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LSG Bayern, Beschluss vom 21.07.2014 - 20 R 872/13
Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe; Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
1. Als besondere Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen vermögen, kommen nur diejenigen Umstände in Betracht, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Ehe nicht zumindest überwiegend aus Gründen der Versorgung geschlossen wurde.
2. Bei einem langjährigen Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt die bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen.
3. Allerdings kann je nach Dauer und Ausgestaltung der eheähnlichen Beziehung und nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt sein, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
4. Zu fordern ist, dass sich die tatsächliche Eheschließung als die konsequente Verwirklichung einer vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellt.
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 1
,
SGB VI § 46 Abs. 2a
, ,
SGG § 73a
Vorinstanzen: SG Nürnberg 16.08.2013 S 12 R 1386/12
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.08.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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