LSG Bayern, Urteil vom 29.09.2016 - 1 R 673/13
Teilaufhebung eines Rentenbescheids
Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten
Anrechnung einer ausländischen Rente
Ermessen in atypischen Fällen
1. Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen
eine andere Leistung gewährt, so ruht nach § 31 Abs. 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen
Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.
2. Der Leistungsträger muss in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben; er kann jedoch in abweichenden Fällen nach
seinem Ermessen hiervon abweichen.
3. Die gerichtliche Überprüfung ist in diesem Fall darauf beschränkt, zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden
ist.
Normenkette: FRG § 31 Abs. 1 ,
SGB X § 48 Abs. 1 ,
Vorinstanzen: SG Regensburg 22.05.2013 S 11 R 4358/11
Tenor I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung eines Rentenbescheids und der Rückforderung
überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten. Der 1933 geborene und 2010 verstorbene Ehemann der Klägerin erhielt
von der Beklagten ab dem 01.10.1998 Altersrente in Höhe von 2.705,45 DM. Der Rentenbescheid vom 18.08.1998 enthält auf Seite
3 einen Hinweis dahingehend, dass der Bezug von Sozialleistungen, die von einem Träger im Ausland erbracht werden, unverzüglich
mitzuteilen sei. Im März 2009 teilte der slowakische Rentenversicherungsträger der Beklagten mit, dass der Ehemann der Klägerin
auch eine Altersrente von der slowakischen Rentenversicherung erhalte. Auf Nachfrage der Beklagten wurde im Mai 2009 mitgeteilt,
dass die Rente seit dem 30.08.2000 und zuletzt (seit dem 01.01.2009) in Höhe von 291,40 EUR gewährt werde. Die Beklagte stellte
eine Deckungsgleichheit der jeweils berücksichtigten Zeiten von 93,44% fest (366 zu 342 Monate) fest und rechnete in diesem
Verhältnis die mitgeteilten Rentenbeträge gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG) auf die Altersrente an. Für die Zeit ab dem 01.08.2009 erließ sie den Rentenbescheid vom 01.07.2009. Nach Anhörung mit Schreiben
vom 08.07.2009 erging am 10.08.2009 ein weiterer Rentenbescheid, mit dem die Regelaltersrente vom 01.10.1998 bis zum 31.07.2009
neu berechnet und die sich hieraus ergebende Überzahlung in Höhe von 18.665,62 EUR zurückgefordert wurde. Der ursprüngliche
Rentenbescheid vom 18.08.1998 sei hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.09.2000 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zum Teil aufzuheben und die entstandene Überzahlung nach § 50 SGB X zu erstatten. Im Namen ihres Mannes und aufgrund einer Vollmacht vom 11.03.1996 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom
10.08.2009 Widerspruch, den sie mit einer seit Jahren bestehenden Alzheimererkrankung ihres Mannes begründete. Dieser habe
jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Da die gesamte Rente monatlich für den Lebensunterhalt verwendet worden sei, bestehe
auch keine Bereicherung mehr. Nach der im Original vorgelegten handschriftlichen Vollmacht vom 11.03.1996 wurde die Klägerin
von ihrem Ehemann bevollmächtigt, ihn "in allen geschäftlichen und privaten Angelegenheiten, besonders betreffend seine Erkrankung",
zu vertreten. Als Nachweis für die Erkrankung wurden von ihr ein Arztbrief von Dr. K. vom Bezirksklinikum R. vom 16.09.2009
sowie ein Bericht des Krankenhauses B. in R. über einen stationären Aufenthalt im November 2009 vorgelegt. 2010 verstarb der
Versicherte. Der Widerspruch wurde mit an die Klägerin adressiertem Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 zurückgewiesen. Im
anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (S 10 R 4021/11) rügte die Klägerin, dass sie gegen ihren Willen in ein Widerspruchsverfahren hineingezogen worden sei, das nicht sie, sondern
ihren Ehemann betreffe. Die Beklagte hob daraufhin am 27.02.2011 den Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 auf, worauf die Klägerin
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte. Am 27.07.2011 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin
ihres verstorbenen Ehemannes einen weiteren Bescheid, mit dem von ihr nach § 50 SGB X i.V.m. §§ 1922, 1967 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB) die Überzahlung aus dem Aufhebungsbescheid vom 10.08.2009 in Höhe 18.665,62 EUR zurückgefordert wurde. Die Beklagte wies
darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 nur wegen formaler Mängel habe aufgehoben werden müssen. Die Klägerin
legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass hinsichtlich der Aufhebung der Rentengewährung
nach der Aufhebung des Widerspruchsbescheids noch keine bestandskräftige Sachentscheidung vorliege und ihr verstorbener Ehemann
krankheitsbedingt schuldlos gehandelt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 wies die Beklagte sowohl den Widerspruch
gegen den Bescheid vom 10.08.2009 als auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.07.2011 zurück. Nach § 31 FRG sei der Rentenbescheid vom 18.08.1998 teilweise aufzuheben gewesen, wodurch vom 01.09.2000 bis 31.07.2009 eine Überzahlung
in Höhe von 18.665,62 EUR entstanden sei. Bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X komme es auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht an. Gemäß § 31 FRG trete das Ruhen des Rentenanspruches kraft Gesetzes ein. Außerdem habe der Ehemann der Klägerin gegen seine Mitteilungspflicht
im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X verstoßen, was einen weiteren Aufhebungsgrund darstelle. Die Erstattungspflicht beruhe auf § 50 SGB X. Die Aufhebung selbst sei gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 SGB X auch über den Ablauf von 10 Jahren hinaus möglich, da eine Rücknahmeentscheidung getroffen worden sei, die eine laufende
Geldleistung zum Gegenstand habe. Ein atypischer Fall gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei geprüft und im Hinblick auf die Erkrankung auch angenommen worden. Allerdings erscheine es auch unter Berücksichtigung
dieser Umstände nicht sachgerecht, auf die Rückforderung zu verzichten. Eine unbillige Härte sei nicht erkennbar. Über ihren
Bevollmächtigten hat die Klägerin am 27.12.2011 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und geltend gemacht, dass der Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid vom 10.08.2009 gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann offensichtlich rechtswidrig und nicht bestandskräftig
geworden sei. Da dieser Bescheid auch nicht Gegenstand des Widerspruchs der Klägerin geworden sei, sei der nur gegenüber der
Klägerin ergangene Widerspruchsbescheid nicht wirksam bekanntgegeben. Daher könne auch der Rückforderungsbescheid keinen Bestand
haben. Schließlich sei es widersprüchlich, eine Verfahrensbeteiligte zuerst durch Rücknahme eines Widerspruchsbescheides klaglos
zu stellen und anschließend den Anspruch erneut zu erheben. Die Erkrankung des Ehemannes könne jederzeit mit gutachterlichen
Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nachgewiesen werden. Die Verbindlichkeit sei nicht im Wege des Erbfalls auf die Klägerin
übergegangen. Mit Urteil vom 22.05.2011, der Klägerin zugestellt am 01.07.2011, hat das Sozialgericht Regensburg die Klage
abgewiesen. Gegenstand der Klage seien sowohl der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.08.2009 gegenüber dem verstorbenen
Ehemann der Klägerin als auch der ihr gegenüber ergangene Rückforderungsbescheid vom 27.07.2011 jeweils in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011. Soweit der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2009 noch vom verstorbenen Ehemann
der Klägerin erhoben worden sei, sei mit dem Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 gegenüber ihr als Rechtsnachfolgerin entschieden
worden. Diese habe das Verfahren als Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) i.V.m. §§ 239 ff. Zivilprozessordnung ( ZPO) weiter betrieben und sei daher zutreffende Adressatin des Widerspruchsbescheids gewesen. Insofern sei er ihr gegenüber auch
ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Die angegriffenen Bescheide seien auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei könne offen bleiben, inwieweit der verstorbene Ehemann der Klägerin eine Mitteilungspflicht hinsichtlich des neuen Rentenbezuges
verletzt habe. Denn die Rückforderung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, wonach es genüge, dass nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall
oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Die erforderlichen Fristen seien am 10.08.2009 noch nicht verstrichen
