Tatbestand
Der 1954 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war verheiratet mit der Beigeladenen B., geborene T., geb. 1956,
deutscher Herkunft. Die Ehe wurde am 14.06.1988 geschieden. Aus der Ehe gingen die Kinder M., geb. 1982, S., geb. 1978, C.,
geb. 1978 und N., geb. 1980, hervor. Die Familie lebte in Deutschland, der Kläger kehrte Ende Dezember 1982 auf Dauer in sein
Heimatland zurück. Die Beigeladene zog im Mai 1983 mit den Kindern in die Türkei nach. Die Beigeladene leidet an fortgeschrittener
Demenz und ist seit 2008 in einem Pflegeheim untergebracht. Der Sohn S. A. ist als Vormund bestellt. Die Beigeladene heiratete
erneut im November 1998 E. S ... Im Zuge des Scheidungsverfahrens dieser Ehe erteilte die Beklagte eine Auskunft zum Versorgungsausgleich
und stellte mit Bescheid vom 05.02.1995 nach §
149 Abs.
5 SGB VI die bislang entstandenen Versicherungszeiten bis zum 31.12.1988 unter Einbeziehung von Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten
für die vier genannten Kinder verbindlich fest. Im Einzelnen wurden anerkannt:
Für das Kind S.:
Die Zeit vom 01.03.1978 bis 28.02.1979 als Kindererziehungszeit,
die Zeit vom 02.02.1978 bis 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit;
für C.:
die Zeit vom 01.01.1979 bis 31.12.1979 als Kindererziehungszeit,
die Zeit vom 12.12.1978 bis 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit;
für N.:
die Zeit vom 01.01.1981 bis 31.12.1981 als Kindererziehungszeit,
die Zeit vom 10.12.1980 bis 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit;
für M.:
die Zeit vom 01.04.1982 bis 31.03.1983 als Kindererziehungszeit,
die Zeit vom 25.03.1982 bis 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit.
Abgelehnt wurden jeweils die Kinderberücksichtigungszeiten für die Zeit nach dem 31.05.1983, nachdem ausweislich der durchgeführten
Ermittlungen die Beigeladene im Mai 1983 ihren Wohnsitz mit den Kindern in die Türkei verlegte.
Der Versicherungsverlauf des Klägers weist Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland vom 01.09.1969 bis 06.03.1974
auf. Vom 01.03.1974 bis 17.07.1979 folgt Hochschulausbildung. Zum türkischen Sozialversicherungssystem sind Zeiten vom 02.04.1984
bis 30.11.2008 (mit Unterbrechungen) vermerkt.
Am 29.11.2008 beantragte der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 31.08.2009 bewilligte die Beklagte
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.05.2012, Beginn 01.06.2009. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Im Wesentlichen trug er vor, er begehre die Rente auf Dauer. Er habe die vier deutschen Kinder erzogen und nach Ehescheidung
am 14.08.1987 die Vormundschaft gerichtlich übernommen.
Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Formblattantrag zu den Kindererziehungszeiten. In diesem Antrag gab er am 10.12.2009
an, ab April 1984 habe er die Kinder in der Türkei erzogen. Weiter gab er an, die Erziehungszeiten für die unter Ziff. 2 genannten
Kinder würden die Zeiten von Geburt bis zum 14.06.1988 der Mutter zugerechnet. Ab 14.06.1988 (Scheidung) habe er die Kinder
ohne Unterbrechung alleine erzogen.
Mit Bescheid vom 27.01.2010 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung neu fest. Hinsichtlich der Kindererziehungszeiten
wurden folgende Regelungen getroffen:
Für das Kind S.:
Ablehnung der Zeit vom 01.03.1978 bis zum 28.02.1979, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe.
Ablehnung der Berücksichtigungszeit vom 02.02.1978 bis zum 31.05.1983, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen
habe.
Ablehnung der Zeit vom 01.06.1983 bis zum 01.02.1988 als Berücksichtigungszeit, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen
worden sei.
Kind C.:
Ablehnung der Zeit vom 01.01.1979 bis zum 31.12.1979 als Kindererziehungszeit, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend
erzogen habe.
Ablehnung der Zeit vom 12.12.1978 bis zum 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend
erzogen habe.
Ablehnung der Zeit vom 01.06.1983 bis zum 11.12.1988 als Berücksichtigungszeit, weil das Kind im Ausland erzogen worden sei.
Kind N.:
Ablehnung der Kindererziehungszeit vom 01.01.1981 bis zum 31.12.1981, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen
habe.
Ablehnung der Zeit vom 10.12.1980 bis zum 31.05.1983, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe, Ablehnung
als Berücksichtigungszeit.
Ablehnung der Zeit vom 01.06.1983 bis zum 09.12.1990 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung, weil das Kind im Ausland
erzogen worden sei.
