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LSG Bayern, Urteil vom 27.01.2010 - 20 R 79/07
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit eines Malers und Lackierers auf die Tätigkeit eines Hauswartes
Gemäß § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Dabei bestimmt sich der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, nach allen Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie des bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Gemäß § 240 Abs. 2 S. 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (hier: eines Malers und Lackierers auf die Tätigkeit eines Hauswartes). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 05.12.2006 S 4 R 698/03
I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.12.2006 wird aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2003 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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