Gründe:
Gemäß §
197a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) werden in einem Rechtszug, in dem weder der Kläger noch der Beklagte zu den in §
183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben.
Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zu den in §
183 SGG privilegierten Versicherten. Im zu Grunde liegenden Rechtsstreit der Klägerin gegen die Beklagte machte sie geltend, der
im Beitragsbescheid vom 17. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2003 berechnete Beitrag sei
zu hoch. Insbesondere sei der Hebesatz herabzusetzen. Nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfängerin
ist die Klägerin also am Verfahren beteiligt. Sie hat den Beitragsbescheid, durch den sie in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin
zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung verpflichtet wurde, angefochten. Damit
geht es im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich um die Eigenschaft der Klägerin als beitragspflichtige landwirtschaftliche
Unternehmerin, nicht aber als Versicherte. Denn auch eine Abänderung oder Aufhebung des Beitragsbescheids würde an der Eigenschaft
der Klägerin als Versicherte nichts ändern. Das Bundessozialgericht hat in dem Beschluss vom 22. September 2004 (B 11 AL 33/03 R) danach differenziert, in welcher Eigenschaft ein Kläger klagt und ausgeführt, dass ein Arbeitgeber, der auf Erstattung von
Beiträgen in Anspruch genommen wird, die Voraussetzungen einer Privilegierung nach §
183 S. 1
SGG nicht erfüllt. In einer weiteren Entscheidung in einer Versicherungs- und Beitragsangelegenheit eines landwirtschaftlichen
Unternehmers hat das BSG in seiner Kostenentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Streitgegenstand - die Erhebung
von Beiträgen - eine Kostenprivilegierung ausschließt (BSG Beschluss vom 5. März 2008 - B 2 U 353/07 B; vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2008, L. 3 B 219/07 U; LSG Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2007, L 3 B. 8/07 U; LSG Baden-Württemberg vom 15. März 2007, L. 10 U 900/07 ER.; anderer Ansicht Bayer. Landessozialgericht vom 29. Juni 2005, L 1/3 U 291/04)
Daher ist das Gerichtskostengesetz anzuwenden. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen
zu bestimmen. Maßgeblich ist also die sich für die Klägerin aus ihren Anträgen für sie ergebende Bedeutung der Sache, also
ihr wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Gerichts und deren Auswirkungen (vgl. BSG SozR 3-1930, §
8 Nr. 2). Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten dahin geeinigt, dass die Beklagte "unter Abänderung
des Bescheides am 17. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2003 die Umlage ab 2002 und für
die Folgejahre ausgehend von einem Hektarwert von 100,00 DM und einem Hebesatz von 5,19 Euro (Jahr 2002, gegebenenfalls geändert
in den Folgejahren)" neu berechnet. Aus dem Wortlaut dieses Vergleichs ergibt sich, dass nicht nur der Bescheid vom 17. Februar
2003, sondern auch die Umlagebescheide vom 26. März 2004, 23. Februar 2005, 11. Januar 2006 und 10. Januar 2007 Gegenstand
des Rechtsstreits geworden sind, denn sie haben den Bescheid vom 17. Februar 2003, jeweils ersetzt (§
96 SGG). Die Beklagte hat im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses für Folgezeiträume weitere gleichartige Verwaltungsakte erlassen,
wobei der Regelungsgegenstand der neuen Verwaltungsakte mit dem des früheren identisch ist.
Daher war der Streitwert auf 1.406,05 Euro festzusetzen.
Diese Entscheidung ist endgültig (§
177 SGG).