Feststellung von Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR
Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Automatisierungsanlagen Cottbus
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die Zeit vom 1. Februar 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit
zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen und die dabei erzielten Entgelte einschließlich der Jahresendprämien festzustellen.
Der im Juni 1938 geborene Kläger hat in der ehemaligen DDR im Februar 1969 sein Studium mit dem Titel Diplom-Ingenieur abgeschlossen.
Er ist von Februar 1969 bis Juni 1990 als Diplom-Ingenieur für Projektierung, Ingenieur für Investitionen, Koordinierungsingenieur
bzw. Abteilungsleiter stets im gleichen Betrieb beschäftigt gewesen. Dieser hat zunächst unter VEB Starkstrom-Anlagenbau C.
, dann unter VEB Kombinat Elektroprojekt und Anlagenbau B. , Betrieb C. , und schließlich unter VEB Automatisierungsanlagen
C. firmiert.
Mit bestandskräftig gewordenem Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000 in der Gestalt des Bescheids vom 10. Januar 2001
stellte die Beklagte die Zeiten vom 1. Februar 1969 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz fest.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im Oktober 2007 machte der Kläger geltend, vom 4. November 1965 bis 2. Februar 1990
von seinem Arbeitgeber jährlich eine Jahresendprämie erhalten zu haben. Diese sollten als zusätzliche Entgelte nach dem AAÜG berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 24. November 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung höherer Entgelte (Jahresprämien) ab. Es
habe sich herausgestellt, dass nicht zu geringe Entgelte zu Grunde gelegt worden seien. Vielmehr erweise sich die Zuerkennung
von Zusatzversorgungszeiten selbst als von Anfang an fehlerhaft. AAÜG-Pflichtbeitragszeiten seien zu Unrecht anerkannt worden, weil das AAÜG aus tatsächlichen Gründen nicht anzuwenden sei. § 1 AAÜG setze eine Versorgungsanwartschaft am 1. August 1991 aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage voraus. Am 1. August
1991 habe der Kläger jedoch keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt. Der Kläger sei nicht tatsächlich am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, habe eine
solche auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrags erlangt und habe auch nicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt. Hierfür seien die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Am 30. Juni 1990 sei der Kläger in
der VEB Automatisierungsanlage C. beschäftigt gewesen. Hierbei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb
im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt. Auch habe die VEB Automatisierungsanlage C. am 30. Juni 1990 bereits die wirtschaftliche Tätigkeit zugunsten und
für Rechnung der Nachfolgegesellschaft (Kapitalgesellschaft) verrichtet. Der Bescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung
des Bescheids vom 10. Januar 2001 sei damit rechtswidrig. Eine teilweise und vollständige Rücknahme des Bescheids vom 31.
Oktober 2000 sei jedoch gemäß § 45 SGB X nicht möglich, da den Kläger kein Verschulden treffe, er auf den Bestand des Bescheides vertrauen konnte und die Rücknahmefrist
des § 45 Abs. 3 SGB X bereits abgelaufen sei.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe eine Bescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
erhalten. Dies sei auch in seinem Versicherungskonto dokumentiert. Auch habe es sich bei dem VEB Automatisierungsanlagen C.
um einen produzierenden Betrieb gehandelt. Es seien überwiegend Schaltanlagen, Steuergeräte und Regler hergestellt worden.
Diese selbst hergestellten Geräte seien dann in größere Anlagen eingebaut gewesen. Dem Betrieb habe die industrielle Fertigung
von Sachgütern somit das Gepräge gegeben. Beigefügt war eine Bescheinigung des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg
Rehabilitierungsbehörde, wonach der Kläger gemäß §
1 Abs.
1 Nr.
4 BerRehaG zum Ausgleich beruflicher Benachteiligungen berechtigt ist. Die Verfolgungszeit habe vom 1. September 1974 bis 2. Oktober
1990 gedauert. Unter "Angaben über Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden
wären" ist für diesen Zeitraum die selbstständige Tätigkeit als nebenberuflicher Dozent vermerkt. Zusätzliche Versorgungszeiten
aus AAÜG/ZVsG sind nicht eingetragen.