gewesen. Ermessen sei ausgeübt worden. Gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin (Vorerbin) ihres verstorbenen Ehemanns
habe auch ein Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Bescheid vom 27.07.2011 geltend gemacht werden können. Am 09.07.2013 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil zum Bayerischen
Landessozialgericht eingelegt. Dem Haftungsbescheid fehle jegliche Rechtsgrundlage. Bereits während des Anhörungsverfahrens
sei der verstorbene Ehemann der Klägerin aufgrund seiner Erkrankung geschäftsunfähig gewesen und habe daher weder Briefe noch
Verwaltungsakte wirksam entgegennehmen können. Hierfür hätte es eines gesetzlichen Vertreters bedurft. Die Klägerin sei aber
weder gesetzliche Vertreterin noch Betreuerin oder auch nur Postbevollmächtigte gewesen. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen,
für ihren geschäftsunfähigen Ehemann gemäß § 15 Abs. 1 SGB X einen Betreuer zu beantragen. Die vorgelegte Vollmachtserklärung stelle weder eine Vorsorgevollmacht dar noch enthalte sie
eine Postvollmacht. Der an den verstorbenen Ehemann adressierte Bescheid vom 10.08.2009 sei daher nichtig. Das Widerspruchsverfahren
gegen den Anscheinsverwaltungsakt sei noch offen. Der vorsorglich eingelegte Widerspruch heile weder seine Nichtigkeit noch
die Nichtigkeit der Zustellung. Im Zeitpunkt des Erlasses des zweiten Bescheids vom 27.07.2011 sei die Jahresfrist seit Kenntnis
bereits abgelaufen gewesen. Der Bescheid vom 05.11.2011 lasse selbst für einen Juristen nicht erkennen, ob er sich an die
Klägerin als Widerspruchsführerin, Erbin oder Bevollmächtigte wende. Vor diesem Hintergrund seien auch die nachfolgend ergangenen
Entscheidungen über die laufende Rentenkürzung und die Höhe der Witwenrente unwirksam. Die Beklagte sei insoweit beweispflichtig.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es auf die Geschäftsfähigkeit des Bescheidempfängers nicht ankomme, da die Klägerin
bereits damals über eine wirksame Vollmacht verfügt und von dieser auch Gebrauch gemacht habe, indem sie gegen den Bescheid
Widerspruch eingelegt habe. Dies belege auch, dass sie von dem Bescheid Kenntnis erlangt habe. Als Rechtsnachfolgerin ihres
Mannes seien ihr sowohl der Bescheid vom 27.07.2011 als auch der Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 zu Recht als Beteiligte
und nicht mehr als Bevollmächtigte zugegangen. Der Senat hat am 27.04.2015 einen Hinweis dahingehend erteilt, dass aufgrund
der nicht beschränkten Vollmacht von einer wirksamen Zustellung des Bescheids auszugehen sei. In der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat am 29.09.2016 hat die Klägerin erklärt, dass für ihren verstorbenen Mann zu keinem Zeitpunkt eine Betreuung
beantragt worden sei und sie Alleinerbin ihres Mannes geworden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.05.2013 sowie die Bescheide vom 10.08.2009 und 27.07.2011 jeweils in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2011 aufzuheben, hilfsweise einen Beweisbeschluss zu erlassen, mit dem Dr. med. H. K.
vom Bezirksklinikum R. beauftragt wird, sich zur Geschäftsfähigkeit des Rentenempfängers Dr. med. A. zur Zeit der Vollmachtserteilung
im März 1996 sowie zur Zeit des Erlasses des Rückforderungsbescheides vom 10.08.2009 zu äußern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Leistungsakten des Beklagten und des Beigeladenen sowie die
Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 SGG zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet. Der Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid vom 10.08.2009 sowie der Rückforderungsbescheid vom 27.07.2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 05.12.2011, sind formell und materiell rechtmäßig ergangen und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung
über die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids vom 18.08.1998 ist gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin wirksam
mit dem Bescheid vom 10.08.2009 erfolgt. Auf die Frage, ob der Ehemann der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig war
oder nicht, kommt es dabei nicht entscheidend an. Adressat der Entscheidung war der verstorbene Ehemann der Klägerin als Rentenbezieher
und Adressat des ursprünglichen Rentenbescheids. An ihn war der Bescheid gerichtet und ihm ist er im Ergebnis selbst dann
