Gründe:
I. Streitig ist die Auszahlung der mit Bescheid der Antragsgegnerin (Ag) am 08.01.2009 festgestellten Rente wegen Erwerbsminderung.
Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht wegen eines Anspruchs der Antragstellerin (Ast) auf
Rente wegen Erwerbsminderung (Az: L 20 R 220/07) gab die Ag ein Anerkenntnis ab (18.11.2008).
Die Ast nahm das Anerkenntnis an (10.12.2008). Am 29.12.2008 hat die Ast einstweiligen Rechtsschutz beim Bayer.Landessozialgericht
beantragt. Sie begehrt die Ag anzuweisen, die anerkannten Leistungen umgehend zu überweisen.
In Ausführung des Anerkenntnisses bewilligte die Ag mit Bescheid vom 08.01.2009 eine Rente wegen volle Erwerbsminderung beginnend
am 01.07.2005. Für die Zeit ab 01.02.2009 werde monatlich ein Betrag in Höhe von 422,15 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.07.2005
bis zum 31.03.2009 betrage die Nachzahlung 18.027,83 EUR. Die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt, da noch Ansprüche
anderer Stellen zu klären seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Bayer. Landessozialgerichts L 20 R 220/07 und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist schon unzulässig. Er ist nicht statthaft.
Gegenstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind bei der Anfechtungsklage die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw.
der aufschiebenden Wirkung
Vorliegend hat sich jedoch die Hauptsache (Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung) durch die Annahme des Anerkenntnisses
erledigt (§
101 Abs.2
SGG). Insoweit besteht dann kein Raum mehr für die Anwendung des §
86 b SGG, denn eine vorläufige Entscheidung bis zur Entscheidung in der Hauptsache kann nicht mehr getroffen werden (vgl. u.a. BayLSG,
Beschluss vom 12.07.2006 - L 11 B 440/06 SO ER mwN). Der Antrag der Ast vom 29.12.2008 war allein auf Vollstreckung aus dem Anerkenntnis vom 10.12.2008 gerichtet,
denn zum Zeitpunkt der Antragstellung lag der Ausführungsbescheid vom 08.01.2009 noch nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).