschreibung: "Metzger (ohne Abschluß)". Hätte der Kläger sich im geltend gemachten Zeitraum in einer
Lehre oder in einer sonstigen Berufsausbildung im weiteren Sinne befunden, erscheinen diese Angaben nicht schlüssig. Insoweit
erscheint die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017, dass er nicht gewusst habe, dass die Zeit bis
1966 auch wichtig sei, nicht nachvollziehbar. Der Kläger war offenbar in der Lage, zwischen Ausbildung bei einem Metzger und
Mitarbeit im elterlichen Betrieb zu differenzieren und konnte auch nachvollziehen, dass eine Lehre auch dann angegeben werden
konnte, wenn kein förmlicher Abschluss erreicht wurde. Zeiten des Schulbesuches nach Vollendung des 17. Lebensjahres wurden
ebenfalls gesondert angegeben und im Antrag erfasst.
Voraussetzung für die Anerkennung von fiktiven Pflichtbeitragszeiten auf der Grundlage des § 247 Abs. 2a SGB VI ist jedoch, dass nachgewiesen werden kann, dass eine Tätigkeit verrichtet wurde, die dem Grunde nach eine Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgelöst hätte (und dass nur die Beitragsabführung unterblieben ist) und dass die
Beschäftigung auch zu Zwecken der Ausbildung zu einem Berufsbild erfolgt ist. Ist dagegen eine Tätigkeit nur im Rahmen einer
familienhaften Mithilfe erfolgt, ist die Anrechnung von fiktiven Pflichtbeitragszeiten auf der Grundlage des § 247 Abs 2a SGB VI nicht möglich (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 23.09.1999, Az. B 12 RJ 1/99 R, Rdnr 19, veröffentlicht bei [...]).
Zur Abgrenzung zwischen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und familienhafter Mithilfe zwischen Ehegatten und/oder
Familienangehörigen ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein sog. Fremdvergleich durchzuführen. Von einem Arbeitsverhältnis unter Verwandten kann nur dann ausgegangen werden, wenn
Tatsachen vorgetragen werden, die die Vermutung rechtfertigen, dass die Tätigkeit vergleichbar durch einen Außenstehenden
ausgeübt worden wäre. Dies erfordert den Nachweis, dass der Verwandte ebenso wie ein fremder Arbeitnehmer in die betriebliche
Organisation seines Arbeitgebers hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit eingegliedert und entsprechend weisungsgebunden
ist. Hierbei kann in gewissem Maße den besonderen Gegebenheiten in einem Familienbetrieb Rechnung getragen werden, etwa hinsichtlich
der Vergütungshöhe (vgl. die Zusammenfassung bei Brand, Kommentar zum SGB III, 7. Auflage 2015 § 25, insbesondere Rdnr 24 - 27 m. w. N.). Zu werten sind hierbei die konkreten Umstände des Einzelfalles, wobei vor allem die
Eingliederung des Familienangehörigen in den Betrieb, die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, die vertragliche Regelung,
insbesondere hinsichtlich der Höhe der Geld- oder Sachbezüge, die Angemessenheit des vereinbarten Entgelts im Verhältnis zu
den übertragenen Aufgaben sowie zu der Entlohnung vergleichbarer fremder Arbeitskräfte, die Umsetzung der vertraglichen Regelungen
in der Praxis, die Entrichtung von Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt, die Qualifizierung des Arbeitsentgelts als Betriebsausgaben
zu bewerten sind (Brand, a.a.O., § 25 SGB III Rdnr. 24 m. w. N.).
Vorliegend hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass er in die betriebliche Organisation des elterlichen Betriebes
eingegliedert war, d. h. dass der Kläger üblicherweise bestimmte Arbeiten auf dem Hof zu erledigen hatte, für die ohne ihn
ein anderer Mitarbeiter versicherungspflichtig hätte beschäftigt werden müssen. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017
hat der Kläger hierzu keine Angaben machen können. Es wurde weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass eine Beschäftigung gegen
Entgelt stattgefunden hat. Es wurde lediglich in dem Erörterungstermin vor dem SG ein Betrag genannt, den ein Bruder des Klägers im Rahmen seiner Schlosserlehre von seinem Arbeitgeber erhalten hatte. Diesen
Betrag will der Kläger auch von seinen Eltern bekommen haben, ohne darzulegen, ob in der Landwirtschaft üblicherweise der
gleiche Lehrlingslohn wie in einer Schlosserlehre gezahlt wurde. Zahlungsnachweise konnten ebenfalls nicht vorgelegt werden.