wirksam bekanntgegeben worden, wenn er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig im Sinne des Bürgerlichen Rechts war. Denn mit
dem tatsächlichen Zugang des Bescheids vom 10.08.2009 an die von ihm noch im Zustand der Geschäftsfähigkeit bevollmächtigte
Klägerin ist auch ein daraus resultierender Mangel der Bekanntgabe als geheilt anzusehen. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Die Bekanntgabe setzt die Geschäftsfähigkeit
des Empfängers voraus. Der an einen Geschäftsunfähigen adressierte Verwaltungsakt wird daher erst mit Bekanntgabe an den gesetzlichen
Vertreter oder den besonderen Vertreter nach § 15 Abs. 1 SGB X wirksam (BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96, SozR 3-1300 § 50 Nr. 19). Die Geschäftsfähigkeit eines Adressaten oder Betroffenen beurteilt sich nach § 11 SGB X. Dies folgt entweder aus dem Rechtsgedanken von § 6 Abs. 1 VwZG oder aus den zivilrechtlichen Regelungen über den Zugang und das Wirksamwerden von Willenserklärungen gegenüber Geschäftsunfähigen
in §§ 131, 120 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Unberührt davon bleibt die Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die allerdings schon vor dem Hintergrund der nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X erforderlichen Ermessensausübung voraussetzt, dass die Bekanntgabe nicht nur zufällig, sondern bewusst an den Bevollmächtigten
erfolgt. Die Bekanntgabe ist vorliegend zunächst nicht wirksam erfolgt, wenn der Ehemann der Klägerin, was der geschilderte
Krankheitsverlauf und der Tod 2010 sowie die vorgelegten Arztberichte nahelegen, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähig
war. Denn die Beklagte hat nicht bewusst an die Klägerin als Bevollmächtigte zugestellt. Dass sie im Rahmen ihrer Vollmacht,
die sie zur Wahrnehmung der geschäftlichen Angelegenheiten ihres Mannes berechtigte, den Bescheid erhalten und zur Kenntnis
genommen hat, lässt die Fehlerhaftigkeit der Bekanntgabe nicht entfallen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2014
- L 25 AS 2260/12 B PKH). Einer Beweisaufnahme über die Geschäftsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids
vom 10.09.2009 bedarf es gleichwohl nicht. Denn die fehlerhafte Bekanntgabe ist dadurch geheilt worden, dass die Klägerin
den Bescheid in Empfang genommen und unter Bezugnahme auf die erteilte Vollmacht Widerspruch dagegen eingelegt hat. Dies gilt
auch dann, wenn der verstorbene Ehemann der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und damit auch handlungsunfähig i.S.d.
§ 11 Abs. 1 SGB X war (grundlegend zur Rechtslage bei einer Zustellung nach den Regeln des BGB, BGH, Urteil vom 19.03.2008 - VIII ZR 68/07 -, BGHZ 176, 74-79). Weil damit die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführers als wahr unterstellt werden kann, kann der auf
die Feststellung der Geschäftsfähigkeit des verstorbenen Versicherten im August 2009 gerichtete Beweisantrag unberücksichtigt
bleiben (BSG, Urteil vom 08.09.2010 - B 11 AL 4/09 R).
Die Klägerin war aufgrund der vorgelegten Vollmacht vom 11.03.1996 berechtigt, den Bescheid für ihren Ehemann in Empfang zu
nehmen, auch wenn keine Betreuung eingerichtet war. Der Umfang der Vollmacht vom 11.03.1996 ist durch Auslegung zu bestimmen,
wobei zunächst der geäußerte Wille des Vertretenen maßgebend ist (vgl. Schilken in Staudinger/ Eberhard (2014), BGB § 167, Rn. 84). Nur wenn sich dieser Wille zweifelsfrei nicht ermitteln lässt, findet die Auslegung nach den allgemeinen Regeln
der §§ 133, 157 BGB statt. Der Umfang einer Vollmacht ist demnach so zu bestimmen, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung verstehen muss
(BFH, Urteil vom 05.10.2000 - VII R 96/99 -, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86). Führt die Auslegung hierbei zu keinem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht, so ist der geringere
Umfang anzunehmen (OLG München, Beschluss vom 21.10.2010 - 34 Wx 133/10 -, NJW-RR 2011, 524). Auch eine allgemein erteilte Verfahrensvollmacht, die nicht eindeutig und ausdrücklich zur Entgegennahme von Verwaltungsakten
ermächtigt, kann folglich stillschweigend oder konkludent eine Empfangsvollmacht enthalten und deshalb eine rechtliche Grundlage
für eine wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten sein.
