Rente wegen Erwerbsminderung
Voraussetzungen eines Katalogfalls
Keine relevante quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens
Mehrschrittige Prüfung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die 1974 geborene Klägerin erlernte von 1990 bis 1992 den Beruf einer Kinderpflegerin und war in der Folgezeit - mit Unterbrechungen
- in diesem Beruf bis August 2010 beschäftigt. Allerdings bestand das Beschäftigungsverhältnis in den letzten Jahren nur auf
Grund von Elternzeit, nachdem es bereits im Jahr 2007 im Rahmen einer Operation zu einer tiefen Venenschädigung gekommen war.
Bei der Klägerin wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt und durch Bescheid der Agentur für Arbeit A-Stadt
vom 01.04.2011 erfolgte eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Im Vorfeld war die Klägerin am 29.03.2011
auf Veranlassung der Agentur für Arbeit A-Stadt durch Frau Dr. K. untersucht worden, die einen Zustand nach mehrfachen Operationen
der rechten Leiste bei beidseitigem Status varicosus und eine Skoliose feststellte. Es bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen
für Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter strenger Vermeidung der anhaltenden Rumpfbeugung, wie Zwangssitzen auf
niedrigen Stühlen. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, den erlernten Beruf als Kindergärtnerin auszuüben, da hier das
Sitzen auf kleinen Kindergartenstühlen obligat sei.
Am 29.03.2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Veranlassung
der Beklagten wurde die Klägerin am 26.06.2012 durch den Internisten Dr. R. untersucht. Dieser stellte folgende Diagnosen:
1. Sekundäres Lymphödem sowie chronische venöse Stauung rechtsseitig bei Zustand nach operativer Interposition der linken
Vena saphena magna nach Verletzung der Vena femoralis communis dextra, vorangegangene Stenosierung eines primären Interponats
aus dem linken Oberschenkel mit Serombildung. 2. Angeborene Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule. Derzeit übe die Klägerin
eine an ihre Beschwerden angepasste Verwaltungstätigkeit im Kindergarten aus in einem wöchentlichen Zeitrahmen von 12 Stunden.
Die Klägerin sei für diese Tätigkeit ebenso wie für den allgemeinen Arbeitsmarkt auch über sechs Stunden täglich einsetzbar.
Es müsse sich um leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - ggf. auch Bildschirmtätigkeiten - handeln. Voraussetzung sei in jedem
Fall das Vermeiden von bestimmten Zwangshaltungen, da ansonsten das Thromboserisiko unverhältnismäßig stark ansteige. Zu den
ausgeschlossenen Zwangshaltungen würden insbesondere Bücken, Knien und sonstige Abknickung der Hüfte zählen. Dieses Leistungsbild
bestätigte der beratende Arzt der Beklagten H ...
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2012 den Rentenantrag ab und verwies die Klägerin auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt.
Der Widerspruch der Klägerin vom 20.08.2012 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2012 zurückgewiesen. Neue Gesichtspunkte
hätten sich nicht ergeben.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 09.01.2013 am 10.01.2013 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Sie hat vorgetragen,
dass ihre Gesundheitsstörungen nicht vollumfänglich erfasst seien, nachdem das Gutachten nicht durch einen Gefäßchirurgen
erstellt worden sei. Zudem sei die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Das Sozialgericht hat einen Versicherungsverlauf der Klägerin beigezogen, in dem letztmalig Pflichtbeitragszeiten im Juni
2012 aus Leistungen der Bundesagentur für Arbeit verzeichnet sind. Zusätzlich liegen über diesen Zeitpunkt hinaus Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehung vor.
Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. W. und Dr. C. eingeholt. Anschließend hat es ein Gutachten
durch den Orthopäden und Chirurgen Dr. B. erstellen lassen. Nach Einwänden der Klägerseite gegen die fachliche Ausrichtung
hat Dr. B. vorab am 10.05.2013 erklärt, dass die Beschwerdesymptomatik der Klägerin zum einen das chirurgische bzw. gefäßchirurgische
Fachgebiet und zum anderen das orthopädische Fachgebiet betreffen würde. Er sei im Rahmen seiner Ausbildung auch mit gefäßchirurgischen
Erkrankungen beschäftigt gewesen und könne diese beurteilen. Für den Fall eines Zusatzgutachtens würde er einen internistischen
Angiologen mit der Zusatzbezeichnung Phlebologie empfehlen.
