Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit nach §
240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB VI - hat.
Der 1950 geborene Kläger hat ein Studium als Maschinenbauingenieur sowie ein weiteres Studium als Elektrotechniker jeweils
abgebrochen und war von 1976 bis Juni 2002 als Elektroinstallateur/Bauleiter auf Großbaustellen versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 08.06.2002 erlitt der Kläger in alkoholisiertem Zustand einen (privaten) Treppensturz, bei dem er sich erhebliche Verletzungen
zuzog (Schädelhirntrauma 2. Grades mit Kontusionsblutungen fronto-basal bds. und SAP rechts frontal; Otobasis-/Felsenbeinlängsfraktur
links ohne Labyrinthbeteiligung, Humerus-Schaftquerfraktur mit Radialis-Parese). Nach diesem Unfallereignis war der Kläger
zunächst arbeitsunfähig und anschließend arbeitslos, eine Erwerbstätigkeit hat er seit dieser Zeit nicht mehr ausgeübt.
In der Zeit vom 12.03.2003 bis 09.04.2003 befand sich der Kläger auf Kosten der Beklagten in einer stationären medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik F. in S., aus der er als arbeitsunfähig, jedoch mit einem Leistungsbild von mehr 6 Stunden
für den allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen wurde. Eine Tätigkeit als Elektroinstallateur bzw. Elektromonteur sei nur noch
unter 3 Stunden täglich möglich. Ein am 08.08.2003 vom Kläger gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde mit
Bescheid vom 13.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2003 abgelehnt. Aufgrund des von der Beklagten eingeholten
sozialmedizinischen Gutachtens von Dr.von G. vom 10.10.2003 wurde ein mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen gesehen.
Am 17.10.2005 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da keine der nach dem Unfall
erfolgten Behandlungen zu einer entsprechenden Besserung geführt hätte. Die Beklagte holte ein sozialmedizinisches Gutachten
von Dr.M. ein, die bei den Diagnosen - Oberarmbeschwerden rechts nach operierter Fraktur durch privaten Unfall 2002,
- medikamentös eingestellter Bluthochdruck,
- glaubhafte Abstinenz nach Alkoholabusus und Entgiftung April 2004
zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektroinstallateur nur noch unter 3 Stunden, Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen jedoch noch mindestens 6 Stunden täglich
ausüben könne. Gegenüber dem Vorgutachten von Dr.von G. im Jahr 2003 sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Die Beklagte
lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24.01.2006 eine Rentengewährung ab. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt
bestehe ein mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Der Kläger könne
zwar mit dem vorhandenen Leistungsvermögen nicht mehr den erlernten Beruf als Elektroinstallateur ausüben. Er könne jedoch
unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Verdrahtungselektriker oder
Kabelformer im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich verrichten.
Nach Widerspruch des Klägers hiergegen holte die Beklagte ein nervenärztliches Gutachten von Dr.O. ein, die am 28.09.2006
zu folgenden Diagnosen gelangte:
- Alkoholabhängigkeit (angebliche Alkoholabstinenz seit Juni 2006)
- Klinisch leichtgradige alkoholische Polyneuropathie
- Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutung und Subarachnoidalblutung rechts frontal sowie Otobasis- und Felsenbeinlängsfraktur
links ohne neuro-psychiatrische Folgeschäden mit Ausnahme eines Tinnitus links
- Zustand nach Oberarmfraktur rechts 2002 bei Schädel-Hirn-Trauma 2002 mit rückgebildeter Schädigung des Nervus radialis im
Oberarmbereich.
Der Kläger könne aus neurologisch/psychiatrischer Sicht sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf des Elektroinstallateurs, insbesondere
in leitender Funktion, als auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen
mehr als 6-stündig tätig sein. Die Schilderung der Lebensumstände und der Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung eines Immobilienvermögens
sprächen nicht für gravierende Leistungseinbußen. Leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten könnten aus neuropsychiatrischer
Sicht auch weiterhin vollschichtig ausgeübt werden.