Vorliegend war die Vollmacht des Klägers zwar nicht als Generalvollmacht bezeichnet, erstreckte sich aber ausdrücklich auf
alle geschäftlichen und privaten Angelegenheiten, besonders betreffend seine Erkrankung, was einer Generalvollmacht jedenfalls
nahe kommt. Sie enthält keine Einschränkung, etwa auf medizinische Fragen und schließt damit auch eine Empfangsvollmacht als
Teilbereich der darin übertragenen Befugnisse ein. Vor allem ergibt sich aus dem Wortlaut, dass der Ehemann der Klägerin sich
seiner Krankheit damals bereits bewusst war und er sie gerade oder jedenfalls in Kenntnis der fortschreitenden Krankheit unterschrieben
hat. Anhaltspunkte dafür, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin bereits im März 1996 geschäftsunfähig war, ergeben sich
weder aus den Akten noch dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Dies ist von ihr auch zu keinem Zeitpunkt
behauptet worden. Vor diesem Hintergrund ist der auf Aufklärung der Geschäftsfähigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin
im März 1996 gerichtete Beweisantrag bereits unzulässig, weil es sich dabei um einen Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag
handelt (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10). Vorliegend ist der Beweisantrag vom Bevollmächtigten der Klägerin offensichtlich ohne tatsächliche Grundlage und erst zu
einem Zeitpunkt gestellt worden, als er vom Senat darauf hingewiesen worden ist, dass es nach dessen rechtlicher Einschätzung
nicht auf die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsbescheid ankomme. Zu diesem Zeitpunkt hatte die
Klägerin aber bereits ausführlich den Krankheitsverlauf ihres verstorbenen Mannes geschildert und Angaben zum Hintergrund
der Vollmachtserteilung im Jahr 1996 gemacht. Danach war zu diesem Zeitpunkt die Diagnose einer Alzheimererkrankung zwar bereits
gestellt, zumal offensichtlich eine familiäre Vorbelastung bestand. Auch waren erste Anzeichen der Erkrankung nach ihren Angaben
bereits sichtbar. Ihr verstorbener Ehemann war aber zu diesem Zeitpunkt noch voll berufstätig und in der Lage, sich vollumfänglich
um seine Angelegenheiten zu kümmern. Auch wenn er seine Tätigkeit 1998 krankheitsbedingt aufgeben musste, spricht bereits
die Tatsache, dass er bis dahin noch im Berufsleben stand, ganz offensichtlich gegen eine Geschäftsunfähigkeit. Auch wurde
die Vereinbarung einer Vollmacht nach ihren Angaben, die sie zunächst gemacht hat, zwar im Bewusstsein einer wohl fortschreitenden
Verschlechterung, aber noch bei klarem Verstand ihres verstorbenen Ehemannes getroffen. Tatsächlich hat sich dieser, wenn
auch möglicherweise nicht mehr so wie früher, nach ihren Angaben noch Jahre darüber hinaus um seine Angelegenheiten gekümmert,
weswegen sie nach ihren Angaben keine Kenntnis von der Zuerkennung der slowakischen Rente hatte. Diese muss also noch im Jahr
2000 vom Verstorbenen selbst beantragt worden sein. Auch die Altersrente bei der Beklagten ist im Jahr 1998 noch von ihm selbst
beantragt worden. Hinzu kommt, dass der Verstorbene nach ihren Angaben noch einige Jahre regelmäßig, auch alleine, mit dem
PKW in die Slowakei gefahren ist, das letzte Mal noch im Jahr 2001. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten
ärztlichen Befund von Dr. K. vom 16.09.2009, den die Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegt hat. Zum einen war der verstorbene
Ehemann der Klägerin selbst danach, also wenige Monate vor seinem Tod, immerhin noch örtlich und situativ orientiert und hat
den begutachtenden Arzt mit Namen erkannt. Vor allem aber wird darin ausgeführt, dass der neurodegenerative (Abbau-) Prozess
"wohl langsam 1999" begonnen und sich in letzter Zeit deutlich beschleunigt habe. Vor diesem Hintergrund stellt sich die in
der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, der verstorbene Ehemann des Klägers könne bereits 1996 geschäftsunfähig gewesen
sein, als reine aus der Luft gegriffene Vermutung "ins Blaue hinein" dar, die erkennbar ohne tatsächliche Grundlage erhoben
worden ist (BVerfG, a.a.O.). Der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers nach Erteilung der Vollmacht lässt