Der Widerspruch wurde daraufhin mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 zurückgewiesen. Ergänzend
wurde festgestellt, dass der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes hatte. Der VEB Automatisierungsanlagen C. sei zum 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb
mehr gewesen, sondern habe bereits zum 1. Juni 1990 sein gesamtes Vermögen auf den Nachfolgebetrieb übertragen. Der Zeitpunkt
der Eintragung des Nachfolgebetriebs in das Handelsregister sei unbeachtlich. Damit bestehe kein Anspruch auf Feststellung
von Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG. In der Rehabilitierungsbescheinigung seien keine Tätigkeiten gemäß AAÜG eingetragen worden. Damit bestünden allein durch den Rehabilitierungsbescheid keine fiktiven Ansprüche auf Entgeltfeststellungen
nach dem AAÜG. Der Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. Januar 2001 sei fehlerhaft begünstigend
und habe nur im Rahmen des Vertrauensschutzes weiterhin Bestandskraft. Daher verbleibe es bei den im angefochtenen Bescheid
getroffenen Feststellungen. Weitere Rechte könnten jedoch nicht hergeleitet werden.
Die DRV Bund als Rentenversicherungsträger hatte dem Kläger mit Bescheid vom 15. August 2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
ab 1. Juli 2002 unter Berücksichtigung der von der Beklagten festgestellten AAÜG-Zeiten bewilligt. Mit Bescheiden vom 27. Oktober 2009/2. Dezember 2009 traf die DRV Bund als Rentenversicherungsträger eine
Aussparungsentscheidung ab 1. Juli 2009.
Mit Schreiben vom 12. November 2012 an den Präsidenten der DRV Bund teilte der Kläger mit, er sei zu der Auffassung gelangt,
dass die vom Versorgungsträger erarbeitete Begründung noch einmal kritisch hinterfragt und aufgearbeitet werden müsste. Er
habe als Angehöriger der technischen Intelligenz (Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik) in einem VE-Produktionsbetrieb der
Elektroindustrie eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Dieser VEB habe unter seiner letzten Firmierung de facto bis
zum 30. Juni 1990 existiert. Die GmbH sei erst nach dem 30. Juni 1990 in das Handelsregister aufgenommen worden. Auch sei
der VEB ein Industriebetrieb in materieller Produktion gewesen. Er habe eine stationäre Fertigung in eigens dafür gerichteten
modernen Produktionshallen ("FS", Herstellung von elektrotechnischen Schaltschränken, Steuerschränken, Druckluftsteuergeräten
und weitere Anlagenteile) sowie eine "Fertigung und Montage, FM" gehabt. Es habe auch Abteilungen der ingenieurtechnischen
Produktionsvorbereitung (Projektierung) sowie der Forschung und Entwicklung gegeben. Es werde gebeten zu veranlassen, die
bereits praktizierte Aussparung rückwirkend aufzuheben.
Die Beklagte legte dieses Schreiben als Antrag gemäß § 44 SGB X in Bezug auf den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2009
aus und lehnte den Überprüfungsantrag mit angefochtenem Bescheid vom 13. Dezember 2012 ab. Erneut wurde ausführlich dargelegt,
dass die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage zur Altersversorgung
der technischen Intelligenz nicht vorgelegen habe. Das BSG habe am 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 7/10 R und B 5 RS 1/11 R ebenfalls festgestellt, dass der VEB Automatisierungsanlagen C. nicht zu den Produktionsdurchführungsbetrieben im Sinne
der Altersversorgung der technischen Intelligenz zähle. Der ursprünglich erteilte Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000
in der Fassung des Bescheids vom 10. Januar 2001 sei daher zu Unrecht ergangen. Eine Berücksichtigung von Jahresentgelten
sei daher nicht möglich. Der Kläger habe auch weder Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen, die eine günstigere
Entscheidung erlaubten. Daher verbleibe es bei den im Bescheid vom 24. November 2008 in der Fassung des Bescheids vom 26.
März 2009 getroffenen Feststellungen bezüglich der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des
Bescheids vom 10. Januar 2001.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die von der Beklagten herangezogenen Randbedingungen seien in dieser Form für den
Ursprungsbescheid nicht maßgebend gewesen. Wenn der Gesetzgeber ein Gesetz novelliere, so geschehe das nicht rückwirkend.
Das nenne man Vertrauensgrundsatz. Die Beklagte könne nicht Jahre nach Ende der DDR kompetent feststellen, dass ein bestimmter
Großbetrieb nicht zu den Produktionsdurchführungsbetrieben im Sinne der Altersversorgung der technischen Intelligenz gehört
habe. Er bestehe auf einer uneingeschränkten Anerkennung des Vertrauensgrundsatzes. Er sei dafür bestraft worden, dass sich
die Gesetzeslage geändert habe. Erst viel später sei eine Gesetzespräzisierung durch Formulierung von Zusatzbedingungen vorgenommen
worden. Auch liege eine Verletzung des Gleichheitsprinzips vor, da von einer Aussparung nur wenige Rentner betroffen seien,
nämlich diejenigen, die es gewagt hätten, die Jahresendprämien als Entgelte anerkennen zu lassen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2013 zurückgewiesen. Der Bescheid vom 13. Dezember 2012 sei rechtmäßig.
Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung beschäftigt
gewesen. Auf das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2012, Az. L 6 R9 993/09 wurde verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und vorgetragen, dass er unverschuldet einen Einkommensverlust
hinzunehmen habe, der Vertrauensgrundsatz und das Gleichheitsprinzip verletzt würden. Die Feststellungen des Thüringer Landessozialgerichts
seien 20 Jahre nach dem Ende des VEB unzutreffend. Der VEB sei ein sozialistischer Produktionsbetrieb mit dem Profil gewesen,
hochwertige materielle Güter z.B. für die Energiewirtschaft und den Export herzustellen. Ingenieure solcher Betriebe hätten
nach DDR-Verständnis zusatzversorgungsberechtigt sein können. Es sei rechtlich bedenklich, wenn an der Klassifikation der
VE-Betriebe 15-20 Jahre nach dem Ende der DDR "herumgebastelt" werde. Auch sei es ökonomischer Unsinn, eine Massenproduktion
von Stückzahlen und nicht von dem Wert bzw. Umfang der hergestellten Waren abhängig zu machen.
In der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2014 hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2013
zu verurteilen, den Bescheid vom 24. November 2008 aufzuheben, dem Kläger für seine Beschäftigung beim VEB Automatisierungsanlagen
C. Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG wieder zuzuerkennen, dabei auch die Jahresendprämien zu berücksichtigen und dem Kläger die sich aus Ziffer 2 und 3 ergebende
Rente nachzuzahlen.
Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger eine Nachzahlung der Rente begehre, sei die Klage mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig.
Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Rentenversicherungsträger könne die Rentenhöhe und damit eine Rentennachzahlung
erst ermitteln, wenn er vom Versorgungsträger die Überführungsdaten nach § 8 AAÜG erhalten habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens
versorgungsrechtlich gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB beschäftigt gewesen. Ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Da der Kläger nicht dem AAÜG unterfalle, komme auch eine Berücksichtigung der Jahresendprämien nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung erneut geltend gemacht,
dass sich die Rechtslage erst nach Erlass seines Rentenbescheids deutlich geändert habe, er hiervon nicht informiert worden
sei und er ohne Verschulden und guten Gewissens weiterhin seine ursprünglich rechtmäßigen Rente empfangen habe. Dies wäre
auch weiterhin der Fall gewesen, wenn er nicht einen Antrag auf Berücksichtigung seiner Jahresendprämien gestellt hätte.
In der mündlichen Verhandlung am 10. September 2015 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, in dem sich die
DRV Bund als Rentenversicherungsträger bereiterklärt, für den Fall, dass die Entscheidung der DRV Bund als Versorgungsträger
keinen Bestand hat, den Antrag des Klägers vom 28. Mai 2013 auf Beendigung der Aussparung und Nachzahlung der ausgesparten
Beträge und die Berücksichtigung der Jahresendprämien zu prüfen und zu verbescheiden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Februar 2014 sowie des Bescheids der Beklagten
vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2013 zu verurteilen, den Bescheid vom 24. November
2008 aufzuheben und dem Kläger für seine Beschäftigung beim VEB Automatisierungsanlagen C. Pflichtbeitragszeiten nach dem
AAÜG wieder zuzuerkennen und dabei auch die Jahresendprämien zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 14. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Hiermit hat die Beklagte zu Recht den Antrag
des Klägers gemäß § 44 SGB X auf Aufhebung des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
26. März 2009 abgelehnt. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte zum einen abgelehnt, die vom Kläger nach seinen Angaben vom
4. November 1965 bis 2. Oktober 1990 erhaltenen Jahresendprämien als zusätzliche Entgelte nach dem AAÜG zu berücksichtigen und zum anderen in Übereinstimmung mit geltendem Recht festgestellt, dass der Kläger bei Inkrafttreten
des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes hatte und damit der Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheides vom 20.
Januar 2001 fehlerhaft begünstigend gewesen ist.
Der Bescheid vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2013 ist rechtmäßig. Ein Anspruch
des Klägers auf Aufhebung des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 26. März 2009 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X besteht nicht.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Bei Erlass des Bescheides vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2009 hat die Beklagte
nicht das Recht unrichtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist.
