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LSG Bayern, Urteil vom 15.02.2012 - 19 R 774/06
Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei einer psychischen Erkrankung mit noch nicht ausgeschöpften zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten
Solange zumutbare Behandlungsmöglichkeiten auf psychischem bzw. psychiatrischem Gebiet noch nicht versucht bzw. noch nicht ausgeschöpft wurden und noch ein entsprechend erfolgversprechendes Behandlungspotential besteht, kann eine dauerhafte quantitative Leistungsminderung nicht auf diese psychische Erkrankung gestützt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 04.10.2006 S 8 R 71/05
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.10.2006 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2004 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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