Des Weiteren holte die Beklagte ein chirurgisches Gutachten von Dr.P. ein, der am 11.10.2006 ebenfalls zu dem Ergebnis kam,
dass der Kläger leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als 6-stündig ausüben könne, mittelschwere weitgehend,
ohne lang anhaltende bzw. häufige Überkopfarbeiten und nicht in überwiegend einseitiger Körperhaltung. Die letzte berufliche
Tätigkeit als Elektroinstallateur sei bei Berücksichtigung des genannten Leistungsbildes wieder über 6-stündig zumutbar. An
Diagnosen hielt er fest:
- Schmerzsymptomatik am rechten Oberarm und Funktionseinschränkung der rechten Schulter nach knöchern fest verheilter Humerusfraktur,
Zustand nach Radial-Parese und
- degenerative Veränderung der Halswirbelsäule.
Die Beklagte holte des Weiteren ein internistisches Gutachten von Dr.B. ein, der am 17.10.2006 zu dem Ergebnis kam, dass der
Kläger die letzte Tätigkeit als Elektroinstallateur nur noch unter 4 Stunden, die Tätigkeit als Bauleiter auf größeren Baustellen
jedoch mindestens 6 Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten könne. Ebenso könne er
eine Tätigkeit als Verwalter von Mietshäusern sowie eine Tätigkeit als Elektrotechniker mehr als 6 Stunden täglich verrichten.
An Verweisungstätigkeiten seien noch vollschichtig möglich: Montage und Reparatur von Elektrogeräten, Prüf- und Kontrolltätigkeiten,
Tätigkeiten als Kundenberater und Verkäufer. Als Diagnosen nannte Dr.B.:
- Leichte bis mäßige Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach konsolidierter operierter Oberarmfraktur rechts
- Leichte Fehlhaltung, mittelgradige bis kräftige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit leichten Funktionseinschränkungen
- Bluthochdruckleiden mit Zeichen einer beginnenden Linksherzhypertrophie
- Alkoholabhängigkeit mit Angabe einer derzeitigen Abstinenz, leichte äthyltoxische Polyneuropathie und Leberparenchymschaden
mit leichten Enzymaktivitäten
- Abgelaufenes Schädel-Hirn-Trauma mit Blutungen ohne wesentliche neuropsychiatrische Folgeschäden
- Weitgehend rückgebildete Nervus-radialis-Schädigung des rechten Armes
- Rechtsbetonte leichte bis mäßige Hörminderung; rezidivierender Tinnitus linksseitig nach Felsenbeinfraktur links.
Die Beklagte wies daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2006 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.01.2006 als
unbegründet zurück. Der Kläger könne auf eine Tätigkeit als Elektromontierer, Kundendienstberater, Prüf- und Kontrolltätigkeiten
verwiesen werden. Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien im Umfang von mindestens 6 Stunden unter Beachtung qualitativer
Leistungseinschränkungen zumutbar.
Zur Begründung der hiergegen am 13.12.2006 beim Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobenen Klage hat die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 16.03.2007 vorgetragen,
dass der Kläger überhaupt keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten könne. Der Kläger leide schon ohne Belastung
unter starken Schmerzen im rechten Oberarm, habe Schwierigkeiten beim Heben von Lasten, beispielsweise auch bei Betätigung
von Türklinken, Bedienung einer Computermaus etc. Die Schmerzen seien teilweise so stark dass der Kläger täglich mindestens
3 Tabletten des Medikaments Ibuprofen 600 zu sich nehmen müsse. Um die Einnahme von Schmerzmitteln einzuschränken, trage der
Kläger permanent eine Armschlinge, um den Arm richtig ruhig zu stellen. Im Laufe der Zeit habe sich aufgrund des Unfalls am
rechten Schultergelenk ein neuer Knochen (Kallus) gebildet, welcher nicht mehr abgetragen werden könne und Schmerzen dadurch
verursache, dass der Muskel an dem Kallus reibe. So sei es zwangsläufig, dass bei Bewegungen des Armes Schmerzen entstünden.
