Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berufsschutz und Verweisbarkeit einer angelernten
Altenpflegerin
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im August 1958 in Serbien geborene Klägerin ist am 26. Juni 1991 aus ihrem Heimatland in die Bundesrepublik Deutschland
zugezogen. Sie hat nach ihren eigenen Angaben keine Berufsausbildung absolviert. Im Jahr 1995 wurde sie im Rahmen eines 6-wöchigen
Kurses zur Schwesternhelferin angelernt. Nach ihrem Zuzug in das Bundesgebiet war sie zunächst als Zimmermädchen, Kantinenmitarbeiterin,
Reinigungshilfe und HWS-Assistentin, von April 1997 bis Oktober 2002 als Pflegehelferin in Altersheimen, von November 2003
bis Dezember 2007 als Museumsaufsicht und zuletzt von Januar 2008 bis Dezember 2011 erneut als Altenpflegehelferin versicherungspflichtig
beschäftigt. Laut Auskunft des letzten Arbeitgebers hat die Klägerin im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als
Pflegehelferin eine angelernte Tätigkeit mit einer Anlerndauer zwischen 3 Monaten bis zu einem Jahr verrichtet. Seit 5. Dezember
2011 ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Mit Antrag vom 25. Oktober 2012 begehrte die damalige Betreuerin der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung für diese von der
Beklagten. Die Beklagte holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. S., der bei der Klägerin am 8. April 2013
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein lumbosacrales Wurzelreizsyndrom bei vordiagnostiziertem lumbosacralen Diskusprolaps
(jedoch ohne jetzt nachweisbare neurologische Defizite), eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (gegenwärtig
mittelschwer ausgeprägt), sowie Angstsymptomatik (gegenwärtig gering- bis mittelgradig ausgeprägt nach Verlust des Arbeitsplatzes)
und einen Verdacht auf zerebrale Durchblutungsstörungen mit vasomotorischen Kopfschmerzen, Vertigo und linksseitigem Tinnitus
ohne Nachweis eines hirnorganischen Krankheitsprozesses diagnostizierte. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Altenpflegehelferin
könne die Klägerin nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe jedoch noch
ein Leistungsvermögen von täglich 6 Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten. Der Antrag wurde daraufhin mit angefochtenem
Bescheid vom 18. April 2013 abgelehnt. Die Klägerin könne noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sie verwiesen werden
könne, 6 Stunden täglich Arbeiten verrichten.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wurde auf eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr.
S. vom 29. April 2013 verwiesen, wonach bei der Klägerin eine tiefgreifende strukturelle seelische Problematik vorliege, die
keiner raschen Heilung zugänglich sei. Die Klägerin könne eine Tätigkeit von mehr als zwei Stunden pro Tag krankheitsbedingt
nicht bewältigen. Vorgelegt wurde ein weitere ärztliche Stellungnahme von Dr. S. vom 31. Mai 2013, in der mitgeteilt wird,
dass die Klägerin unter einer wahnhaften Störung leide. Aktenkundig wurde schließlich ein psychiatrisches Gutachten für das
Amtsgericht A-Stadt - Betreuungsgericht - des Neurologen und Psychiaters Dr. D. vom 26. Juli 2012. Hieraus gehen als gesicherte
Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
hervor. Bei den Krankheitsbildern, die bei der Klägerin bestünden, werde in der Regel nicht von einer krankhaften Störung
der Geistestätigkeit gesprochen. Ihre Fähigkeit, ihren Willen frei zu bestimmen bzw. entsprechend ihrer Einsicht zu handeln,
sei durch die Erkrankung nicht beeinträchtigt. Die Betreuung werde von ihr ausdrücklich gewünscht. Die Unterstützung eines
Betreuers werde ausschließlich in der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern benötigt.
Alle übrigen Angelegenheiten könne die Klägerin noch selbst besorgen. Ein Einwilligungsvorbehalt sei nicht erforderlich.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme durch Dr. J. wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.
Juli 2013 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. S. vom 31. Mai 2013 verwiesen.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. P ... Dieser hat am 11. Januar 2014
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen, depressive Störungen leichten
Grades im Sinne biografisch bedingter dysthymer Störungen und depressiver Reaktionen bei Anpassungs- und Belastungsstörungen,
eine akzentuierte Persönlichkeit mit sensitiven und paranoiden Zügen und wirbelsäulenabhängige Beschwerden mit Zervikal- und
Lumbalsyndrom leichten Grades ohne Nervenwurzelreizzeichen und ohne neurologische Ausfälle festgestellt.
Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Nicht mehr zumutbar seien das Heben und Tragen von Lasten,
Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder in Zwangshaltungen an Maschinen, Zeitdruck, Nachtarbeiten
sowie Arbeiten unter besonderer psychischer Belastung.
Die Klägerin hat daraufhin eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. S. sowie Stellungnahmen des I.-Klinikums übermittelt.
Danach sei Dr. P. teils von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, teils habe er wichtige Aspekte der Krankheit in seiner gutachterlichen
Stellungnahme nicht berücksichtigt.
Dr. P. hat in der daraufhin vom SG angeforderten ergänzenden Stellungnahme vom 13. April 2014 an seiner sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung festgehalten.
Insbesondere hat er betont, dass er definitiv eine wahnhafte Störung nicht habe feststellen können.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2014 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. P. abgewiesen. Der Klägerin
stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Sie sei als Angelernte im unteren Bereich
auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verweisbar.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, der bekanntermaßen
äußerst strenge Gutachter Dr. P. irre in diesem Fall. Eine Erwerbsfähigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts
sei nicht vorstellbar. Auch leide sie an einem Ganzkörperschmerz, der sie an einer Erwerbstätigkeit hindere.
Auf ihren Antrag hat der Senat ein nervenärztliches Gutachten von Dr. C. eingeholt. Dr. C. hat am 2. Februar 2015 bei der
Klägerin folgende Diagnosen gestellt: Chronische somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Episoden mittleren
Grades, rezidivierende Lumboischialgie bei Discopathie L5/S1, Zervikalsyndrom, passagerer Tinnitus.
Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, teilweise im Gehen, Stehen oder Sitzen im
Freien oder in geschlossenen Räumen 6 bis unter 8 Stunden täglich mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen zu verrichten. Das
Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Tätigkeiten auf Leitern, Treppen oder Gerüsten müssten unterbleiben. Das Restleistungsvermögen
der Klägerin erlaube noch die Verrichtung von Tätigkeiten, die üblicherweise in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden
pflegen. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Die Umstellungsfähigkeit der Klägerin
auf andere Tätigkeiten sei nicht gravierend beeinträchtigt. Sie könne auch unter Anspannung aller verfügbaren Mittel des Willens
die seelischen Hemmungen aus eigener Kraft und unter ärztlicher Mithilfe überwinden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2014 und des Bescheids der Beklagten vom 18.
April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2013 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 18. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli
2013 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin
steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§
43 Abs.
1,
240 SGB VI zu.
Gem. §
43 Abs.
1,
2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert
sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. §
43 Abs.
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem SG und dem Bayerischen Landessozialgericht steht für den erkennenden Senat fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens
6 Stunden täglich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zu verrichten. Bei der Klägerin stehen die Gesundheitsstörungen
auf nervenärztlichem Fachgebiet im Vordergrund.
Bei der Untersuchung der Klägerin durch Dr. P. ergaben sich bei der körperlichen Untersuchung keine wesentlichen Auffälligkeiten.
An der Wirbelsäule fanden sich geringe paracervikale und paralumbale Muskelverspannungen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule
war nicht wesentlich eingeschränkt, bei Ablenkung fanden sich auch keine Nervenwurzelreizzeichen. Paresen oder Muskelathropien
waren nicht zu objektivieren. In psychischer Hinsicht war die Klägerin kooperativ mit gelegentlich aggravierenden Verhaltensweisen,
die allerdings den Gesamteindruck nicht bestimmten. Die Klägerin war wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und mit gutem
Überblick über ihre Situation. Einschränkungen von Gedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentration waren nicht festzustellen.
Es fehlten jegliche Hinweise für kognitive Einbußen. Der Gedankengang war geordnet ohne formale Denkstörungen und Sinnestäuschungen.
Dr. P. hat darauf hingewiesen, dass sich bei der Klägerin Hinweise auf eine leicht kränkbare und sensitive Persönlichkeit
ergeben hätten. Wahnideen waren jedoch nicht festzustellen. Er hat ausgeführt, dass die Klägerin im Rahmen einer testpsychologischen
Untersuchung vom Januar/Februar 2013 im Atriumhaus des I.-Klinikums A-Stadt die Frage: "Müssen Sie ständig auf der Hut sein,
um zu verhindern, dass andere sie ausnutzen oder verletzen?" bejaht habe. Daraus habe die Klinik das Vorliegen einer paranoiden
Persönlichkeitsakzentuierung abgeleitet. Eine wahnhafte Störung sei damit aber nicht belegt. Eine solche setze voraus, dass
sich über lange Zeit hinweg anhaltend ein Wahn im Sinne einer Wahnidee (Verfolgungswahn, hypochondrischer Wahn, Eifersuchtswahn)
entwickelt. Ein derartiger unkorrigierbarer Wahn sei bei der Klägerin nicht nachweisbar. Dieser ergebe sich auch nicht aus
den wiederholten Angaben der Klägerin über ungerechte Behandlungen durch Dritte, insbesondere Arbeitgeber und Bekannte. Diese
Berichte seien sehr konkret gewesen und erschienen durchaus möglich und auch plausibel. Eine Wahnidee lasse sich hieraus nicht
entnehmen. Dr. P. hat schließlich zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass selbst bei Vorliegen eines Wahns im Rahmen einer
wahnhaften Störung nicht per se eine quantitative Leistungseinschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
anzunehmen ist. Insoweit kommt es sehr darauf an, in welchem Bereich sich dieser Wahn bewegt. Zumeist sei es sogar sinnvoll
und hilfreich für Betroffene, weiter berufstätig zu sein.
