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LSG Bayern, Urteil vom 16.11.2016 - 1 RS 5/14
Berechnung der Renten Fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz Ausübung einer Beschäftigung Stichtagsregelung
1. Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30. Juni 1990 voraus.
2. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist.
3. Bei der Feststellung, ob am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, ist auf das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des DDR-Rechts abzustellen.
4. Wurde am Stichtag 30. Juni 1990 keine Arbeit verrichtet, ist eine nachträgliche Erteilung einer Versorgungszusage und damit eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nach der erweiternden Auslegung des BSG dann möglich, wenn ein Fortsetzungstatbestand für die Sozialpflichtversicherung nach § 3 SVO vorliegt.
5. Wurde hingegen am 30. Juni 1990 keine Arbeit verrichtet, ohne dass ein Fortsetzungstatbestand im Sinne des § 3 SVO erfüllt war, bestand auch am 1. August 1991 kein fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage.
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
,
AAÜG § 8
,
SVO § 3
Vorinstanzen: SG Nürnberg 27.08.2014 S 14 R 196/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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