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LSG Bayern, Beschluss vom 05.02.2009 - 20 B 1111/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes; Anrechnung einer fiktiven Rente aus Rumänien
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt, voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (hier bei einem Rechtsstreit über die Anrechnung einer fiktiven Rente aus Rumänien). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
FRG § 31
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Nürnberg 02.12.2008 S 12 R 4384/08 ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.12.2008 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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