Diese Schmerzen hielten den ganzen Tag an. Aufgrund der verschriebenen Medikation Vinox leide der Kläger weiterhin an Magenschmerzen,
Kopfschmerzen, Schweißausbrüchen und Bluthochdruck. Der Kläger leide zudem unter ständigem Ohrsausen. Er sei nicht in der
Lage, selbst einfache Arbeiten kontinuierlich zu verrichten.
Nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte von Dr.E. und Dr.M. holte das SG eine Arbeitgeberauskunft der Firma F. K., F. ein, die am 29.03.2007 mitteilten, dass der Kläger bei ihnen als Facharbeiter
eingesetzt gewesen sei. Anschließend holte das SG ein orthopädisches Gutachten von Dr.M. ein, der am 31.07.2007 zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten
könne. Das Leistungsvermögen des Klägers sei nur wenig eingeschränkt. Dabei kam er zu folgende Diagnosen:
- In leichter Fehlstellung verheilter Bruch des rechten Oberarmes mit Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes
- Unkompliziertes Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule ohne neurologische Störungen
- Spreizfuß.
Gegenüber den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten lägen keine noch nicht bekannten oder noch nicht beachteten Befunde
von erwerbsmindernder Bedeutung vor. Der Kläger könne noch leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus
ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne ständiges Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Tätigkeiten in monotonen Zwangshaltungen
verrichten. Die Tätigkeit als Elektroinstallateur könne nicht mehr 6 Stunden täglich verrichtet werden. Als Verdrahtungselektriker,
Kabelbaumformer und als Schaltschrankmonteur könne der Versicherte jedoch noch mindestens 6 Stunden tätig sein.
Auf Antrag des Klägers wurde sodann ein Gutachten seines behandelnden Hausarztes Dr.D. eingeholt, der am 29.03.2008 zu dem
Ergebnis kam, dass der Kläger wohl leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu den üblichen Bedingungen mit 6 Stunden
täglich ausüben könne. Dabei müsse es sich um leichte Tätigkeiten im Sitzen ohne Zwangshaltungen, ohne besondere nervliche
Belastung, ohne Wechsel- und Nachtschicht handeln. Als Elektroinstallateur sei der Kläger nicht mehr arbeitsfähig, eine Umstellung
auf eine andere Tätigkeit erscheine ihm jedoch möglich. Eine abweichende Beurteilung bezüglich der Vorgutachten könne nicht
begründet werden.
Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr.M. vom 05.06.2008, in der der Sachverständige unter Berücksichtigung
des Gutachtens von Dr. D. sowie den von der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobenen Einwendungen bei seiner
Leistungseinschätzung verblieb, wies das SG in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2008 die Klage gegen den Bescheid vom 24.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27.11.2006 als unbegründet ab. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach §
43 Abs
1 SGB VI bestehe nicht, weil der Kläger nach den eingeholten Gutachten noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Auch die Voraussetzungen
für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §
240 Abs
2 SGB VI lägen nicht vor. Zwar könne der Kläger seinen erlernten bisherigen Beruf, nämlich den des Elektroinstallateurs, nicht mehr
6 Stunden täglich verrichten. Ihm sei jedoch eine Tätigkeit als Hauswart in größeren Wohnanlagen und Verwaltungsgebäuden gesundheitlich
und sozial zumutbar, sodass er nicht berufsunfähig iS des §
240 Abs
2 SGB VI sei. Die Kammer stütze ihre Überzeugung auf das Gutachten von Dr.M., das im Übrigen mit den von der Beklagten eingeholten
Gutachten sowie dem Gutachten nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) von Dr.D. im Ergebnis übereinstimme. Der Sachverständige Dr.M. habe eine ausführliche Befunderhebung und Befundauswertung
