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LSG Bayern, Beschluss vom 29.11.2010 - 2 AS 720/10
Sozialgerichtliches Verfahren; Ordnungsgeld; Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers; Erörterungstermin; Ausbleiben; hinreichende nachträgliche Entschuldigung; stationärer Alkoholentzug
Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist. Was als Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen (hier beim Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zum Entzug bei Alkoholabusus). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 106 Abs. 3 Nr. 7
,
SGG § 111
,
SGG § 202
,
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
,
ZPO § 380
,
ZPO § 381
Vorinstanzen: SG Bayreuth 09.09.2010 S 9 AS 801/07
I. Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 9. September 2010 wird aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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