die Vollmacht unangetastet. Lediglich das Weisungsrecht aus dem Grundverhältnis würde nun nur noch dem gesetzlichen Vertreter
zustehen. Außerdem ist der Bevollmächtigte ab Eintritt der Geschäftsunfähigkeit seines Vollmachtgebers den Beschränkungen
eines gesetzlichen Vertreters (§§ 1821, 1822 BGB) unterworfen (Gehrlein/Weinland in jurisPK- BGB, 7. Aufl. 2014, § 168 BGB, Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Anders als in dem Fall einer erst nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit
eingerichteten Betreuung (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 S 254/05 -, [...]) ist die fehlerhafte Bekanntgabe vorliegend dadurch geheilt, dass der Bescheid der bereits bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit
empfangsberechtigten Klägerin tatsächlich zugegangen ist (vgl. zur ausdrücklichen Regelung bei einer förmlichen Zustellung,
§ 8 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG). § 8 VwZG findet bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften Anwendung (zur früheren Regelung des § 9 Abs. 1 VwZG, BSG, Urteil vom 11.12.1973 - 2 RU 13/72 -, [...]). Analog gilt § 8 VwZG auch für den weniger formstrengen Grundfall der formlosen Bekanntgabe, wenn eine Zustellung wie hier nicht vorgeschrieben
ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2/92 -, [...]; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41, Rn. 232). Nach a.A. wird zwar keine Heilung, aber eine durch "rügelose Einlassung" entstandene Verwirkung des Rechts auf
eine ordnungsgemäß Bekanntgabe angenommen, wenn der Betroffene - ohne hinsichtlich der fehlerhaften Bekanntgabe einen Vorbehalt
zu machen - die Handlung vornimmt, die ihm der Verwaltungsakt aufgibt oder die vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreift, ohne die
fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen (Stelkens, a.a.O. Rn. 238; Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 SGB X, Rn. 156 m.w.N). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn die Klägerin hat unter Berufung auf die ihr erteilte
Vollmacht Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.09.2009 eingelegt und diesen inhaltlich angegriffen, ohne den Mangel der Bekanntgabe
zu rügen. Dies hat erstmals nach dem Tod ihres verstorbenen Ehemannes ihr Prozessbevollmächtigter getan. Die Klägerin selbst
hat noch im Klageverfahren eine Vollmacht vom Januar 2011 vorgelegt, auf der sie sich gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten
auf die ihr von ihrem verstorbenen Ehemann erteilte Vollmacht bezieht. Für diese Auslegung sprechen auch Erfordernisse des
Rechtsverkehrs. Die Einrichtung einer Betreuung ist nicht zwingend, wenn jemand durch eine umfassende Vollmacht rechtzeitig
und ausreichend Vorsorge dafür getroffen hat, dass seine Rechte weiterhin durch die bevollmächtigte Person wahrgenommen werden
können. In diesem Fall kann es aber nicht in das Belieben der bevollmächtigten Person gestellt werden, sich nachträglich davon
zu distanzieren, um unerwünschte Rechtsfolgen nicht eintreten zu lassen. Der Bescheid vom 10.08.2009 ist auch im Übrigen formell
wirksam ergangen, insbesondere ist darin zutreffend der Ehemann der Klägerin als der von der Entscheidung Betroffene als Adressat
der Regelung bezeichnet. Die Anhörung ist erfolgt. Der teilweisen Aufhebung und Rückforderung steht auch nicht entgegen, dass
der ursprüngliche Adressat inzwischen verstorben ist. Aus Wortlaut und Sinn des § 48 SGB X ergibt sich keine entsprechende Einschränkung und auch das Institut der Berichtigung fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen
beruht auf der Erwägung, dass dem Prinzip der Unanfechtbarkeit dort Grenzen gesetzt sind, wo es der Grundsatz der materiellen
Gerechtigkeit gebietet. Die Aufhebung der zu hoch berechneten Rente als Grundlage für die nachfolgend gezahlte Hinterbliebenenrente
wäre daher - innerhalb der gesetzlichen Fristen - sogar nach dem Tod des Versicherten noch möglich gewesen (BSG, Urteil vom 07.12.1983 - 9a RV 26/82, BSGE 7, 103, 105). Die Entscheidung ist auch inhaltlich rechtmäßig ergangen.