vorgenommen und sich mit den Beschwerden des Klägers und den Vorbefunden eingehend auseinandergesetzt. Die beim Kläger vorliegenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten nicht zu einer Minderung des quantitativen Leistungsvermögens, sondern seien lediglich
in der Lage, qualitative Leistungseinschränkungen zu begründen. Hinsichtlich der Schulter sei von einer mäßigen Funktionsstörung
bezüglich der Kombinationsbewegung Retroversion/Innenrotation auszugehen. Diese beruhe auf degenerativen Veränderungen des
rechten Schultergelenks und vermutlich einer zu lang andauernden Schonung mit einem Hilfsmittel (Gilgries-Bandage). An der
HWS hätte sich am Untersuchungstag kein wesentliches Funktionsdefizit ergeben, obwohl radiologisch deutlich erkennbare degenerative
Veränderungen vorlägen. Diese seien für die Altersgruppe des Klägers allerdings durchaus typisch. Neurologische Störungen
bestünden nicht. Die Gesundheitseinschränkungen auf internistischem Fachgebiet (Bluthochdruck, Leberparenchymschaden, Zustand
nach Alkoholabhängigkeit) hätten ebenfalls keine wesentlichen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers. Mit dem
festgestellten quantitativen und qualitativen Leistungsvermögen könne der Kläger zumutbar auf die Verweisungstätigkeit eines
Hauswarts in größeren Wohnanlagen und Verwaltungsgebäuden verwiesen werden. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse könne sich
der Kläger auch innerhalb eines Einarbeitungszeitraums von bis zu 3 Monaten aneignen. Der Kläger habe jahrelang als Facharbeiter
gearbeitet. Seinen Angaben zufolge verwalte er privat ein stattliches ererbtes Immobilienvermögen, sodass ihm schon von daher
ein wesentlicher Teil des Aufgabenbereiches eines Hauswarts vertraut sei. Er habe sich auch schon mehrfach als Immobilienverwalter
beworben, sei jedoch mangels kaufmännischer Kenntnisse nicht genommen worden. Die Tätigkeit eines Hauswarts unterscheide sich
aber von der eines Immobilienverwalters (die der Kläger ausdrücklich als ihm gesundheitlich zumutbar erachte) dadurch, dass
detaillierte kaufmännische Kenntnisse gerade nicht gefordert würden.
Zur Begründung der am 02.10.2008 beim SG Nürnberg eingelegten Berufung trug die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers
vor, dass dieser ein besonders hochqualifizierter Facharbeiter sei. Er könne deshalb nicht auf den Anlernberuf des Hauswarts
verwiesen werden. Er sei außerdem auch nicht in der Lage diesen Beruf auszuüben. Er verfüge nicht über die entsprechenden
Kenntnisse und Fähigkeiten. Es werde beantragt hierzu ein berufskundliches Gutachten einzuholen. Der Kläger könne seinen rechten
Arm nicht mehr einsetzen, was zur Folge habe, dass insbesondere Tätigkeiten wie Arbeiten mit technischen Geräten, Maschinen,
Anlagen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten etc. vom Berufungskläger nicht mehr ausgeführt werden könnten. Es werde die
Einholung eines neurologisch/ psychiatrischen Gutachtens beantragt. Da der Kläger auch nach Ansicht der Gutachter Dr.M. und
Dr.D. keine Monteurtätigkeiten mehr ausüben könne, könne er auch keine Wartungsarbeiten an der Haustechnik erledigen. Er könne
Reinigungs- und Pflegedienste ebenso wenig ausführen wie Schneeräumarbeiten. Die Beweglichkeit des rechten Armes sei entgegen
der Einschätzungen des Gutachters Dr.M. erheblich. Der Kläger leide schon ohne Belastung unter starken Schmerzen im rechten
Arm und habe Schwierigkeiten beim Heben von Lasten, beispielsweise auch beim Betätigen von Türklinken, Bedienen einer Computermaus
etc. Im Laufe der Zeit habe sich am rechten Schultergelenk ein Kallus gebildet, welcher nicht abgetragen werden könne und
Schmerzen verursache, da der Muskel an den Kallus reibe. Dem Kläger würden nach wie vor starke Schmerzmittel verschrieben,
welche unter das Betäubungsmittelgesetz fallen würden. Es werde bestritten, dass dem Kläger ein wesentlicher Teil der Aufgaben eines Hauswarts bereits vertraut sei.
