Gründe:
I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Abzweigung von Rentenleistungen.
Die seit 1993 mit dem Beigeladenen verheiratete, aber zumindest seit August 2004 von diesem getrennt lebende Antragsstellerin
(Ast) beantragte bei der Antragsgegnerin (Ag) am 18.08.2004 die Abzweigung eines Teils der Altersrente des Beigeladenen. Dieser
beziehe zudem eine Betriebsrente (ca. 68,00 bis 69,00 EUR) und eine Rente vom türkischen Staat in Höhe von ca. 250,00 EUR.
Sie selbst beziehe ebenfalls eine türkische Rente in Höhe von 250,00 EUR. Ein Unterhaltstitel liege nicht vor.
Nach den in der Rentenakte des Beigeladenen vorhandenen Unterlagen muss der Beigeladene für eine frühere Ehefrau aufgrund
eines Versäumnisurteiles des Amtsgerichts M. vom 23.10.1980 - 81 F 4513/80 eA
BKV - Unterhalt in Höhe von 750,00 DM zahlen. Auch ist ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 115.500,00 DM zu begleichen.
Nach Anhörung zweigte die Ag ab 01.04.2005 vom Rentenanspruch des Beigeladenen in Höhe von 471,79 EUR 269,07 EUR an die Ast
ab (Bescheid vom 21.02.2005), stellte die Abzweigung aber aufgrund des Widerspruches hiergegen und aufgrund der gegen den
daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 erhobenen Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) ab 01.06.2005 ein. Zur Begründung seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 hat der Beigeladene vorgetragen,
die Ast habe ihr ganzes Vermögen an ihren Sohn verschenkt und beziehe selbst eine "Superrente". Dem hat die Ast widersprochen.
Einen an die Ag am 25.02.2008 gestellten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 21.02.2005 stellte
die Ag "ruhend" und verwies die Ast auf den beim SG zu beantragenden einstweiligen Rechtsschutz.
Am 14.03.2008 hat die Ast beim SG diesen Antrag gestellt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen vor. Es sei nicht davon auszugehen,
dass der Beigeladene aufgelaufene Abzweigungsbeträge zahle. In der Türkei sei nicht mit einer erfolgreichen Zwangsbeitreibung
zu rechnen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 14.04.2008 abgelehnt. Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses sei fraglich, nachdem ein
entsprechender Antrag bereits an die Ag gestellt worden sei und diese der Anordnung der erforderlichen Vollziehung nicht abgeneigt
gegenüberstehe. Im Übrigen sei aber von der Ast weder die für eine Abzweigung erforderliche Leistungsfähigkeit des Beigeladenen
noch ihre eigene Bedürftigkeit glaubhaft gemacht worden. Zu ihrer eigenen Bedürftigkeit habe sie keine fassbaren Angaben gemacht.
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen sei zu beachten, dass dieser laufenden Unterhalt an eine frühere Ehefrau
zu zahlen und Unterhaltsschulden dieser gegenüber zu begleichen habe. Hinsichtlich etwaiger Unterhaltsansprüche sei türkisches
Recht anwendbar, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Ast einen Unterhaltsanspruch in der Türkei seit Jahren nicht geltend
gemacht habe, was gegen ihre Bedürftigkeit spreche.
Dagegen hat die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beigeladenen und der Ast sowie die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 21.02.2005 ist nicht gemäß §
86 b Abs.1 Satz 1 Nr.1
SGG anzuordnen.
Gemäß §
86 b Abs.1 Satz 1 Nr.1
SGG iVm §
86 a Abs.1 Satz 1
SGG hat der Widerspruch bzw. die Klage des Beigeladenen gegen den Bescheid vom 21.02.2005 aufschiebende Wirkung, sodass das Gericht
der Hauptsache auf Antrag die sofortige Vollziehung anordnen kann. Dabei ist das Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der aufschiebenden
Wirkung zu berücksichtigen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl., §
86 b Rdnr.12 i). Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, soweit die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens - wie vorliegend
- nicht dahingehend abschätzbar sind, dass der streitige Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig bzw. rechtmäßig ist (vgl. zum
Ganzen: Keller aaO. Rdnr.12 e ff). Die zu berücksichtigenden Tatsachen sind zumindest glaubhaft zu machen (Keller aaO. Rdnr.16
b).
Dies ist vorliegend durch die Ast nicht erfolgt. Sie hat weder die Leistungsfähigkeit des Beigeladenen noch ihre eigene Bedürftigkeit
glaubhaft gemacht. Insbesondere aber hat sie nicht einmal das Bestehen eines Unterhaltsanspruches nach hier anwendbarem türkischen
Recht glaubhaft dargetan. Zudem hat sie zu den für eine Interessenabwägung erforderlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der
Beteiligten keine exakten Angaben gemacht. Auch fehlen jegliche Hinweise, weshalb der Ausnahmefall der Anordnung der erforderlichen
Vollziehung vorliege. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind keine weiteren Angaben hierzu durch die Ast erfolgt, sodass
zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des SG gemäß §
142 Abs.2 Satz 3
SGG Bezug genommen wird.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).