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt
soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen
erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger
Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des
Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben
würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen
ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden
Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Hinsichtlich
des Rentenbescheids vom 18.08.1998 ist nachträglich eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn der verstorbene Ehemann der
Klägerin bezog seit dem 30.08.2000 eine slowakische Altersrente, die im Wesentlichen auf Versicherungszeiten beruhte, die
auch bei der Berechnung der deutschen Rente Berücksichtigung gefunden haben. Insoweit kommt § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X analog zur Anwendung. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X gilt nach dem Wortlaut zwar nur für die Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, das zum "Wegfall oder zur Minderung des
Anspruchs" geführt haben würde; er ist aber auf Ruhensregelungen, die wie § 31 FRG den Anspruch als solchen nicht berühren, analog anzuwenden (BSG, Urteil vom 22.04.1992 - 5 RJ 77/90; Bayer. LSG, Urteil vom 19.08.2009 - L 13 R 434/09 -, jeweils nach [...]).
Die Anrechnung der ausländischen Rente nach § 31 FRG ist rechtmäßig erfolgt. Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht nach § 31 Abs. 1 FRG die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen
Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Die slowakische Rente
basiert bis auf 12 Monate vollumfänglich auf Zeiten, die auch in der deutschen Rente über das FRG bereits erfasst und entgolten werden. In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X "soll" der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Das bedeutet, dass der Leistungsträger in
der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, jedoch in abweichenden Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen
kann. Soweit die Beklagte aufgrund der mitgeteilten Erkrankung des Ehemannes einen atypischen Fall angenommen, und geprüft
hat, ob von der Rückforderung abgesehen werden kann, hat sie dies im Ergebnis mit zutreffender Begründung verneint. Die gerichtliche
Überprüfung ist in diesem Fall darauf beschränkt, zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind
oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Erkrankung des Versicherten gebietet bei durchgehender Bevollmächtigung der Klägerin
und im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht zwingend ein Absehen von der Rückforderung. Weitere Anhaltspunkte, die
die Ermessenserwägungen als fehlerhaft ansehen lassen würde, liegen nicht vor. Die Klägerin und ihr Ehemann wären aufgrund
der mitgeteilten Einkommensverhältnisse auch bei einem teilweisen Ruhen der Altersrente nicht sozialhilfebedürftig geworden.
Der Beklagten ist hinsichtlich der unterlassenen Mitteilung der Einkommenserzielung kein mitwirkendes Fehlverhalten vorzuwerfen,
da ihr der slowakische Rentenbezug nicht bekannt war. Die Beklagte hat auch sowohl die 10-Jahres-Frist als auch die Handlungsfrist
von einem Jahr eingehalten. Nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe
zurückgenommen bzw. aufgehoben werden. Im Rahmen der Prüfung dieser Frist ist weder Bösgläubigkeit noch grobe Fahrlässigkeit
der Klägerin zu prüfen. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X verweist allein auf die in § 45 Abs. 3 Satz 3 bestimmte Rechtsfolge der Stärkung der Rechtsstellung des Begünstigten nach Ablauf von 10 Jahren, nicht aber auch
auf die in dem Wenn-Satz dieser Vorschrift enthaltenen Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolge (BSG, Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90; LSG Essen, Urteil vom 24.02.2006 - L 13 R 263/05; Hessisches LSG, Urteil vom 07.11.2006 - L 2 R 188/06 -, jeweils [...]). Das bedeutet, dass die Zehnjahresfrist ab der Änderung der Verhältnisse zu laufen beginnt, hier der Zuerkennung
der Rente ab dem 30.08.2000. Ebenso ist die Jahresfrist gewahrt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Die Beklagte hat erst im Jahr 2009 Kenntnis von der slowakischen Rente erhalten. Dem zweiten Bescheid vom 27.07.2011 kommt
damit hinsichtlich der Aufhebung des Rentenbescheids vom 18.08.1998 keine rechtsgestaltende Bedeutung mehr zu. Sein Regelungsgehalt
beschränkt sich auf die Rückforderung der überzahlten Summe von 18.665,62 EUR gemäß 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB von der Klägerin. Die Klägerin ist als Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes im Umfang der Aufhebung durch den Bescheid vom
10.08.2009 verpflichtet, die sich hieraus ergebende Überzahlung zu erstatten. Sowohl ein Aufhebungs- als auch ein Rückforderungsbescheid
wegen zu Unrecht gewährter Leistungen können nach dem Tode des Empfängers auch gegen seinen Erben erlassen werden, weil diese
entsprechend den §§ 1922, 1967 BGB in die öffentlich-rechtliche Rechtsstellung des Erblassers einrücken. Die Voraussetzungen für die Rückforderung sind nach
der wirksam erfolgten Aufhebung gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
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