Rentenanspruch
Berücksichtigung von Zeiten nach dem AAÜG
Bestehen einer Versorgungsanwartschaft
Feststellung einer Beschäftigung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten
als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen sowie die dabei erzielten Entgelte festzustellen.
Dem im November 1948 geborenen Kläger wurde ausweislich der Urkunde der Technischen Hochschule L. vom 1. Juli 1978 der akademische
Grad des Diplom-Ingenieurs verliehen. Darüber hinaus schloss der Kläger ein postgraduelles Studium im Zentralinstitut für
Schweißtechnik der DDR ab und erhielt das Recht, die Berufsbezeichnung Fachingenieur für Schweißtechnik zu führen (Urkunde
vom 20. Dezember 1979). Er war laut seiner Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung vom 18. September 1967 und 1. Januar
1978 in der ehemaligen DDR in den Monaten September/Oktober 1967 als Betriebsschlosser, nach Zeiten des Grundwehrdienstes
vom November 1967 bis April 1969 ab Juni 1969 bis 31. März 1988 u.a. als Schlosser, Sachbearbeiter, Konstrukteur, Operativ-Technologe
und Mechaniker beschäftigt. Zuletzt war er vom 1. Februar 1989 bis 25. April 1989 als Leitingenieur Stahlbau beim VEB BMK
Süd L-Stadt tätig. Seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet (B-Stadt) hat der Kläger nach der Eintragung in seinem Ausweis
für Vertriebene und Flüchtlinge C vom 18. Dezember 1990 seit 9. Mai 1989.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 26. September 2012 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz. Die Frage, ob Zusatzversorgungszeiten vorlägen, für die Nachweise nicht erbracht werden könnten,
verneinte er. Er habe Beiträge zur FZR gezahlt. Zeiten aus einem Zusatzversorgungssystem seien in die FZR übertragen worden.
Die Frage, ob er anerkannter Verfolgter im Sinne des
Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet sei, verneinte er ebenfalls. Er legte seine Geburtsurkunde, Diplomzeugnisse, seinen Vertriebenenausweis, Auszüge aus dem
Funktionsplan des VEB Braunkohlenkombinats E., eine Vereinbarung zur Gewährung leistungsabhängiger Gehaltszuschläge für Hoch-
und Fachschulkader, seinen Arbeitsvertrag mit dem VEB Braunkohlekombinat E., später B., nebst Änderungsverträgen und Zusatzvereinbarungen,
seine Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem VEB Braunkohlenwerk B., seine Arbeitsverträge mit dem VEB BMK Süd einschließlich
Änderungsvereinbarungen und sein Schreiben vom 21. April 1989 mit der Bitte um Aufhebung des Arbeitsrechtsverhältnisses aufgrund
seiner ständigen Ausreise aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland vor.
Mit angefochtenem Bescheid vom 28. September 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab, weil dieses Gesetz für den Kläger nicht anwendbar sei. Die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Auch sei der Kläger am 30. Juni
1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen. Damit komme auch eine nachträgliche Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem
nicht in Betracht. Die Gründe zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im VEB könnten bei der Beurteilung der Frage,
ob am 30. Juni 1990 noch eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, nicht berücksichtigt werden. Mangels Erfüllung der betrieblichen
Voraussetzungen komme eine nachträgliche Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht in Betracht.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er sei Diplom-Ingenieur für Verfahrenstechnik und sei verantwortungsvoll und parteilos
im Braunkohlebergbau tätig gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, dass sein in der DDR verbrachtes Arbeitsleben am Datum 30.