Es wurden deshalb nicht zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht.
Regelungsinhalt des Bescheids vom 24. November 2008 ist nach dessen Verfügungssatz nur die Ablehnung des Antrags des Klägers,
höhere Entgelte (Jahresendprämien) festzustellen. Ein weiterer feststellender Entscheidungssatz ist in diesem Bescheid nicht
enthalten. In dem auf den Widerspruch des Klägers hin ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 wird neben der Zurückweisung
des Widerspruchs jedoch in einem weiteren Verfügungssatz die ergänzende Feststellung getroffen, dass der Kläger bei Inkrafttreten
des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes hatte. In der Begründung wird dann weiter darauf hingewiesen, dass der Feststellungsbescheid vom 31.
Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. Januar 2001 fehlerhaft begünstigend war und nur im Rahmen des Vertrauensschutzes
weiterhin Bestandskraft hat. Weitere Rechte könnten nicht hergeleitet werden.
Der Bescheid vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2009 ist nicht deshalb als formell
rechtswidrig aufzuheben, weil keine zureichende Anhörung erfolgt ist, eine unzuständige Behörde gehandelt hat oder der Bestimmtheitsgrundsatz
nicht hinreichend berücksichtigt worden ist.
Zwar wurde der Kläger vor der erst im Widerspruchsbescheid enthaltenen Feststellung, er habe keine Versorgungsanwartschaft
im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG, nicht angehört. Dies wäre gemäß § 24 Abs. 1 SGB X jedoch erforderlich gewesen, da es sich hierbei um eine den Kläger belastende Feststellung handelt; sie ist Grundlage für
die Aussparungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers des Klägers gemäß § 48 Abs. 3 SGB X. Insoweit ist aber zu beachten, dass bei einer Überprüfung bereits bestandskräftig gewordener Verwaltungsakte im Rahmen des
§ 44 Abs. 1 SGB X Rechtsanwendungsfehler nur dann zur Aufhebung führen, wenn sie für eine Verkürzung von materiellen Rechtspositionen des Adressaten
des Verwaltungsaktes ursächlich waren. Unbeachtlich sind daher Verstöße gegen die Anhörungspflicht (von Wulffen, SGB X, § 44 Rn. 17 unter Hinweis auf BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38).
Die Beklagte war zuständig für den Erlass dieser beiden Bescheide. Zum einen war sie gemäß § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 AAÜG dazu berufen, über den Antrag des Klägers auf Feststellung zusätzlicher tatsächlich erzielter Arbeitsentgelte zu entscheiden.
Nach § 8 Abs. 2 AAÜG hat der Versorgungsträger, also gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG die Beklagte, dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger unter anderem das tatsächlich
erzielte Arbeitsentgelt und gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG dem Berechtigten den Inhalt der Meldung nach Abs. 2 durch Bescheid mitzuteilen.
Die Beklagte war als Versorgungsträger aber auch allein dafür zuständig, bei Feststellungsbescheiden nach § 8 Abs. 3 AAÜG zur Vorbereitung eines Abschmelzens begünstigender Änderungen der Rentenbewilligung, insbesondere Rentenanpassungen, die
Feststellungen nach § 48 Abs. 3 SGB X zu treffen, also die Feststellung, dass ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 10. April 2013, Az. L 12 R 109/10; LSG Berlin-Potsdam, Urteil vom 6. September 2012, Az. L 22 R 317/11, in [...]).
Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach § 48 Abs. 1 oder 2 zu Gunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 nicht
über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt
zu Grunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann (§ 48 Abs. 3 S. 2 SGB X).
Die allein vom Rentenversicherungsträger zu verfügende Aussparung einer Erhöhung der Rente im Sinne des § 48 Abs. 3 S. 1, 2 SGB X setzt verfahrensmäßig die Feststellung der Rechtswidrigkeit des von ihm gemäß § 8 Abs. 5 S. 2 AAÜG bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigenden Feststellungsbescheids des Zusatzversorgungsträgers voraus. Ebenso wie
es dem Zusatzversorgungsträger vorbehalten ist, über Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des Feststellungsbescheids als acti
contrarii zu dessen Erlass zu befinden, ist er auch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des erlassenen Feststellungsbescheides
zur Vorbereitung einer Aussparungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers zuständig, da sich diese Entscheidung als wesensgleiches
Minus zu einer Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des Feststellungsbescheids darstellt.