Auch das Arbeiten am PC könne nicht länger als 20 Minuten ausgeführt werden, da beim Kläger sofort Kopfschmerzen aufträten.
Der Senat hat zunächst Befundberichte des behandelnden Hausarztes Dr.D. sowie des Orthopäden Dr.E. beigezogen, aus denen sich
eine distale Unterarmfraktur links am 13.02.2009 ergab, die in der unfallchirurgischen Klinik des Krankenhauses R. vom 13.02.2009
bis 19.02.2009 stationär behandelt wurde. Aus den weiteren Anschlussbefunden von Dr.E. und Dr.D., die im Herbst 2010 beigezogen
wurden, ergaben sich keine wesentlichen gesundheitlichen Änderungen mehr. Mit Bescheid vom 30.03.2009 war dem Kläger ein Grad
der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt worden, wobei bereits ein Einzel-GdB von 40 auf seine Schwerhörigkeit festgestellt
wurde. Zwischenzeitlich hat die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 10.03.2010 auf seinen Antrag hin Altersrente für Schwerbehinderte
ab dem 01.06.2010 in Höhe von monatlich 611,96 EUR bewilligt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Der Senat hat sodann ein orthopädisches Gutachten von Dr.C. eingeholt, der am 11.05.2012 zu folgenden Diagnosen gelangte:
- Leichte Funktionseinschränkung der rechten Schulter ohne Hinweise für eine Läsion oder Ruptur der Rotatorenmanschette bei
knöchern vollständig in leichter Fehlstellung verheilter ehemaliger Fraktur des rechten Oberarmes im unteren Drittel und leichter
Fehlhaltung der Schultern.
- Leichte Funktionseinschränkung des linken Handgelenkes bei in weitestgehend physiologischer Stellung knöchern verheilter
ehemaliger distaler Radiusfraktur mit noch liegendem Osteosynthesematerial.
- Haltungsschwäche mit verstärkter Rundrückenbildung und sternosymphysaler Fehlhaltung beider Schultern.
- Beiderseitige Fußfehlform. Leichte Funktionseinschränkung beider Großzehen, Krallenzehenbildung D2 bis D4 beiderseits.
Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen sei der Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten
in wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Die Tätigkeit eines Elektroinstallateurs könne wegen damit verbundenen körperlichen
Belastungen (körperlich schwere Tätigkeiten, häufige Überkopfarbeiten) nicht mehr ausgeübt werden. Der Verweisungsberuf Hauswart
in größeren Wohnanlagen könne entsprechend der - von der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst mit Schriftsatz
vom 19.11.2008 vorgelegten - Tätigkeitsbeschreibungen noch vollschichtig ausgeübt werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
bestehe trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere
körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung. Zu vermeiden seien häufige Überkopfarbeiten rechts und besondere Kraftanstrengungen
für das linke Handgelenk. Quantitative Einschränkungen ergäben sich lediglich für die genannte Tätigkeit eines Elektroinstallateurs.
Diese Tätigkeit könne wegen der körperlichen Belastungen nicht mehr ausgeübt werden. Keine quantitativen Einschränkungen ergäben
sich für den Verweisungsberuf des Hauswarts in größeren Wohnanlagen und für die genannten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Die Wegefähigkeit des Klägers sei gegeben. Er zeige ein unauffälliges Geh- und Stehvermögen ohne Verwendung orthopädischer
Hilfsmittel. Bei einer Anamneseerhebung habe er angegeben, dass er zweimal wöchentlich an einer Wandergruppe teilnehme, hierbei
wandere er jeweils 3 Stunden. Auch Fahrradfahren würde ihm keine Probleme bereiten. Hier sei es im Vergleich zu den Vorgutachten
des Dr.M. zu einer Verbesserung gekommen. Die festgestellten qualitativen Einschränkungen bestünden dauerhaft, es sei unwahrscheinlich,
dass diese wieder behoben werden könnten. Angezeigt sei nichtsdestotrotz eine krankengymnastische Übung auf Rezeptbasis und
in Eigenregie zur Korrektur der muskulär bedingten Haltungsschwäche mit Auswirkungen auf die Brustwirbelsäule und die Schulterfunktion
durch eine Fehlhaltung der Schulter und eine verstärkte Rundrückenbildung, welche keine strukturellen Ursachen habe. Weitere
Fachgutachten seien nicht erforderlich.