Juni 1990 festgemacht werde. Täter und Mittäter des SED-Partei-Apparats seien zur taggenauer Dokumentation eingeladen. Offensichtlich
würden diese Leute vom Gesetz und der Beklagten ohne jeden Skrupel zur Rente durchgewunken. Tatsächlich Berechtigte würden
dagegen bewusst schikanierend blockiert. Sein Vertriebenenausweis sei auch von der Rehabilitierungsbehörde nicht zur Kenntnis
genommen worden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2013 zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht tatsächlich in ein
Versorgungssystem einbezogen gewesen. Auch liege kein Fall der nachträglichen Rehabilitierung vor. Ein Anspruch auf Erteilung
einer Versorgungszusage nach Maßgabe der vom BSG aufgestellten Grundsätze habe ebenfalls nicht bestanden. Diese kämen dann zur Anwendung, wenn am Stichtag 30. Juni 1990 die
persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Am 30. Juni 1990 sei der Kläger aber nicht
mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Damit seien auch keine Zeiten der Zugehörigkeit im Sinne einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit in einem Zusatzversorgungssystem
der Anlage 1 festzustellen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und vorgetragen, er sei durch das Ausgleichsamt des Landratsamtes M-Stadt als DDR-Vertriebener anerkannt worden.
Er habe sein Eigenheim im Rahmen eines Zwangsverkaufs veräußern müssen, um frei zu kommen. Ihm seien durch Ausreisevermerke
in den Personalakten über Jahre Anstellungen verweigert worden. Auch seien Rentenverluste durch die DDR-Willkürherrschaft
zu beklagen. Er habe bereits beim Obersten Gericht der DDR Rehabilitierung beantragt gehabt. Auch von den sächsischen Behörden
sei ihm jegliche Rehabilitation versagt worden. Der Antrag vom 2. Dezember 2011 an die Landesdirektion C-Stadt zur Wiederaufnahme
der Rehabilitierung bestätige seine bittere Erfahrung. Das AAÜG begünstige Täter, Mittäter und Mitläufer. Von S. jegliche Rehabilitation und von der Beklagten die DDR-Zusatzrente verweigert
zu bekommen, beuge das deutsche
Grundgesetz und verletze ihn in der Würde des Menschen. Er legte einen "Antrag auf Wiederaufnahme unserer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung
- Widerspruch" an die Landesdirektion C-Stadt unter Bezugnahme auf einen ablehnenden Bescheid an den Kläger vom 1. November
2011 vor.
Die Landesdirektion S. C-Stadt hat mitgeteilt, dass der berufliche Rehabilitierungsantrag des Klägers mit Ausgangsbescheid
vom 8. März 2000 abgelehnt worden sei. Die Eigenkündigung des Klägers und seine erfolglosen Bewerbungsversuche bis zur Ausreise
seien nicht unter §
1 Abs.
1 Nr.
4 BerRehaG zu subsumieren. Ein hiergegen erhobener Widerspruch sei nicht fristgerecht eingegangen. Mangels Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen
sei dann der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2000 als verfristet zurückgewiesen worden. Hiergegen habe der
Kläger Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht C-Stadt erhoben. Das Klageverfahren sei mit Beschluss vom 16. Januar 2001
eingestellt worden, nachdem der Kläger die Klage schriftlich zurückgenommen habe. Mit Fax vom 30. Dezember 2010 habe sich
der Kläger nochmals an die Rehabilitierungsbehörde des Freistaats S. gewandt und beantragt, die Zeit einer Arbeitsverweigerung
als Rentenzeit anzuerkennen. Dazu seien wiederum Kopien von Dokumenten aus dem Jahr 1986-1989 vorgelegt worden, die die entscheidungserheblichen
Tatsachen belegten, die zur Ablehnung des Antrags im Jahr 2000 geführt hatten. Dieses Vorbringen sei als Antrag auf Wiederaufgreifen
gewertet worden, der mit Bescheid vom 1. November 2011 zurückgewiesen worden sei. Dokumente, die belegen würde, dass der Kläger
gezwungen gewesen sei zu kündigen, um einer unmittelbar bevorstehenden Arbeitgeberkündigung zuvorzukommen, seien nicht vorgelegt
worden. Die äußeren Umstände, wie sie aus den vorgelegten Materialien erkennbar seien, schlössen die Möglichkeit einer Reaktion
auf eine unmittelbar bevorstehende Arbeitgeberkündigung aus. So habe er erst nach Ablauf seiner Krankschreibung und unter
Inanspruchnahme des zustehenden Resturlaubs gekündigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014 sei der Widerspruch
zurückgewiesen worden. Aus diesem geht hervor, dass der Widerspruch gegen die Ablehnung einer Wiederaufnahme des bestandskräftig
abgeschlossenen beruflichen Rehabilitierungsverfahrens zurückgewiesen wird. Über den Widerspruch hinsichtlich der Ablehnung
der Wiederaufnahme des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens wegen gesundheitlicher und vermögensrechtlicher Folgeschäden
werde gesondert entschieden.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2015 abgewiesen. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit mehr im Gebiet
der ehemaligen DDR ausgeübt. Somit komme eine Einbeziehung des Klägers in den Bereich der zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz nach der Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht, da die betriebliche Voraussetzung hierfür nicht erfüllt sei.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Das SG erwähne seinen Vertriebenenstatus und den Vertriebenenausweis vom 18. Dezember 1990, den er für erlittenes Unrecht durch
die SED-Diktatur der DDR erlangt habe, nicht.