Nachdem das Sozialgericht an dem Gutachtensauftrag festgehalten hat, hat Dr.B. am 17.06.2013 die Klägerin untersucht. Er hat
im Gutachten vom 04.07.2013 folgende Gesundheitsstörungen bei der Klägerin beschrieben: 1. Chronische Veneninsuffizienz, rechts
mehr als links, bei Zustand nach Varicosis, Verletzung der Vena femoralis communis, mehrfachen operativen Eingriffen einschließlich
Interposition der linken Saphena magna an der Vena femoralis rechts, Zustand nach Varizen-Operation links. 2. Schmerzsymptomatik
der Wirbelsäule bei Fehlstatik der Wirbelsäule im Sinne einer leichten skoliotischen Aufbiegung mit zusätzlich stärkerem Rundrücken
und Hohlkreuz. 3. Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes ohne wesentliche Schmerzsymptomatik bei Zustand nach
Luxationsfraktur im Kindesalter und operativer Versorgung. Die von der Klägerin angegebene Beschwerdesymptomatik mit Schwellneigung
und lymphatischem Ödem sei zwar nachvollziehbar, aber zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht erkennbar gewesen. Unter regelmäßiger
Benutzung von Oberschenkelkompressionsstrümpfen scheine die Abflusssituation im rechten Bein kompensiert zu sein. Auch die
bei länger andauernder chronischer Veneninsuffizienz typischen trophischen Störungen der Haut seien bei der Untersuchung nicht
erkennbar gewesen. Aus den vorliegenden Erkrankungen würden nachvollziehbare Leistungseinschränkungen in Bezug auf überwiegend
gehende oder stehende Tätigkeiten, sowie auf Arbeiten in Zwangshaltungen - wie gebeugte, hockende oder kniende Position -
resultieren. Vermieden werden sollten auch Arbeiten auf unfallgefährdeten Arbeitsplätzen und schwere körperliche Arbeiten
mit Heben und Tragen von schweren Lasten mit mehr als 10 kg. Leichte und zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten, vorzugsweise
in wechselnder Stellung, zwischen Sitzen, Stehen und Gehen in geschlossenen Räumen seien vollschichtig zumutbar. Die geminderte
Erwerbsfähigkeit bestehe mindestens seit der Antragstellung in dieser Form und habe dauernden Charakter. Ein ergänzendes Zusatzgutachten
sei nicht erforderlich.
Auf Antrag der Klägerin nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist ein Gutachten durch die Fachärztin für Chirurgie Dr. C. auf gefäßchirurgischem Gebiet eingeholt worden, die zugleich
behandelnde Ärztin der Klägerin gewesen ist. Diese hat in ihrem Gutachten vom 16.10.2014 die Gesundheitsstörungen der Klägerin
folgendermaßen beschrieben: Zustand nach einer Massenhämorrhagie mit Schockgeschehen, Verletzung und Teilersatz der Vena femoralis
communis rechts mit zwei nachfolgenden weiteren Operationen; Wiederherstellung des Kalibers der tiefen Leistenvene bei nicht
normaler Funktion der Venenwand und der Gefahr einer tiefen Beinvenenthrombose bei äußeren Beugungen oder Sitzen in Folge
funktionellen Flowstillstands mit schweren Stauungen. Das Ausmaß der gesundheitlichen Einschränkungen sei in den Vorgutachten
nicht hinreichend erfasst gewesen. Es sei zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine maximal 4-stündige Tätigkeit
zumutbar, da bei weiteren Belastungen mit erheblichen körperlichen Schädigungen gerechnet werden müsste. Auch in diesem zeitlichen
Rahmen sei eine wechselnde Körperhaltung/-position erforderlich und das Sitzen auf niedrigen Kindergartenstühlen sei unbedingt
zu vermeiden. Ferner sollten nur leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben von mehr als 10 kg durchgeführt werden.
Zu dem Gutachten hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2014 ausgeführt, dass die von der Gutachterin beschriebenen Umstände
allenfalls zu qualitativen Einschränkungen hinsichtlich Umständen, die ein längeres Abknicken und damit eine Stauung im rechten
Bein befürchten ließen, führen könnten. Eine Reduktion der Stundenzahl bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen erscheine
nicht notwendig und schlüssig.