Der Kläger verweist darauf, dass er verantwortlicher Elektromonteur auf Großbaustellen mit der entsprechenden Verantwortung
gewesen sei. Der von der Beklagten benannte Verweisungsberuf des Hauswarts sei ihm sozial nicht zumutbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.06.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 27.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf den Antrag vom 17.10.2005 hin bis längstens 31.05.2010
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.06.2008 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Schwerbehindertenakte des Zentrum
Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt Nürnberg, Az: 15/42/1 258 363 6 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
verwiesen.
Anhaltspunkte dafür, dass auf internistischem oder neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet entsprechend massive gesundheitliche
Einschränkungen vorliegen könnten, die zu einer quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers führen könnten,
bestehen nicht. So hat der Kläger infolge des im Jahr 2002 erlittenen Treppensturzes zwar eine Schädigung des Nervus radialis
erlitten. Im Rahmen der neurologisch/psychiatrischen Begutachtung durch Frau Dr.O. am 28.09.2006 wurde jedoch festgestellt,
dass sich die Nervenschädigung weitestgehend zurückgebildet hatte. Auch der gerichtliche Sachverständige Dr.C. konnte bei
seiner Begutachtung keine Nervenschädigung in diesem Bereich mehr feststellen. Im Rahmen der neurologisch-psychiatrischen
Begutachtung durch Frau Dr.O. wurde von der Sachverständigen eine ausführliche soziale und Krankheitsanamnese erhoben und
insbesondere der Tagesablauf des Klägers ausführlich geschildert. Aus dieser Schilderung geht hervor, dass er sich um 35 in
seinem Eigentum befindliche Mietshäuser in Saarbrücken und in Frankfurt kümmern müsse, dass er sehr viel Arbeit damit habe,
entsprechende Investitionen und Steuervorteile zu veranlassen, wobei er vieles vom Computer aus erledigen könne. Eine aus
psychischen Gründen bestehende massive soziale Rückzugstendenz kann daraus beim Kläger nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus
konstatierte die Sachverständige Dr.O., dass der Kläger bei Exploration eine Armschlinge getragen habe. Der Arm sei von der
Schulter bis zum Handgelenk in Beugestellung fixiert gewesen. Zur körperlichen Untersuchung sei die Armschlinge abgelegt und
der Arm beim An- und Ausziehen auch ohne Behinderung eingesetzt worden. Der Kläger habe angegeben, dass seine Freundin ihn
zur Untersuchung gefahren habe und dass er seit 2005 nicht mehr mit dem Auto habe fahren können. Zufällig sei er jedoch von
2 Arzthelferinnen auf dem Parkplatz der Praxis beobachtet worden, wie er schwungvoll die Armschlinge auf den Rücksitz seines
Pkw s geworfen habe und selbstständig und ohne Begleitung davon gefahren sei. Die Sachverständige hat weiter festgestellt,
dass weder die Alkoholkrankheit noch das durch den Treppensturz herbeigeführte Schädel-Hirn-Trauma zu kognitiven Defiziten
beim Kläger geführt hätten. Auch Hinweise auf eine mittelschwere oder schwere Depressivität seien nicht gegeben. Die Schilderung
der Lebensumstände und der Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung eines Immobilienvermögens sprächen nicht für gravierende Leistungseinbußen.
Leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten könnten aus neuropsychiatrischer Sicht auch weiterhin vollschichtig ausgeübt
werden. Es ist auch festzuhalten, dass sich der Kläger weder in der Vergangenheit noch aktuell in neurologisch-psychiatrischer
oder psychotherapeutischer Behandlung befunden hat. Entsprechende Befunde konnten nicht beigezogen oder eruiert werden.