Es ist nicht nachgewiesen, dass Lohnsteuer abgeführt wurde, dass es Absprachen hinsichtlich Urlaub und Krankheit gegeben hätte.
Es wurde insbesondere nicht dargelegt, welche Tätigkeiten dem Kläger während seiner Ausbildung nahegebracht worden sein sollen,
nachdem eine Lehre zum Landwirt gerade nicht absolviert wurde und auch nicht nachgewiesen werden konnte. Von Seiten des Prozessbevollmächtigten
des Klägers wurden lediglich zwei "schriftliche Zeugenerklärungen" der Brüder des Klägers vorgelegt, die jedoch weitgehend
gleichlautend und insbesondere inhaltlich nicht aussagekräftig sind. Beide haben erklärt, dass der Kläger auf dem elterlichen
Hof mitgeholfen hat und ihm die Eltern alles beigebracht hätten, was für den Betrieb des Hofes erforderlich gewesen sei. Beide
Brüder haben angegeben, dass sie auch auf dem Hof gelebt und am Abend und an den Wochenenden ebenfalls mitgeholfen hätten.
Diese Angaben sind nicht geeignet ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Eltern
nachzuweisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der elterliche Hof auf die familienhafte Mithilfe aller (oder zumindest
mehrerer) Familienangehöriger angewiesen gewesen sein dürfte. Der Kläger hat erst ab August 1967 mit einer Ausbildung zum
Metzger begonnen, was zumindest ungewöhnlich gewesen wäre, wenn der Kläger bereits eine abgeschlossene Lehre als Landwirt
absolviert gehabt hätte und nachdem der Vater des Klägers und Hofinhaber überraschend im Februar 1965 verstorben war. Der
Schulbesuch des Klägers war im Juli 1966 beendet. Ab diesem Zeitpunkt hat er dann - wie im Rentenantrag auch von ihm angegeben
- auf dem elterlichen Hof mitgearbeitet. Dieser Zeitraum kann aber nicht mehr über die Fiktion des § 247 Abs 2 a SGB VI abgedeckt werden.
Auch der Umstand, dass der Vater des Klägers überraschend im Februar 1965 verstarb, spricht gegen eine entsprechende Ausbildung
des Klägers in der Landwirtschaft seit 1963. Der Kläger hat den Hof erst im Jahr 1972 übernommen und diesen auch nur als Nebenerwerbslandwirtschaft
betrieben, nachdem nach seinen eigenen Angaben die zunehmende Automatisierung dies erlaubt habe. Ein Nachfolger des Ausbilders
wurde nicht benannt, im Erörterungstermin vom 25.03.2014 wurde vor dem SG angegeben, dass ein Bekannter des Vaters dem Kläger mit Rat und Tat zur Seite gestanden hätte, der selbst einen Bauernhof
betrieben hätte. In der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017 hat der Kläger demgegenüber angegeben, dass die Mutter die Ausbildung
fortgesetzt haben könnte.
Die Vorlage des Abschlusszeugnisses der Landwirtschaftlichen Berufsschule O. allein ist ebenfalls nicht geeignet, nachzuweisen,
dass der Kläger in einem versicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis bei seinen Eltern gestanden hatte, sondern nur, dass
er in der Zeit vom 01.09.1963 - 15.07.1966 dort die Schule besucht hat. Die Beklagte hatte bereits zutreffend darauf hingewiesen,
dass damit nur die Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht nachgewiesen wurde, aber kein Ausbildungsverhältnis im Sinne
einer Lehre mit dualem Ausbildungscharakter oder auch nur einer Tätigkeit zum Zwecke einer Berufsausbildung.
Der Kläger trägt als Antragsteller die objektive Darlegungs- und Beweislast, dass er im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
in den elterlichen Betrieb eingegliedert gewesen ist und dort zu seiner Berufsausbildung - nicht zwingend in Form eines Lehrvertrages
entsprechend der Verordnung über die praktische Ausbildung in der Landwirtschaft von 1956, sondern zumindest als sonstige
zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Person - tätig gewesen ist und dass diese Tätigkeit auch einem Fremdvergleich statthalten
kann. Ein solcher Nachweis ist nicht geglückt. Fiktive Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI können deshalb nicht zuerkannt werden.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des SG Würzburg vom 09.07.2014 aufzuheben und die Klage gegen
den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2012 in Gestalt des Bescheids vom 04.07.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2013
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
|