Für die Feststellung von weiteren Arbeitsentgelten sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits erlassenen Feststellungsbescheids
ist allerdings die Beklagte als Ausgangs- und nicht als Widerspruchsbehörde zuständig. Während die Entscheidung über die Ablehnung
zusätzlicher Arbeitsentgelte zutreffenderweise von der Beklagten als Ausgangsbehörde getroffen wurde, ist die förmliche Feststellungsentscheidung,
der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG, erst im Widerspruchsbescheid von der Widerspruchsbehörde erlassen worden. Hierbei handelt es sich aber ebenfalls um einen
formellen Fehler, der im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X nicht mehr gerügt werden kann. Dieses soll nur der zu Unrecht erfolgten Verkürzung materieller Rechtspositionen des Klägers
entgegenwirken. Eine solche wird jedoch allein durch den Umstand, dass eine Entscheidung von der funktionell unzuständigen
Widerspruchsbehörde anstatt der zuständigen Ausgangsbehörde der Beklagten ergangen ist, nicht ausgelöst.
Die beiden getroffenen Entscheidungen (Ablehnung des Antrags auf zusätzliche Entgelte sowie Feststellungsentscheidung) sind
auch hinreichend bestimmt. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich auf den Verfügungssatz des
Verwaltungsaktes, nicht auf dessen Gründe (BSG, Urteil vom 6. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R). Die Entscheidung der Beklagten, den Antrag auf zusätzliche Arbeitsentgelte abzulehnen, ist hinreichend bestimmt. Dies gilt
aber auch für die im dem Widerspruchsbescheid enthaltene Feststellungsentscheidung. Ein feststellender Verwaltungsakt muss
grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R). Hier hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 einen unzweifelhaft als solchen erkennbaren feststellenden
Verfügungssatz erlassen, in dem sie nach der Zurückweisung des Widerspruchs ausgeführt hat, ergänzend werde festgestellt,
dass der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt habe. Damit hat die Beklagte zwar nicht in diesem Verfügungssatz ausdrücklich eine Feststellung
im Sinne des § 48 Abs. 3 SGB X getroffen, der Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. Januar 2001 sei rechtswidrig
begünstigend. Dies wird aber zum einen durch die von der Beklagten getroffene Feststellung impliziert. Denn wenn der Kläger
keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG hat, kommt auch keine Feststellung von Arbeitsentgelten in Betracht, die vom Rentenversicherungsträger rentensteigernd zu
berücksichtigen sind. Eine dennoch erfolgte Feststellung von Arbeitsentgelten ist damit rechtswidrig.
Darüber hinaus darf zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes zurückgegriffen werden. In
der Begründung hat die Beklagte ausdrücklich klargestellt, der Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des
Bescheids vom 20. Januar 2001 sei fehlerhaft begünstigend. Bei Lektüre des Verfügungssatzes unter Berücksichtigung der Ausführungen
der Beklagten in der Begründung ist für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger damit hinreichend klar, dass die
Beklagte mit der Feststellung, der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG, feststellen will, der Feststellungsbescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. Januar 2001 sei fehlerhaft
begünstigend. Allein diese Feststellung ist ausreichend und erforderlich für eine dann vom Rentenversicherungsträger vorzunehmende
Aussparungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 3 S. 1, 2 SGB X.
Nicht zwingend erforderlich ist, dass der Versorgungsträger bereits in seinem Feststellungsbescheid den Bescheidempfänger
darauf hinweist oder sogar eine entsprechende Verfügung trifft, dass mit dieser Feststellung eine Grundlage für die vom Rentenversicherungsträger
zu treffende Aussparungsentscheidung geschaffen wird. Denn § 48 Abs. 3 S. 1, 2 SGB X setzt für eine Aussparungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grundlagenbescheids
voraus, nicht darüber hinaus auch eine Aufklärung des Betroffenen über die Rechtsfolgen dieser Feststellung.
Die im Bescheid vom 24. November 2008 und im Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 enthaltenen Verfügungen der Beklagten
(Ablehnung des Antrags auf zusätzliche Arbeitsentgelte und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 31. Oktober
2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. Januar 2001) sind auch materiell rechtmäßig.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, zusätzliche Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien, die der Kläger nach seinen
Angaben vom 4. November 1965 bis 2. Februar 1990 erhalten hat, zu berücksichtigen. Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung
weiterer Arbeitsentgelte ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger dem Kläger durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitzuteilen. Diese Mitteilung hat u.a. die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, sowie das hieraus tatsächlich
erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur enthalten. Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen,
wenn das AAÜG anwendbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Kläger hatte am 1. August 1991, also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des AAÜG, keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zur Versorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein
Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei dem Ausscheiden
vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG als nicht eingetreten. Nach § 1 Abs. 2 AAÜG sind Zusatzversorgungssysteme die in der Anlage 1 zum Gesetz genannten Systeme. Nach deren Ziff. 1 ist hier die gesetzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz maßgeblich.