Die gesundheitlichen Einschränkungen auf internistischem Fachgebiet führen ebenfalls nur zu qualitativen Leistungseinschränkungen.
Wegen des Bluthochdrucks ist der Kläger in entsprechender medikamentöser Behandlung, der Blutdruck gilt als gut eingestellt.
Aufgrund der Alkoholerkrankung bzw. aufgrund des Zustandes nach Alkoholerkrankung liegt nur ein geringer Leberparenchymschaden
vor, der keine quantitative Leistungsminderung nach sich zieht. Der Kläger hat eine leichte Überempfindlichkeit der Bronchien
gegenüber Dr.C. angegeben, wenn er bei seinen Ausflügen mit der Wandergruppe zu kalte Luft zu schnell einatme. Daraus kann
aber keine Einschränkung der Lungenfunktion gefolgert werden, die Auswirkungen auf sein quantitatives Leistungsvermögen hätte.
Mit dem beim Kläger bestehenden Restleistungsvermögen ist es ihm nach Überzeugung des Senats möglich, eine Tätigkeit als Hauswart
in größeren Wohnanlagen oder Verwaltungsgebäuden auszuüben. Die Tätigkeit als Hauswart ist ein anerkannter Ausbildungsberuf
für Menschen mit Behinderung nach dem Berufsbildungsgesetz und wird in der Regel in einer dreijährigen Ausbildung in entsprechenden Ausbildungsbetrieben durchlaufen (vgl. berufenet
der Bundesagentur für Arbeit). Das berufstypische Einsatzbild eines Hauswartes in größeren Wohnanlagen oder Verwaltungsgebäuden
zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass zahlreiche unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend in eigenverantwortlicher
Zeiteinteilung und damit in der Regel ohne besonderen Zeitdruck erledigt werden können. Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen
fallen nicht oder nur kurzfristig an. Zu dem Aufgabenbereich eines Hauswartes gehören das regelmäßige Kontrollieren von Gebäuden,
Außenanlagen, technischen Einrichtungen/Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit
bzw. Ordnungsmäßigkeit; Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und Sicherstellung von Versorgung mit Heizöl,
Gas, Strom und ähnlichem; Führung der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen
von Arbeits- und Materialkosten oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer/Verwalter (vgl. insgesamt BayLSG vom 12.04.2005
- L 19 RJ 74/03 -; BayLSG vom 10.04.2008 - L 20 R 181/06 -). Der Beruf des Hauswarts ist nach Ansicht des BSG und ihm folgend des BayLSG ein für einen Facharbeiter geeigneter Verweisungsberuf im Sinne des Mehrstufenschemas (BSG SozR 3-2960 § 46 Nr 2). Die beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen lassen zur Überzeugung des Senats eine Tätigkeit als
Hauswart im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich zu, da es sich hierbei in erster Linie um überwachende und organisierende
Tätigkeiten handelt, wobei die beim Kläger aufgrund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur vorhandenen Kenntnisse
sicherlich fachlich vorteilhaft bei der Ausübung der Tätigkeit als Hauswart sind. Da der Kläger privat mit der Verwaltung
mehrerer Immobilien befasst ist, er auch über entsprechende Computerkenntnisse verfügt, ist es ihm nach Überzeugung des Senats
auch möglich, sich innerhalb einer angemessenen Einarbeitungszeit von 3 Monaten mit den notwendigen beruflichen Erfordernissen
vertraut zu machen. Der Senat sieht insoweit keine Veranlassung zur Einholung eines von der früheren Prozessbevollmächtigten
des Klägers angeregten berufskundlichen Gutachtens von Amts wegen.
Nach alledem besteht für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 17.10.2005 bis 31.05.2010 kein Anspruch auf eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil der Kläger sowohl sozial als auch gesundheitlich zumutbar
auf die Tätigkeit eines Hauswartes verwiesen werden konnte. Die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 27.06.2008 war
deshalb zurückzuweisen.