Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I.
Die Bf. beantragte am 20.03.2007 erstmals Leistungen der Pflegeversicherung. Die Beschwerdegegnerin (Bg.) holte ein Gutachten
zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) ein. Der MDK kam nach Begutachtung mit Hausbesuch am 29.05.2007 zum Ergebnis, dass bei der Bf. Folgen einer cerebrovaskulären
Krankheit mit leichter Fußheberschwäche links und gestörter Feinmotorik der rechten Hand sowie Diabetes mellitus vorlägen.
Der Pflegeaufwand für die Grundpflege betrage 17 Minuten pro Tag, für die Hauswirtschaft 45 Minuten pro Tag. Die Voraussetzungen
für eine Pflegestufe lägen nicht vor. Auf den Widerspruch der Bf. gegen den Bescheid vom 29.05.2007 wurde ein weiteres Gutachten
beim MDK eingeholt. Dieser kam am 18.07.2007 zum Ergebnis, dass ein Zeitbedarf für die Grundpflege von 21 Minuten pro Tag
sowie für die Hauswirtschaft von 45 Minuten pro Tag gegeben sei. Es ergebe sich ein Gesamtzeitbedarf von 66 Minuten pro Tag.
Der Widerspruch wurde aufrecht erhalten unter Verweis auf ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. S. vom
19.10.2007. Dr. S. führte aus, im Bereich der Grundpflege bestehe ein Hilfebedarf bei der Körperpflege von 4 Stunden täglich,
bei der Ernährung von 1,5 Stunden, bei der Mobilität von 1 Stunde täglich. Dieses Attest wurde dem MDK vorgelegt, der in einem
Gutachten nach Aktenlage vom 27.11.2007 zum Ergebnis kam, diese Einschätzung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Mit Widerspruchsbescheid
vom 08.01.2008 wurde der Rechtsbehelf als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Gutachten des MDK Bezug
genommen.
Hiergegen erhob die Bf. am 07.02.2008 Klage mit dem Antrag, die oben genannten Bescheide aufzuheben und Leistungen nach der
Pflegestufe I zu gewähren. Zur Begründung brachte sie wiederum vor, der Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege sei wesentlich
höher als vom MDK eingeschätzt. Am 03.06.2008 beantragte die Bf. Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten.
Zur Begründung nahm sie erneut auf die ärztlichen Atteste des Dr. S. vom 19.10.2007 Bezug. Die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde vorgelegt. Das SG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 01.07.2008 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Zur Begründung der Beschwerde hat die Bf. ärztliche Bescheinigungen des Facharztes für Neurologie Dr. L. vom 15.09. und vom
29.09.2008 vorgelegt. Dieser beschreibt eine Einschränkung der Feinmotorik der linken Hand und armbetonte Hemiparese links,
des Weiteren ein linkshinkendes Gangbild. Neu hinzu gekommen sei ein Taubheitsgefühl der Finger 2 bis 4 rechts bis zum Ellenbogengelenk
reichend, mit nächtlichen Schmerzen und Kribbelparästhesien. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen. Beklagt würden Schwindelzustände.
Die Bg. hat mit Schreiben vom 29.10.2008 darauf hingewiesen, die bestehenden Fähigkeitseinschränkungen rechts und links seien
durch entsprechenden Hilfebedarf beim Duschen, der Ganzkörperwäsche, dem Kämmen der Haare, dem mundgerechten Zubereiten der
Speisen, dem Wannentransfer und dem An-/Auskleiden ausreichend berücksichtigt worden seien. Soweit nun eine Verschlechterung
aufgrund der hinzugekommenen Gebrauchseinschränkung der Finger 2 bis 4 rechts geltend gemacht werde, könnte ein entsprechender
Verschlechterungsantrag gestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der bereits anerkannten Funktionseinschränkungen
zu geringe Zeitwerte angesetzt worden sein könnten, seien nicht ersichtlich.
Nach §
73a SGG in Verbindung mit den §§
114 ff.
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei ihre
Bedürftigkeit glaubhaft macht, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei
auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.2
ZPO).
Streitgegenstand der von der Bf. erhobenen Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 29.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 08.01.2008. Mit der Klage wird die Aufhebung der vorgenannten Bescheide und die Anerkennung der erheblichen Pflegebedürftigkeit
(Pflegestufe I) begehrt. Frühester Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet, ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe, der späteste der der Beschlussfassung (Thomas/Putzo,
ZPO, Kommentar, 24. Auflage, §§
114 Rdnr.3, 119 Rdnr.4). Zum Zeitpunkt des Antrags auf Prozesskostenhilfe am 03.06.2008 lagen drei Gutachten des MDK im Verwaltungsverfahren
vor. Diese konnte das Gericht im Rahmen des Urkundenbeweises verwerten. Die hiergegen vorgelegten Atteste des Dr. S. vom 19.10.2007
waren nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung des MDK zu erwecken, da dessen zeitliche Angaben hinsichtlich des Pflegebedarfs
der Bf. im Bereich der Grundpflege mangels Aufschlüsselung in einzelne Pflegeverrichtungen nicht nachvollziehbar sind. Der
vom MDK angesetzte Hilfebedarf lag mit ca. 20 Minuten deutlich unter dem für die Pflegestufe I maßgeblichen Hilfebedarf von
mehr als 45 Minuten. Nach dem Ermittlungsstand zum Zeitpunkt des Antrags auf Prozesskostenhilfe war die Erfolgsaussicht der
Klage zu verneinen, weil der angefochtene Verwaltungsakt der Sach- und Rechtslage entsprochen hatte.
Das Vorbringen der Bf. in der Beschwerdebegründung vom 30.09.2008 kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Beschwerdebegründung
stützt sich auf zwei Atteste des Arztes für Neurologie Dr. L. vom September 2008. Danach seien ein Taubheitsgefühl der Finger
2 bis 4 rechts bis zum Ellenbogengelenk reichend hinzugekommen, d.h. also, der Gesundheitszustand der Bf. habe sich nach dem
Beschluss des SG vom 01.07.2008 verschlechtert. Wie bereits dargelegt, kommt es bei der Entscheidung über PKH auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung
an. Nachträgliche Änderungen können nicht berücksichtigt werden; die Beschwerde ist unbegründet. Andere Argumente, die dennoch
für einen Erfolg der Beschwerde sprechen könnten, brachte die Bf. nicht vor und sind auch nicht zu erkennen.
Der Senat kommt damit in Übereinstimmung mit dem SG zum Ergebnis, dass die Klage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Bei dieser Sachlage
konnte er von einer Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin absehen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).