Der Kläger war nicht Inhaber einer am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Es liegt weder eine Einzelfallentscheidung
vor, durch die zu seinen Gunsten zu diesem Zeitpunkt eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden wäre. Eine positive Statusentscheidung
der Beklagten liegt ebenso wenig vor - in den Bescheiden vom 31. Oktober 2010 und 10. Januar 2001 ist eine solche nicht enthalten
- wie eine frühere Versorgungszusage aus einem nach Art. 19 S. 1 Einigungsvertrag bindend gebliebenen Verwaltungsakt. Auch ist der Kläger nicht durch Einzelvertrag oder eine spätere Rehabilitationsentscheidung
in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat, bezieht sich die vorgelegte Rehabilitationsentscheidung des Ministeriums des Inneren
des Landes Brandenburg vom 4. April 2002 nur auf die nebenberufliche Dozententätigkeit des Klägers und enthält keine Eintragung
zu einer darauf beruhenden etwaigen Zugehörigkeit des Klägers zu einem Versorgungssystem.
Der Kläger hatte auch nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen
Umstände aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom Bundessozialgericht
(BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 4, 5, 6, 8).
Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30. Juni 1990
voraus. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende
Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder
in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 3/02 R). Der Kläger hat zum Stichtag als Diplom-Ingenieur (Diplom-Abschluss am 6. Februar 1969) die persönlichen Voraussetzungen
erfüllt. Am 30. Juni 1990 war er als Abteilungsleiter der Abteilung für Planung und Realisierung von Automatisierungsanlagen
bei Industriekraftwerken beschäftigt. Nach der Rechtsprechung des BSG erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz
nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen
Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen
bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig, d.h. überwiegend, entsprechend ihrem Berufsbild,
sondern vielmehr berufsfremd eingesetzt. "Berufsfremd" bedeutet die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch
die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (BSG, Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 RS 3/12 R). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger als Abteilungsleiter einer Planungsabteilung überwiegend elektroingenieurtypische
und nicht wirtschaftliche oder kaufmännische Arbeiten erledigt hat. Es fehlt jedoch an der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen.
Denn der Kläger war am 30. Juni 1990 zwar in einem volkseigenen Betrieb, nämlich dem VEB Automatisierungsanlagen C. , beschäftigt.
Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der
2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl 487; 2. DB; vgl. insoweit BSG, Urteil vom 23. August 2007; B 4 RS 3/06 R, in [...]).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG fallen unter volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen
unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt (vgl. BSG, Urteile vom 20. März 2013, Az. B 5 RS 3/12, vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 7/10 R, vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 1/11, alle in [...]). Das BSG hat bereits in der Entscheidung vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 41/01 R, in [...] Rn. 44, 45, unter Hinweis auf § 5 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
(VO AVI-tech) ausgeführt, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck "Produktionsbetrieb" die VEB der Industrie erfasst. Auch
§ 1 der 1. DB stelle auf "industrielle Fertigungsbetriebe" ab. Im Folgenden führt das BSG folgendes aus:
"Die Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe erklärt sich zum Zeitpunkt des Erlasses der VO AVI-tech und der 2. DB
in den Jahren 1950/51 aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft
nach Ende des 2. Weltkriegs in der sowjetischen Besatzungszone bzw. der späteren DDR hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte
voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor
allem als Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines
der erklärten Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend
dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte schien in besonderem Maße den Bedingungen
der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktivitätsgewinne zu garantieren ... Die überragende Bedeutung,
die dem volkseigenen Sektor der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in diesem Bereich den qualifizierten
Fachkräften ein besonderer Beschäftigungsanreiz ua durch Errichtung eines Zusatzversorgungssystems geboten wurde."
Der VEB Automatisierungsanlagen C. stellt jedoch kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne dar, da der Hauptzweck dieses Betriebs
nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern in Massenproduktion im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens gewesen ist.
