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LSG Bayern, Urteil vom 21.06.2018 - 19 R 786/17
Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte Prüfung einer Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit Verfassungsmäßige Grenzen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit
Bei der Prüfung einer Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsmäßigen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat oder nicht.
Normenkette:
SGB VI § 236 Abs. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 28.11.2017 S 12 R 649/15
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28.11.2017 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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