Die Klägerseite hat vorgetragen, dass in Absprache mit dem Integrationsamt der Klägerin ein behindertengerechter Arbeitsplatz
geschaffen worden sei, der das Arbeiten in ihrem erlernten Beruf noch ermögliche, allerdings nur 2 1/2 Stunden am Tag. Der
Klägerin sei eine Rente zumindest wegen teilweiser Erwerbsminderung zuzuerkennen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18.12.2014 die Klage abgewiesen. Eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit der
Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht nachgewiesen. Die Gutachterin Dr. C. gehe nach ausführlicher und nachvollziehbarer
Beschreibung der Gesundheitsstörungen auf gefäßchirurgischem Gebiet davon aus, dass der Klägerin noch eine maximal 4-stündige
Tätigkeit zumutbar sei, da bei einer weiteren Belastung mit erheblichen körperlichen Schädigungen gerechnet werden müsste.
Eine nähere Beschreibung und Begründung werde aber nicht abgeben. Das gesundheitliche Hauptproblem der Klägerin liege nach
übereinstimmender Auffassung der Sachverständigen darin, dass es bei ihr zu erheblichen peripheren Stauungen mit hoher Thrombosegefahr
kommen könne. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum das Leistungsbild in zeitlicher Hinsicht zu beschränken sei. Insbesondere,
wenn der Klägerin etwa die Möglichkeit gegeben werde, in der Mittagspause im Liegen ausruhen zu können. Auch in der jetzigen
Situation bleibe die Klägerin nachmittags nicht die ganze Zeit liegen, sondern widme sich Haushalt und Kindern, was durchaus
mindestens einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes entspreche.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.02.2015 per Telefax Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat
sie ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sie in der Entscheidung des Sozialgerichts auf einen neu zu suchenden
Arbeitsplatz verwiesen werde, nachdem für sie eigens ab 2012 ein behindertengerechter Arbeitsplatz mit Hilfe des Integrationsamtes
geschaffen worden sei. Es sei zu Unrecht der Einschätzung sozialmedizinischer Art des Dr. B. und nicht der Dr. C. gefolgt
worden. Das Sozialgericht verlange zu Unrecht, dass die Klägerin sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen solle,
anstatt sich nachmittags dem Haushalt und den Kindern zu widmen.
In einem Erörterungstermin vom 02.02.2016 hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine besondere Dynamik der Erkrankung in
der letzten Zeit nicht zu erkennen sei. Im Hinblick auf die spärlichen Ausführungen der Dr. C. zur zeitlichen Einschränkung
im Sinne einer teilweisen Erwerbsminderung seien gegebenenfalls noch weitere Ermittlungen zu erwägen.
Der Senat hat die ärztliche Sachverständige Dr. C. um ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutachten gebeten, aus welchen Gründen
die angegebene quantitative Einschränkung des Einsatzvermögens an allen Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes gelten
solle, d. h. auch an solchen, bei denen die Einschränkungen der Arbeitsbedingungen, die medizinisch gefordert würden, beachtet
werden könnten. Die ärztliche Sachverständige hat am 09.06.2016 ausgeführt, dass bei der Klägerin die Aufspannung der Venenwände
im Umgebungsgewebe verloren gegangen sei und durch die Operation zwar versucht worden sei, durch kleine Nähte eine Verankerung
vorzunehmen, was aber nie mehr die natürliche Aufspreizung ersetze. Es müsse daher strikt darauf geachtet werden, dass die
Klägerin Sitzen oder Hocken und alles was zu einer Knickung der Leiste führe, völlig vermeide. Dies könne zwar für 15 bis
30 Minuten gut gehen. Die Klägerin spüre aber ein deutliches Staugefühl, was mit den objektiven Befunden einhergehe. Da aufgrund
der notwendigen Varizenexhairese auch kein Kollateralabstrom in den Palmakreislauf (Verschluss von Nebenstrommöglichkeiten
durch Krampfaderbehandlung) möglich sei, würde ein solches Verhalten rasch zu einer komplizierenden Pfropfthrombose führen.
Daher sei der Klägerin von 2-stündigen sitzenden Tätigkeiten abgeraten worden. In ihrem häuslichen Alltag habe sich die Klägerin
sehr konsequent daran gehalten, so dass die Beinsituation sich erfreulich gebessert habe.
