Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der Kosten für das Gutachten
des Dr. O. sowie des Zusatzgutachtens des Dipl.-Psych. K. auf die Staatskasse.
Die Beschwerdeführerin begehrte in dem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg die Gewährung einer Rente wegen
voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin hatte diese mit Bescheid vom 7.
November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2006 abgelehnt. Das Sozialgericht beauftragte den
Orthopäden Dr. Z. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dr. Z. gelangte in dem Gutachten vom 4. September 2006 zu dem Ergebnis,
dass die Beschwerdeführerin trotz eines bestehenden generalisierten Ganzkörperschmerzsyndroms mit unterschiedlich starker
Betonung im Wirbelsäulenbereich sowie im Bereich der großen Gelenke und sämtlicher Weichteile Fibromyalgie-ähnlichen Charakters
sowie - unter Bezugnahme auf ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. R. - einer depressiv-getönten
Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik noch leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
vollschichtig verrichten könne. Zumutbar seien noch Tätigkeiten, die die Fähigkeit zu überwiegendem Sitzen und Gehen voraussetzen.
Der gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gehörte Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. O. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 8. März 2007
unter Einbezug eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens des Dipl.-Psych. K. vom 15. Februar 2007 ein ausgeprägtes Fibromyagliesyndrom
mit generalisierten Schmerzen wechselnder Lokalisation und vegetativer Symptome, ein chronisches Lendenwirbelsäulen-(LWS-)
und Halswirbelsäulen-(HWS-)Syndrom sowie eine Anpassungsstörung mit verlängerter schwerer depressiver Reaktion. Die Beschwerdeführerin
könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein. Dies gelte ab Rentenantragstellung.
Das Sozialgericht holte eine ergänzende Stellungnahme des Dr. Z. vom 6. Juni 2007 ein, der an seiner Leistungsbeurteilung
festhielt. Es solle einem Gutachter auf dem psychosomatischen Sachgebiet überlassen werden, festzustellen, ob der vorliegende
Schweregrad der Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf psychologischem Gebiet weitergehende Leistungseinschränkungen als
die von ihm festgestellten beinhalte. Dr. O. bekräftigte am 6. Dezember 2007 in einer ergänzenden Stellungnahme seine Einschätzungen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2008 ab. Dabei stützte sich das Gericht auf das Gutachten des
Dr. Z. sowie des Dr. R ... Dem Gutachten des Dr. O. sei nicht zu folgen. Dieser stütze sich im Wesentlichen auf subjektive
Angaben der Beschwerdeführerin, die jedoch nicht immer einheitlich seien. Er hinterfrage diese Angaben nicht kritisch und
überprüfe sie nicht anhand der Aktenlage auf Plausibilität. Dabei stelle die Diagnose einer Fibromyalgie keine Berentungsdiagnose
dar. Sowohl die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin in einem Funktionsfragebogen als auch die Fähigkeit zum Sitzen auf
einem leicht gepolsterten Stuhl sprächen gegen das von Dr. O. gefundene Ergebnis.
Der Senat hat im Berufungsverfahren (Az.: L 1 R 301/08) ein Gutachten der Dr. P. auf nervenärztlichem Fachgebiet eingeholt, die ab Februar 2007 aufgrund einer deutlich krankheitswertigen
psychischen Komorbidität zu einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich gelangt ist. Durch gerichtlichen Vergleich
gewährt die Beschwerdegegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines Leistungsfalls vom 1. Februar
2007.
Den Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2008, die Kosten der Gutachten des Dr. O. und des Dipl.-Psych. K. auf die
Staatskasse zu übernehmen, lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 ab. Das Gutachten habe keine neuen
und wesentlichen Gesichtspunkte in das Verfahren eingebracht oder die Aufklärung des Sachverhaltes objektiv gefördert. Vielmehr
habe sich das Sozialgericht aus den im Urteil genannten Gründen gerade nicht auf die von Dr. O. und Dipl.-Psych. K. gefundenen
Ergebnisse gestützt. Auch im Berufungsverfahren sei ein Vergleichsangebot erst auf der Grundlage eines weiteren Gutachtens
und mit einem nach der Untersuchung durch Dr. O. liegenden Leistungsfall abgegeben worden.
Zur Begründung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Gutachterin Dr. P. nehme in ihrem Gutachten
Bezug auf das Gutachten des Dr. O. und bestätige die dort getroffene Aussage zu einem eingeschränkten Leistungsvermögen von
drei bis unter sechs Stunden täglich.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Kosten einer Begutachtung nach §
109 SGG von dem Antragsteller zu tragen sind, steht im Ermessen des Gerichts. Die Ermessensentscheidung ist im Beschwerdeverfahren
beschränkt darauf nachprüfbar, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens richtig bestimmt und eingehalten sind.
Die Übernahme der für ein Gutachten nach §
109 Abs.
1 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" ist gerechtfertigt, wenn das Gutachten die Aufklärung
objektiv gefördert hat und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewonnen hat bzw. hätte. Dabei spielt der Ausgang
des Verfahrens keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Gutachten beispielsweise neue beweiserhebliche Gesichtspunkte
zu Tage getreten sind oder die Leistungsbeurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Prozessbeteiligten
überzeugendere Grundlage gestellt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Gutachten des Dr. O. vom 8. März 2007 teilweise vor. Zutreffend führte allerdings das
Sozialgericht aus, dass sich die Einschätzung des Sachverständigen in erheblichem Umfang auf die Angaben der Beschwerdeführerin
stützt, ohne diese kritisch zu hinterfragen oder anhand der objektiven Befunde zu überprüfen. Ferner ist für die Frage der
Berentung der medizinische Streit - der einen breiten Raum des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme einnimmt - um
die genaue Diagnose, hier der Fibromyalgie, ohne Bedeutung. Auch Dr. Z. berücksichtigte die dahinter stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen,
denen er einen "Fibromyalgie-ähnlichen Charakter" zuschrieb. Insoweit ergeben sich durch das Gutachten keine neuen medizinischen
Erkenntnisse.
Allerdings wurde durch das Gutachten des Dr. O. und das Zusatzgutachten auf neuropsychologischem Fachgebiet deutlich, dass
der Schwerpunkt der Erkrankung neben dem orthopädischen Fachgebiet auf dem psychiatrischen bzw. psychosomatischen liegt. Dies
bestätigt auch Dr. Z. in seiner ergänzenden Stellungnahme, wenn er anregt, das Vorliegen weitergehender Leistungseinschränkungen
durch einen Gutachter auf psychosomatischem Fachgebiet abzuklären. Zu dieser Aussage sah er sich durch die kritische Auseinandersetzung
mit dem Gutachten des Dr. O. veranlasst. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin ferner darauf hin, dass eine vergleichsweise
Einigung nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens durch den Senat im Berufungsverfahren erzielt werden konnte.
Vor diesem Hintergrund ist eine teilweise Übernahme in Form der hälftigen Kosten für die Begutachtung durch Dr. O. angemessen
und sachgerecht. Damit umfasst sind die Kosten des Zusatzgutachtens des Dipl.-Psych. K. sowie die ergänzende Stellungnahme
des Dr. O ...
Dieser Beschluss ist endgültig (§
177 SGG). Die Kostentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1 SGG (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 - L 6 B 221/06 SB - und Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Mai 2007 - L 15 B 700/05 SB - sowie Beschluss vom 12. Juni 2007 L 15 B 245/07 SB -) und berücksichtigt, dass die Beschwerde teilweise erfolgreich gewesen ist.