Auf richterliche Nachfrage hat er erklärt, mit der Angabe, Zeiten aus einem Zusatzversorgungssystem seien in die FZR übertragen
worden, habe er ausdrücken wollen, dass er zur DDR-Zeit der FZR beigetreten sei und dort eingezahlt habe. Als aktiver Kritiker
des DDR-Regimes sei er im System der DDR-Diktatur niemals mit einer Zusatzversorgungsanwartschaft bedacht worden. Eine Einzelfallregelung
(Versorgungszusage, Einzelvertrag, Einzelfallentscheidung) liege nicht vor. Auf die Frage des Gerichts, ob eine Rehabilitationsentscheidung
vorliege, durch die der Kläger in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen
worden sei, und die Bitte, diese Entscheidung ggf. vorzulegen, hat der Kläger geantwortet, von seiner Seite sei alles gesagt.
Eine entsprechende Entscheidung ist nicht vorgelegt worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 15. Mai 2015 sowie des Bescheids der Beklagten
vom 28. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2013 zu verurteilen, die in der ehemaligen
DDR zurückgelegten Versicherungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur Zusatzversorgung für Angehörige der technischen
Intelligenz und die hierin erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 15. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Hiermit hat die Beklagte zu Recht festgestellt,
dass der Kläger bei Inkrafttreten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes hatte.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl.
§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Regelungsinhalt des Bescheids vom 28. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2013 ist die
zutreffende Feststellung, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1
zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festzustellen sind, weil dieses Gesetz für ihn nicht anwendbar ist.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger dem Kläger durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat u.a. die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sowie das hieraus
tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu enthalten. Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur
festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Ob das AAÜG auf den Kläger schon deshalb "schlechterdings" nicht anwendbar ist, weil er vor dem 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hatte, ohne in ein Versorgungssystem der DDR einbezogen gewesen zu sein (vgl. BSG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2006, B 4 RA 238/05 B, in [...] Rn. 7; vom 24. April 2008, B 4 RS 120/07 B; vom 25. April 2008, B 4 RS 25/08 B; Urteil vom 30. Januar 1997, Az. B 4 RA 6/95, in [...]), kann dahinstehen.
Denn das AAÜG ist jedenfalls deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger am 1. August 1991, also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG hatte.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein
Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei dem Ausscheiden
vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG als nicht eingetreten. Nach § 1 Abs. 2 AAÜG sind Zusatzversorgungssysteme die in der Anlage 1 zum Gesetz genannten Systeme. Nach deren Ziff. 1 ist hier die gesetzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz maßgeblich.