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass sich aus der ergänzenden Stellungnahme keine medizinischen Befunde ergeben hätten,
die eine zeitliche Leistungsminderung für leidensgerechte Tätigkeiten begründen könnten. Die Klägerin hat vorgetragen, es
sei belegt, dass sie alles vermeiden müsse, was zu einer Knickung ihrer Leiste führen könne. Deswegen sei ihr von 2-stündigen
sitzenden Tätigkeiten unbedingt abgeraten worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.12.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14.12.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf ihren Antrag vom 29.03.2012 hin eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.12.2014 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Gemäß §
43 Abs.
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll
erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbei- träge für eine versicherte
Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten,
hat die Klägerin sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch später unproblematisch erfüllt, da bei ihr nach §
43 Abs.
4 Nr.
2 SGB VI der maßgebliche Zeitraum fortlaufend durch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die allerdings spätestens mit dem
10. Geburtstag des Kindes enden, verlängert worden ist. Eine Anwendung von §
241 Abs.
2 SGB VI würde dagegen nicht in Betracht kommen, da die Klägerin zum 01.01.1984 noch nicht gearbeitet hatte und damit offensichtlich
die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt gehabt haben konnte.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen
für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach §
43 Abs.
1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt §
43 Abs.
3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden
täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Eine volle Erwerbsminderung im Sinne von §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI liegt bei der Klägerin nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht vor. Sämtliche im Verfahren gehörten Ärzte sind sich darin
einig, dass die Klägerin bei Beachtung der Einschränkungen der Arbeitsbedingungen ohne gesundheitliche Gefährdung mindestens
3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Zwar könnte die beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung nach der Rechtsprechung des BSG (Beschl. v. 11.12.1969 - Az. GS 4/69; Beschl. v. 10.12.1976 - Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 - jeweils zitiert nach [...]) auch in Betracht kommen, wenn eine teilweise Erwerbsminderung (§
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI) vorliegen würde, eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt für die Klägerin als verschlossen
anzusehen wäre (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, §
43 SGB VI Rn 30 mwN). Unabhängig von der Diskussion darüber, ob diese Rechtsprechung auch aktuell noch zur Anwendung zu bringen ist,
scheitert ein derartiger Rentenanspruch daran, dass bei der Klägerin zur Überzeugung des Senats keine teilweise Erwerbsminderung
im Rechtssinne vorliegt.
Die Klägerin ist vielmehr noch in der Lage, wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten,
solange es sich um leichte bis höchstens gelegentlich mittelschwere Arbeiten handelt und die Beschränkungen der Arbeitsbedingungen
eingehalten werden. Ausgeschlossen sind Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg, dauerhaftes Sitzen, Stehen und Gehen
ohne die Möglichkeit zum selbstbestimmten Haltungswechsel und Zwangshaltungen im Knien, Hocken, Bücken und in gebeugten Positionen.
Der Senat stützt sich wesentlich auf die Feststellungen des gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. B., aber auch auf die
Darlegungen des Dr. R. und der Dr. C. zu den erforderlichen Arbeitsbedingungen. Er folgt nicht der Ansicht von Frau Dr. C.,
wonach eine quantitative Einschränkung auf 4 Stunden täglich erforderlich sei, um unzumutbare Gesundheitsrisiken bei der Klägerin
zu vermeiden. Auf gezielte Nachfrage hat Dr. C. nämlich ausschließlich damit argumentiert, dass der Klägerin von zweistündigen
sitzenden Tätigkeiten abzuraten sei. Gerade dies ist aber eine Einschränkung, die an einer Vielzahl geeigneter Arbeitsplätze
beachtet werden kann, ohne dass eine zeitliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit daraus resultieren würde.
In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung allerdings selbst dann erfolgen, wenn,
wie bei der Klägerin, keine quantitative Einschränkung besteht; dazu müssten jedoch die Voraussetzungen für einen von der
Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was aus Sicht des Senates nicht der Fall ist. Für die Prüfung ist nach dem BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - zitiert nach [...]) mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen
erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren,
Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder
nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen
Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen
würde, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann
hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner a.a.O. Rn 37 mwN).
Für den Senat ergeben sich bereits keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
da fast alle Arbeitsfelder als grundsätzlich geeignet anzuführen wären. Von zentraler Bedeutung sind dabei die Sicherstellung
der Möglichkeit des Haltungswechsels und die Beschränkung auf wenig rückenbelastende Anforderungen, die keine ungewöhnlichen
Einschränkungen darstellen. Die von der Klägerin hilfsweise beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt ebenfalls
nicht in Betracht, da die Klägerin, wie bereits ausgeführt wurde, an geeigneten Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes
täglich mindestens 6 Stunden einsatzfähig ist und damit nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne des §
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI ist.
Ein Antrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§
240 SGB VI) ist nicht gestellt worden; er hätte auch keinen Erfolg gehabt, weil die Klägerin aufgrund ihres Geburtsdatums eindeutig
nicht zu dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis gehört.
Dementsprechend sind die Entscheidungen der Beklagten, die einen Rentenanspruch der Klägerin nicht als belegt ansehen, nicht
zu beanstanden und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.12.2014 war als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.