Kind M.:
Ablehnung der Zeit vom 01.04.1982 bis zum 31.03.1983 als Kindererziehungszeit, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend
erzogen habe.
Ablehnung der Zeit vom 25.03.1982 bis zum 31.05.1983 als Berücksichtigungszeit, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend
erzogen habe.
Ablehnung der Zeit vom 01.06.1983 bis zum 24.03.1992 als Berücksichtigungszeit, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen
worden sei.
Der Bescheid wurde gemäß §
86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger gab dazu an, die Kinder seien voll bzw. überwiegend von ihm erzogen worden.
Mit Bescheid vom 26.03.2010 hat die Beklagte den Widerspruch teilweise abgeholfen und gewährte dem Kläger die Rente wegen
voller Erwerbsminderung auf Dauer. Dieser Bescheid wurde ebenfalls Gegenstand des Verfahrens gemäß §
86 SGG. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Kindererziehungs-
und Berücksichtigungszeiten ab. Für die Zeit der Erziehung der Kinder in Deutschland bis Ende Mai 1983 würden die Kindererziehungszeiten
und Kinderberücksichtigungszeiten der Beigeladenen zugeordnet. Eine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungs-
und Kinderberücksichtigungszeiten sei nicht innerhalb der Frist abgegeben worden. Im Antrag auf Kontenklärung von Juni 1994
habe die Beigeladene angegeben, dass sie die Kinder erzogen habe. Eine Zuordnung der Zeiten zum Vater sei nicht beantragt
worden. Eine überwiegende Erziehung durch den Vater könne nicht festgestellt werden. Der Kläger habe zusammen mit der Beigeladenen
die Kinder in etwa zu gleichen Anteilen erzogen. Da eine überwiegende Erziehung durch den Vater nicht feststellbar sei, würde
die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen sein.
Dagegen hat der Kläger am 16.07.2010 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben.
Im Wesentlichen hat er vorgetragen, er habe die Kinder nach der Scheidung alleine erzogen. Darüber hinaus sei er wegen einer
im Ausland ausgeübten Beschäftigung bei einer deutschen Firma (wohl F.) in der Türkei gewesen. Die Firma habe trotz seiner
Mahnungen keine Pflichtbeitragszeiten an die Deutsche Rentenversicherung gemeldet. Beigefügt war ein Anstellungsvertrag mit
der Firma F. OHG, F., vom 01.02.1987, wonach der Kläger als qualifizierter Mitarbeiter in der Einkaufsdirektion eingestellt
wurde. Die Tätigkeit werde in der Türkei ausgeübt. Der Kläger erhalte 18 Millionen Türkische Lire, die durch eine türkische
Bank in der Türkei an den Arbeitnehmer ausbezahlt würden. Beigefügt war ebenfalls ein Schreiben der Firma F. an den Kläger
vom 08.01.1983, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Kläger nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
in Berlin keine Möglichkeit habe, freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung zu bezahlen sowie ein Schreiben der
Firma F. vom 18.07.2011, worin dem Kläger nochmals mitgeteilt werde, dass seine Tätigkeit in der Türkei weder Steuer- noch
Sozialversicherungspflicht in Deutschland nach sich gezogen hätten; diese Fragen seien bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages
geprüft worden. Es sei deshalb im Arbeitsvertrag vom 07.10.1992 festgehalten, dass sich der Kläger zu einer Abführung von
Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in der Türkei nach dort geltendem Recht verpflichte. Sein Monatsgehalt sei so bemessen
gewesen, dass es die entsprechenden Beiträge beinhaltet habe.
Mit Beschluss vom 17.07.2012 hat das SG die geschiedene Ehefrau des Klägers zum Verfahren beigeladen.
Mit Bescheid vom 29.11.2013, der gemäß §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens wurde, lehnte die Beklagte die Anerkennung weiterer Beitragszeiten vom 01.02.1987 bis 30.10.1992
ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass für die vom Kläger in der Türkei für die Firma F. ausgeübte Beschäftigung keine
Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften bestanden habe. Zudem seien für die Zeit vom 01.02.1987 bis 31.12.1989
und vom 01.01.1991 bis 30.10.1992 nach Auskunft des türkischen Versicherungsträgers Beiträge zur türkischen Sozialversicherung
entrichtet worden. Auf Nachfrage des SG teilte die Firma F. mit, dass der Personalakt des Klägers nicht mehr von F. aufbewahrt werde, Auskünfte könnten nicht erteilt
werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungs-
und Kinderberücksichtigungszeiten für seine vier Kinder habe. Gemäß §
56 Abs.
2 Satz 1
SGB VI sei eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind allein erzogen habe. Hätten hingegen mehrere Elternteile
das Kind erzogen, ohne dass sie "gemeinsam" erzogen hätten, sei nach Satz 9 die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der
das Kind "überwiegend" erzogen habe. Hätten Eltern ihr Kind, wie es regelmäßig wegen der ihnen gemeinsamen zustehenden elterlichen
Sorge der Fall sein werde, "gemeinsam" erzogen, werde die Erziehungszeit nur einem von ihm zugeordnet, wobei die Eltern durch
eine übereinstimmende Erklärung bestimmen könnten, welchem Elternteil sie zuzuordnen sei. Fehle eine übereinstimmende Erklärung,
konnten nach §
249 Abs.
6 SGB VI Eltern, die ihr Kind vor dem 01.01.1986 gemeinsam erzogen hätten, noch bis zum 31.12.1986 übereinstimmen erklären, dass der
Vater das Kind überwiegend erzogen habe. Diese Frist sei zwischenzeitlich abgelaufen, es handle sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist.
Eine entsprechende Erklärung könne nicht mehr abgegeben werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ausgeschlossen.
Eine Zuordnung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten an den Kläger käme grundsätzlich nur noch im Rahmen einer
überwiegenden Erziehung durch den Kläger in Betracht. Für eine überwiegende Erziehung der Kinder durch den Vater vom Zeitpunkt
der jeweiligen Geburt bis zum 31.05.1983 fänden sich keine Anhaltspunkte. Die Beigeladene sei in dem genannten Zeitraum nicht
berufstätig gewesen, der Kläger habe noch bis Juli 1979 eine Hochschulausbildung absolviert. Ende Dezember 1982 sei er in
die Türkei zurückgekehrt, die Beigeladene sei ihm mit den Kindern im Mai 1983 gefolgt. Selbst wenn man davon ausginge, dass
sich der Kläger und die Beigeladene von Juli 1979 bis Dezember 1982 gemeinsam um die Kinder gekümmert hätten, folge hieraus
keine überwiegende Erziehung durch den Vater. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, weshalb sich die Beigeladene
bis Mai 1983 nicht um die Erziehung der Kinder gekümmert haben soll. Lasse sich ein überwiegender Erziehungsanteil nicht feststellen,
seien die Kindererziehungszeiten der Mutter zuzuordnen (unter Verweis auf BSG vom 16.12.1997, 4 RA 60/97 und 31.08.2000, 4 RA 28/00 R). Die Zeiten nach dem 31.05.1983 könnten bei keinem Elternteil anerkannt werden, weil die Erziehungszeit in der Türkei
erfolgt sei. Nach §
56 Abs.
1 Satz 2 Nr.
2 SGB VI i.V.m. §
57 SGB VI hänge die Anerkennung von Zeiten wegen Kindererziehung u.a. davon ab, dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
stattgefunden habe oder einer solchen Erziehung gleichstehe. Der Kläger habe im fraglichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in der Türkei gehabt. Er habe auch keine deutschen Pflichtbeitragszeiten während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt
der Kinder wegen einer in der Türkei ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit gehabt. Die Tätigkeit für die
Firma F. habe keine Versicherungspflicht zur deutschen Sozialversicherung nach sich gezogen. Grundsätzlich gelten die Vorschriften
über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen für alle Personen, die im Geltungsbereich des SGB
beschäftigt seien. Der Kläger habe seine Beschäftigung in der Türkei ausgeübt. Es liege auch keine Ausstrahlung nach §
4 SGB IV vor, da der Kläger nicht im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in die Türkei entsandt worden
sei und die Dauer der Beschäftigung im Ausland nicht im Voraus zeitlich begrenzt gewesen sei. Der Kläger habe vielmehr in
der Türkei ein Beschäftigungsverhältnis zu einem deutschen Unternehmen aufgenommen. Eine Rückkehr nach Deutschland habe nicht
stattgefunden. Fehlten sowohl eine vorherige Beschäftigung als auch eine Perspektive für eine anschließende Beschäftigung
des Arbeitsnehmers bei dem Arbeitgeber in Deutschland, liege keine Entsendung im Sinne einer Ausstrahlung vor. Der Kläger
habe daher auch im fraglichen Zeitraum teilweise Beiträge zur türkischen Sozialversicherung entrichtet. Eventuelle Pflichtbeitragszeiten
gegenüber dem türkischen Sozialversicherungsträger reichten jedoch insoweit nicht aus.
Dagegen hat der Kläger am 09.09.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er habe die vier Kinder in der Türkei
erzogen. Es spiele keine Rolle, wo die Kinder erzogen würden.
Die Beklagte hat sich den Gründen im Gerichtsbescheid des SG Bayreuth angeschlossen.
Mit Beschluss vom 13.10.2014 hat der Senat die Berufung der Berichterstatterin übertragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung
der Bescheide vom 31.08.2009, 27.01.2010 und 26.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010 und des Bescheides
vom 29.11.2013 seine Rente unter Berücksichtigung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für seine vier Kinder
neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2014 zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.