Der Kläger war nicht Inhaber einer am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Bis zum Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 war beim Kläger kein Versorgungsfall (Alter/Invalidität) eingetreten. Der Kläger hat auf Nachfrage durch
den Senat ausdrücklich erklärt, eine Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelvertrag, Einzelfallentscheidung), durch
die zu seinen Gunsten zu diesem Zeitpunkt eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden wäre, sei nicht ergangen. Der Senat
ist aufgrund der Angaben des Klägers auch davon überzeugt, dass ihm eine frühere Versorgungszusage aus einem nach Art. 19 S. 1 Einigungsvertrag bindend gebliebenen Verwaltungsakt nicht erteilt worden ist. Schließlich ist der Kläger auch nicht durch eine spätere Rehabilitationsentscheidung
in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Die Landesdirektion
S. hatte einen Rehabilitierungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 8. März 2000 bestandskräftig zurückgewiesen. Ein Antrag
auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wurde mit Bescheid der Rehabilitierungsbehörde vom 1. November 2011 zurückgewiesen. Der
hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014 zurückgewiesen. Klage zum Verwaltungsgericht
hat der Kläger hiergegen ausweislich seines Schriftsatzes vom 24. Dezember 2014 nicht erhoben. Hierin hat der Kläger geäußert,
nie wieder an eine ostdeutsch-sächsische Administration und auch nicht an Verwaltungsgerichte heranzutreten.
Der Kläger hatte auch nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen
Umstände aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom Bundessozialgericht
(BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 4, 5, 6, 8).
Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30. Juni 1990
voraus. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende
Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder
in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. B 4 RA 3/02 R, B 5 RS 2708 R).
Es fehlt hier an der Erfüllung der sachlichen/betrieblichen Voraussetzung, da der Kläger zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht
mehr als Ingenieur bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einer gleichgestellten
Einrichtung beschäftigt war. Bei der Feststellung, ob am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, ist auf das
Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
des DDR- Rechts abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, Az. B 4 RA 3/05 R, in [...]).
Das letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Klägers in der ehemaligen DDR mit dem VEB BMK Süd endete
zum 25. April 1989, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 21. April 1989 um Aufhebung seines Arbeitsrechtsverhältnisses gebeten
hatte. Dies steht für den Senat fest aufgrund der Eintragung im Sozialversicherungsausweis des Klägers vom 4. Dezember 1978,
wonach das letzte Beschäftigungsverhältnis des Klägers beim VEB BMK Süd zu diesem Zeitpunkt geendet hat. Der Kläger hatte,
nachgewiesen durch den Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge C vom 18. Dezember 1990, seit 9. Mai 1989 und damit auch am
30. Juni 1990 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet (B-Stadt). Eine - vom Kläger im Übrigen auch nicht behauptete -
Beschäftigung am 30. Juni 1990 als Ingenieur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder
in einer gleichgestellten Einrichtung im Rahmen eines zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses scheidet damit zur Überzeugung des Senats sicher aus.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger als Vertriebener anerkannt worden ist. Die Zuerkennung der Vertriebeneneigenschaft
hat für die Feststellung einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG keine Bedeutung. Soweit sich der Kläger darüber beklagt, dass er als Opfer des DDR-Unrechtsystems in seiner Altersversorgung
benachteiligt werde, ist er darauf hinzuweisen, dass für derartige Fälle das
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet geschaffen wurde. Insoweit ist jedoch von den zuständigen Behörden bestandskräftig festgestellt worden, dass dem Kläger kein
Anspruch zusteht.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen hat der Senat nicht. Wegen der den gesamten Anwendungsbereich
der Norm umfassenden Stichtagsregelung gilt auch im Rahmen des erweiternden Verständnisses des BSG, dass die genannten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einbeziehung in die Zusatzversorgung gerade am 30. Juni 1990 erfüllt
sein müssen. Personen, die wie der Kläger irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden
Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, tatsächlich aber nie rechtsgültig einbezogen wurden,
sind bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige der Zusatzversorgung anzusehen. Gesetzgebung und Rechtsprechung
durften ohne Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG grundsätzlich an der zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundenen Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen
und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zulasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren
(BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 5 RS 5/09 R; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az. B 4 RA 56/03 R, beide Entscheidungen in [...]).
Die angefochtenen Bescheide sind damit rechtmäßig.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.