In affektiver Hinsicht war die Klägerin etwas unruhig und angespannt. Es zeigte sich eine leichte Verstimmung im Sinne einer
depressiv-sorgenvollen Gestimmtheit. Insoweit war die Klägerin nur bedingt ablenkbar bei chronifizierter Vorwurfshaltung und
erhöhter Kränkbarkeit. Antriebsstörungen, tageszeitliche Befindlichkeitsschwankungen, Vitalstörungen, manifeste Ängste oder
phobische Störungen lagen bei der Klägerin allerdings nicht vor.
Dr. P. hat sich auch mit dem von der Klägerin geltend gemachten Ganzkörperschmerz auseinandergesetzt und darauf hingewiesen,
dass konstant reproduzierbare Druckpunkte wie bei einer Fibromyalgie bei der Klägerin nicht nachweisbar waren. Auffällig war,
dass die überall bestehenden Schmerzen von der Klägerin nicht näher beschrieben werden konnten. Ein organisches Korrelat gibt
es hierfür nicht.
Aus alledem hat Dr. P. für den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass der Klägerin noch mindestens 6 Stunden täglich leichte
Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zumutbar sind. Eine nachvollziehbare Begründung für eine Einschränkung des quantitativen
Leistungsvermögens der Klägerin gibt es nicht.
Diese Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin wurde durch das vom Senat im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin
eingeholte Gutachten von Dr. C. bestätigt.
Auch Dr. C. hat im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Klägerin keine wesentlichen Auffälligkeiten feststellen können.
Die Körperhaltung war aufrecht, die Bewegungsabläufe waren situationsentsprechend. Die Prüfung von Trophik, Tonus, Motilität,
roher Kraft und Koordination erbrachte keine wesentlichen Auffälligkeiten.
In psychischer Hinsicht war die Klägerin bewusstseinsklar und vollorientiert. Eine Störung der Grundstimmung mit morgendlichen
Stimmungstief war nicht zu eruieren. Dr. C. hat sehr deutlich herausgestellt, dass sich bei seiner Begutachtung keinerlei
Anhaltspunkte für eine rezidivierende wahnhafte Störung ergeben haben. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass die Klägerin
sehr schmerzfixiert war, aber erhebliche Verdeutlichungstendenzen bot, die sich auch bei den testpsychologischen Untersuchungen
reproduzieren ließen. So hat die Klägerin in dem Validierungstest RMT und dem SFSS-Test (Strukturierter Fragebogen Simulierter
Symptome) jeweils eine Punktzahl erreicht, die auf Simulationstendenzen hinweist. Auffällig war auch, dass das der Klägerin
insoweit verschriebene Medikament Lyrika, das sie vorgab einzunehmen, im Rahmen einer Blutprobe nicht nachzuweisen war. Dies
spricht auch gegen die Glaubhaftigkeit der von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden zumindest im Hinblick auf ihren Umfang.
Der Senat stellt damit in Übereinstimmung mit allen Gerichtssachverständigen sowie mit den Gutachtern der Beklagten fest,
dass die Klägerin noch mindestens 6 Stunden täglich zumindest leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten kann.
Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht
kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihr liegen weder ein nur eine Teilzeit erlaubendes
Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung
vor, durch die für sie der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Die von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen
sind nicht ungewöhnlich und schränken die der Klägerin offenstehenden Arbeitsfelder nicht wesentlich ein. Dr. C. hat auch
ausdrücklich festgehalten, dass das Restleistungsvermögen der Klägerin noch die Verrichtung von Tätigkeiten erlaubt, die üblicherweise
in ungelernten Tätigkeiten gefordert werden (z.B. Zureichen, Abnehmen, Kleben, Sortieren usw.). Auch besteht keine Einschränkung
der Wegefähigkeit.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§
240 Abs.
1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach §
240 Abs.
2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als
sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden verrichten kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Von Seiten der Klägerin wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Berufsschutz geltend gemacht. Die Klägerin hat auch keine
Berufsausbildung zur Altenpflegerin, sondern nur eine 6-wöchige Anlernung zur Altenpflegehelferin durchlaufen. Sie hat ihre
Tätigkeit immer als Pflegehelferin beschrieben. In ihrer letzten, wenn auch befristeten versicherungspflichtigen Tätigkeit
war sie in Übereinstimmung hiermit ausweislich der Arbeitgeberauskunft als Altenpflegehelferin tätig. Hierbei handelte es
sich um eine angelernte Tätigkeit mit einer Ausbildungs- oder Anlerndauer zwischen drei Monaten und bis zu einem Jahr, die
Entlohnung entsprach der einer Mitarbeiterin mit Fertigkeiten und Kenntnissen, die unter fachlicher Anleitung Tätigkeiten
in der Pflege wie etwa eine Altenpflegehelferin (Regelausbildungsdauer ein Jahr) verrichten. Für den Senat steht damit fest,
dass die Klägerin nach dem Stufenschema des BSG als einfach Angelernte mit einer Anlerndauer von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr einzustufen ist. Dies hat zur Folge,
dass sie uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann, ohne dass die Benennung einer Verweisungstätigkeit
erforderlich wäre.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§
183,
193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.