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LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2009 - 2 AS 94/09
Anordnung des persönlichen Erscheinens im sozialgerichtlichen Verfahren; Verhängung von Ordnungsgeld; Ermessen des Vorsitzenden
Nach §§ 111, 202 SGG in Verbindung mit § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung bzw. zum Erörterungstermin angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem Ermessen (hier: Anordnung des persönlichen Erscheinens bei verweigerter Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhalts). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 111
,
SGG § 202
,
ZPO § 141 Abs. 3
,
ZPO § 380
Vorinstanzen: SG München 16.01.2009 S 46 AS 914/06
I. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren, wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: