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LSG Bayern, Urteil vom 10.09.2015 - 1 RS 2/14
Feststellung von Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Automatisierungsanlagen Cottbus
Der VEB Automatisierungsanlagen Cottbus ist kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb.
1. Die allein vom Rentenversicherungsträger zu verfügende Aussparung einer Erhöhung der Rente im Sinne des § 48 Abs. 3 S. 1, 2 SGB X setzt verfahrensmäßig die Feststellung der Rechtswidrigkeit des von ihm gemäß § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigenden Feststellungsbescheids des Zusatzversorgungsträgers voraus.
2. Ebenso wie es dem Zusatzversorgungsträger vorbehalten ist, über Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des Feststellungsbescheids als acti contrarii zu dessen Erlass zu befinden, ist er auch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des erlassenen Feststellungsbescheides zur Vorbereitung einer Aussparungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers zuständig, da sich diese Entscheidung als wesensgleiches Minus zu einer Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des Feststellungsbescheids darstellt.
3. Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30.Juni 1990 voraus.
4. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist.
5. Sowohl der Anspruch auf Anerkennung von Arbeitsentgelten im Falle einer bloßen fiktiven Versorgungszusage als auch dessen Beschränkung auf Beschäftigungen in volkseigenen Produktionsdurchführungsbetrieben der Industrie und des Bauwesens, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben, waren von Anfang an geltendes Bundesrecht, auch wenn dies erst nach und nach durch die Rechtsprechung herausgearbeitet worden ist.
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 5 S. 2
,
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 45 Abs. 3 S. 1
,
SGB X § 48 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Würzburg 18.02.2014 S 3 R 504/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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