Wie das Thüringer Landessozialgericht in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 30. Oktober 2012, Az. L 6 R 993/09, in [...], nach Einvernahme mehrerer Zeugen festgestellt hat, stand bei dem VEB Automatisierungsanlagen C. nicht die Massenproduktion
von Einzelteilen, sondern die ingenieurtechnische Tätigkeit, d.h. vor allem die Projektierung und Planung von Elektrotechnik
und Automatisierung von wenigen Geräten jeweils entsprechend den individualisierten Vorgaben der Auftraggeber im Vordergrund.
Durch letztere Tätigkeiten sei dem VEB das Gepräge gegeben worden. Die sogenannte Realisierung, d.h. der Bau standardisierter
Baugruppen und Schaltschränke und deren Montage, sei demgegenüber zurückgetreten. Dies sei von einem Zeugen ausdrücklich bestätigt
worden.
Wie aus weiteren Zeugenaussagen ausweislich der Ausführungen des LSG Thüringen hervorgeht, wurden im Bereich Tagebau der VEB
Automatisierungsanlagen C. die Elektrotechnik und die Automatisierung von Geräten vor allem für den Braunkohleabbau projektiert,
geplant und hergestellt (vor allem Bagger, Bandanlagen usw.). Die Großgeräte seien Millionenprojekte gewesen, die regelmäßig
jeweils entsprechend den individuellen Vorgaben des Auftraggebers projektiert, geplant und dann von Mitarbeitern vor Ort zusammengebaut
und in Betrieb genommen worden seien. Im Bereich Tagebau seien 80 % des Umsatzes mit Großgeräten erwirtschaftet worden. Der
für 1990 erwartete Umsatz belief sich auf ca. 40 % des Gesamtumsatzes des VEB.
Im Kraftwerksbereich habe der VEB Automatisierungsanlagen C. seit 1986 ca. 7 Heizkraftwerke und ca. 5 große Kraftwerke projektiert
und gefertigt. Es sei keine Standardisierung möglich gewesen. Jeder Auftraggeber habe eigene individuelle Anforderungen gestellt.
Der Abschlussbericht habe den Umsatz auf ca. 34 % des Gesamtumsatzes eingeschätzt. Ferner seien Industrieanlagen (z.B. Wasserwerk
C. ) elektrotechnisch individuell projektiert und ausgestattet worden.
Die eigentliche Produktion von Einzelteilen sei hingegen zurückgetreten. Sie sei in der sogenannten Werkstatt erfolgt, in
der Schaltschränke, Tauschpumpen und Trafostationen serienmäßig und je nach Bedarf auf Lager gefertigt worden seien. Die Schaltanlagen
seien im Grundsatz gleich gewesen, hätten aber in der Regel den jeweiligen Gegebenheiten angepasst und individuell zusammengesetzt
werden müssen. Das Endergebnis sei dann individuell gewesen und habe auf den jeweiligen individuellen Kundenvorgaben beruht.
Keine Individualisierung sei bei den Schaltschränken für die Entwässerung des Tagebaus gegeben gewesen. Der Umsatz habe höchstens
1/3 der Gesamtproduktion betragen.
Der Senat macht sich diese Feststellungen des LSG Thüringen zu Eigen und geht im Folgenden von diesen aus. Bei Zugrundelegung
dieser Angaben steht für den Senat fest, dass der Kläger keine Tätigkeiten in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne
des § 1 Abs. 1 der 2. DB verrichtet hat, da nicht die serielle Massenproduktion dem VEB Anlagenbau C. das Gepräge gegeben
hat. Es kann nicht die Rede davon sein, dass der Hauptzweck des Betriebs die industrielle Fertigung standardisierter Produkte
in einem standardisierten und automatisierten Verfahren (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2004, Az. B 4 RA 44/03 R) gewesen wäre. Vielmehr standen hier individuelle Kundenwünsche im Vordergrund und die Fertigung von Produkten, die auf
besondere Anforderungen ausgerichtet waren. Hier lag ganz überwiegend eine individuelle Projektierung und ein individualisierter
Zusammenbau von Endprodukten entsprechend den Wünschen der Auftraggeber vor.
Der Kläger, dem die Entscheidung des LSG Thüringen von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist, hat insoweit keine
fundierten Einwendungen erhoben, die für den Senat Anlass gegeben hätten, erneut Beweis durch Einvernahme von Zeugen zu erheben.
Soweit er geltend gemacht hat, dass der VEB Automatisierungsanlagen C. materielle Güter entworfen und produziert sowie u.a.
elektrotechnische Schaltanlagen in eigens dafür erbauten Produktionshallen hergestellt hat, steht dies den oben wiedergegebenen
Feststellungen nicht entgegen. Dies wurde entgegen der Annahme des Klägers weder vom LSG Thüringen noch wird dies vom erkennenden
Senat in Abrede gestellt. Dadurch ändert sich aber nichts daran, dass diese Tätigkeiten, soweit sie überhaupt standardisiert
waren, jedenfalls dem VEB Automatisierungsanlagen C. nicht das Gepräge gegeben haben.
