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LSG Bayern, Urteil vom 29.09.2016 - 1 RS 3/15
Rentenanspruch Berücksichtigung von Zeiten nach dem AAÜG Bestehen einer Versorgungsanwartschaft Feststellung einer Beschäftigung
1. Bei der Feststellung, ob am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, ist auf das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des DDR-Rechts abzustellen.
2. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen hat der Senat nicht.
3. Wegen der den gesamten Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG umfassenden Stichtagsregelung gilt auch im Rahmen des erweiternden Verständnisses des BSG, dass die genannten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einbeziehung in die Zusatzversorgung gerade am 30. Juni 1990 erfüllt sein müssen.
Normenkette:
AAÜG § 8
,
AAÜG § 1 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Landshut 15.05.2015 S 7 RS 1/15 FdV
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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