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LSG Bayern, Urteil vom 18.01.2017 - 19 R 683/14
Höhere Altersrente Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten Tätigkeit nur im Rahmen einer familienhaften Mithilfe Abgrenzung mittels Fremdvergleichs
1. Voraussetzung für die Anerkennung von fiktiven Pflichtbeitragszeiten auf der Grundlage des § 247 Abs. 2a SGB VI ist, dass nachgewiesen werden kann, dass eine Tätigkeit verrichtet wurde, die dem Grunde nach eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgelöst hätte (und dass nur die Beitragsabführung unterblieben ist) und dass die Beschäftigung auch zu Zwecken der Ausbildung zu einem Berufsbild erfolgt ist.
2. Ist dagegen eine Tätigkeit nur im Rahmen einer familienhaften Mithilfe erfolgt, ist die Anrechnung von fiktiven Pflichtbeitragszeiten auf der Grundlage des § 247 Abs 2a SGB VI nicht möglich.
3. Zur Abgrenzung zwischen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und familienhafter Mithilfe zwischen Ehegatten und/oder Familienangehörigen ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein sog. Fremdvergleich durchzuführen.
4. Von einem Arbeitsverhältnis unter Verwandten kann nur dann ausgegangen werden, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die die Vermutung rechtfertigen, dass die Tätigkeit vergleichbar durch einen Außenstehenden ausgeübt worden wäre.
5. Dies erfordert den Nachweis, dass der Verwandte ebenso wie ein fremder Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation seines Arbeitgebers hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit eingegliedert und entsprechend weisungsgebunden ist; hierbei kann in gewissem Maße den besonderen Gegebenheiten in einem Familienbetrieb Rechnung getragen werden, etwa hinsichtlich der Vergütungshöhe.
Normenkette:
SGB VI § 247 Abs. 2a
Vorinstanzen: SG Würzburg 09.07.2014 S 3 R 955/13
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.07.2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 29.05.2012 in Gestalt des Bescheides vom 04.07.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2013 abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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