Soweit der Kläger geltend macht, es sei ökonomisch nicht sinnvoll, eine Massenproduktion im Sinne von Stückzahlen zu verlangen,
anstatt den Wertumfang der hergestellten Waren zu bemessen, um damit für den VEB Automatisierungsanlagen C. den betrieblichen
Anwendungsbereich des AAÜG zu eröffnen, vermag der Senat dem Kläger nicht zu folgen. Der ökonomische Sinn der vom BSG aus den vorliegenden Bestimmungen der VO AVItech sowie der 2. DB abgeleiteten Entscheidungskriterien ist für die rechtliche
Beurteilung ohne Belang.
Da auch kein im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb
vorliegt - keiner der dort genannten Betriebe ist einschlägig -, ist das AAÜG gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG für den Kläger nicht anzuwenden mit der Folge, dass für den Kläger auch keine weiteren Arbeitsentgelte festzustellen waren.
Damit folgt zugleich auch die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Beklagten, das AAÜG sei für den Kläger nicht anwendbar und die Feststellungen im Bescheid vom 31. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheids vom
20. Januar 2001 seien damit fehlerhaft begünstigend.
Einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2009
hat der Kläger somit nicht.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem vom Kläger bemühten "Vertrauensgrundsatz". Es trifft zu, dass den Kläger kein
Verschulden an der zunächst rechtswidrigen Feststellung von Arbeitsentgelten nach dem AAÜG durch die Beklagte trifft. Er durfte also nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X durchaus auf den Fortbestand dieser Feststellungen vertrauen. Dem hat die Beklagte aber zutreffend Rechnung getragen und
den Bescheid vom 31. Oktober 2000 in der Gestalt des Bescheids vom 10. Januar 2001 nicht (rückwirkend) aufgehoben. Dem Kläger
verbleiben also für die Vergangenheit und - im Rahmen der Abschmelzung - auch teilweise für die Zukunft Rentenleistungen,
die auf diesen rechtswidrig zuerkannten Arbeitsentgelten beruhen. Der Vertrauensschutz auf Sozialleistungen, die mit der materiellen
Rechtslage nicht übereinstimmen, wird aber vom Gesetzgeber nicht uneingeschränkt gewährt. Zwar bleibt der Bestandsschutz nach
§ 45 SGB X erhalten, jedoch wird der Begünstigte von zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen so lange ausgespart, bis die Begünstigung
von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Diese Regelung bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse
des Begünstigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage (von
Wulffen, SGB X, § 48 Rn. 29).
Der Vertrauensgrundsatz ist auch nicht deshalb verletzt, weil eine unzulässige Rückwirkung einer gesetzlichen Regelung vorliegt.
Sowohl der Anspruch auf Anerkennung von Arbeitsentgelten im Falle einer bloßen fiktiven Versorgungszusage als auch dessen
Beschränkung auf Beschäftigungen in volkseigenen Produktionsdurchführungsbetrieben der Industrie und des Bauwesens, die ihr
Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben, waren von Anfang an geltendes Bundesrecht, auch wenn dies erst nach und
nach durch die Rechtsprechung herausgearbeitet worden ist. Der Fall einer unzulässigen Rückwirkung von Gesetzen liegt daher
nicht vor, so dass die Regeln über den Schutz des Vertrauens auf Gesetze, insbesondere der Beschränkung einer Rücknahme, nicht
zur Anwendung kommen (vgl. Jarass/Pieroth,
GG, Art.
20 Rn. 79 unter Hinweis auf BVerfGE-K; NVwZ 05, 82; BSGE 91, 94/104).
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es mag zwar zutreffen, dass die Beklagte allein
durch den Antrag des Klägers auf Anerkennung weiterer Arbeitsentgelte im Form der Jahresendprämien dazu veranlasst worden
ist, die Rechtslage erneut umfassend zu prüfen und sie dies bei Versicherten, die einen derartigen Antrag nicht gestellt haben,
in vergleichbaren Fällen unterlassen hat, obwohl dies eigentlich ebenfalls geboten wäre. Der Kläger hat aber - wie das SG bereits zutreffend herausgearbeitet hat - keinen Anspruch gemäß Art.
3 GG auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht".
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.