Gründe:
I. In dem dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Rechtsstreit machte der Kläger, ein privates Versicherungsunternehmen,
die Zahlung von Beiträgen geltend.
Am 17. August 2005 eröffnete das Amtsgericht W. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten und bestellte einen
Insolvenzverwalter.
Da die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht fristgerecht zahlte, mahnte der Kläger mit Schreiben
vom 30. November 2005 und 22. Juni 2006 und kündigte mit Schreiben vom 31. Januar 2006. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
war der Kläger nicht informiert und richtete seine Schreiben an die Beklagte, "A., L. Str., A-Stadt".
Am 6. September 2006 beantragte der Kläger beim Amtsgericht M. den Erlass eines Mahnbescheides, der am 7. September 2006 erging
und laut Zustellungsurkunde der Beklagten am 9. September 2006 durch Einlegen in den Briefkasten in der L. Str. zugestellt
wurde. Auf Antrag des Klägers erging am 29. September 2006 ein Vollstreckungsbescheid, der am 9. Oktober 2006 durch Einlegen
in den Briefkasten in der L. Str. zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 legte der Bevollmächtigte der Beklagten (" A., L. Str., A-Stadt") Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
ein und wies auf das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht W. hin. Das Amtsgericht M. gab den Rechtsstreit zur Durchführung
des streitigen Verfahrens an das Sozialgericht München ab. Der Kläger nahm die Klage mit Schreiben vom 8. November 2006 zurück.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 14. November 2006, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Kläger
wandte ein, die Beklagte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie trotz der vorausgegangenen Schreiben den Kläger
erstmals mit Schreiben vom 8. November 2006 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert habe. Die Beklagte wies
auf ihren Umzug von W. nach A-Stadt hin;
sie habe erst durch den Vollstreckungsbescheid von dem Verfahren erfahren.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2008 legte das Sozialgericht München der Beklagten die Gerichtskosten des Mahnverfahrens auf;
außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung richte sich nach §
193 Sozialgerichtsgesetz -
SGG. Maßgebend für die Entscheidung seien insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage, in Ausnahmefällen könne von diesem Grundsatz
gemäß dem "Veranlassungsprinzip" abgewichen werden. Dies sei hier deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte den Kläger nicht
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert und dadurch den Rechtsstreit veranlasst habe. Die Begründung der Beklagten,
sie habe alle früheren Schreiben nicht erhalten, weil der Kläger sie an die frühere Adresse in W. gerichtet habe, treffe für
das Mahnschreiben vom 22. Juni 2006, das an die S. Adresse gerichtet gewesen sei, nicht zu. Auch der Mahnbescheid vom 7. September
2006 sei an die S. Adresse geschickt und laut Zustellungsurkunde zugestellt worden. Eine Erstattung der außergerichtlichen
Kosten der Beklagten durch den Kläger scheide aus. Aufgrund derselben Erwägungen seien die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Beklagte geltend, sie habe den Mahnbescheid vom 7. September
2006 nicht erhalten. Sie habe am 3. Mai 2006 geheiratet und heiße seit diesem Tag W ... Die Zustellung des Mahnbescheides
an eine Frau A. durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten in der L. Straße ersetze nicht die Kenntnisnahme
der Beklagten. Auch das Schreiben vom 22. Juni 2006 habe die Beklagte nicht erhalten.
Das Sozialgericht München half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayerischen Landessozialgericht vor.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 erklärte der Bevollmächtigte der Beklagten, die Wohnung der Beklagten befinde sich in der K.
Str. in A-Stadt und legte eine Kopie aus dem Telefonbuch vor: "A. W., K. Str., A-Stadt". Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 gab
er an, in der L. Str. habe sich das Büro und die Wohnung des Ehemannes der Beklagten befunden. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes
A-Stadt vom 14. Juli 2008 wohnte die Klägerin vom 1. August 2005 bis 15. April 2007 in der L. Str., ab 15. April 2007 in der
K. Straße. Der Bevollmächtigte der Beklagten bekräftigte, die Wohnung und der Briefkasten der Beklagten hätten sich zu keinem
Zeitpunkt in der L. Str. befunden, sondern lediglich Büro und Wohnung des Ehemannes. Eine Ersatzzustellung an die Beklagte
im Büro ihres Ehegatten unter dem Namen A. sei unzulässig. Der Kläger verwies auf die Zustellungsurkunde, die die Zustellung
bestätigte und die Meldebescheinigung, nach der die Beklagte ihre Hauptwohnung in der L. Str. gehabt habe.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht München der Beklagten die Gerichtskosten auferlegt und eine Erstattung der außergerichtlichen
Kosten abgelehnt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Beschwerde aus den
Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückweist (§
142 Abs.
2 S. 3
SGG).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen der Beklagten im Beschwerdeverfahren zu keiner anderen Beurteilung
der Sach- und Rechtslage führen konnte. Während die Beklagte zunächst auf den Umzug von W. nach A-Stadt als Ursache für das
angebliche Nichterhalten der Schreiben des Klägers und des Amtsgerichts hingewiesen hat, macht sie im Beschwerdeverfahren
den Namenswechsel nach der Hochzeit am 3. Mai 2006 geltend. Sie bestreitet aber offensichtlich im Beschwerdeschreiben vom
13. März 2008 nicht die Zustellung durch die Einlegung in den Briefkasten, der zur Wohnung in der L. Straße gehörte, dagegen
die Kenntnisnahme.
Im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben der Beklagten und die Tatsache, dass sie den Vollstreckungsbescheid unter der
Adresse L. Str. erhalten hat und diese Adresse im Einspruch mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 selbst angab, ist die Beschwerde
nicht begründet.
Dieser Beschluss ist kostenfrei.