Gründe:
I. Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Rechtsanwalts H. im Hauptsacheverfahren S 41 U 215/05.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht München (SG) ist die Anerkennung von Folgen des von der Beschwerdegegnerin anerkannten Schulunfalls der Beschwerdeführerin am 12.07.1973
sowie die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) streitig.
Im Ausgangsbescheid vom 25.11.1976, der an den Verband der Kriegsbeschädigten - Kreisverband M. als Bevollmächtigtem des Vaters
der Klägerin, Herrn M. S. adressiert war, erkannte die Beklagte die Ereignisse vom 12.07.1973 als Schulunfall an, lehnte jedoch
eine Entschädigung ab, da die Prellung des rechten Unterschenkels folgenlos verheilt war und keine wesentlichen Unfallfolgen
mehr feststellbar waren. Am 18.03.2004 beantragte die Beschwerdeführerin eine Überprüfung des Bescheides nach § 44 SGB X, da bei der Feststellung im Ausgangsbescheid von falschen Tatsachen ausgegangen worden sei. Die Eltern der Beschwerdeführerin
könnten bestätigen, dass vor dem Unfall keine offenen Wunden im Bereich des rechten Beines waren. Nach Einholung einer beratungsärztlichen
Stellungnahme des Dr. B. vom 02.12.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.01.2005 und Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005
eine Teilaufhebung des Ausgangsbescheides ab. Die Beschwerdeführerin legte am 31.03.2005 Klage ein und beantragte zugleich
Prozesskostenhilfe. Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht München durch Beschluss vom 10.09.2007 ab.
Hiergegen legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.09.2007 Beschwerde ein.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.09.2007 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt
H. beizuordnen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten sowie die Beschwerdeakte Bezug
genommen.
II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch
auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe, da das Hauptsacheverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat, wie das SG zutreffend feststellte.
Nach §
73a Abs.1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese hinreichenden Erfolgsaussichten fehlen im Hauptsacheverfahren
jedoch. Sie sind nur gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der
vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der
Beweisführung überzeugt ist. Davon kann im Hauptsacheverfahren nach der Überzeugung des Senats jedoch nicht ausgegangen werden.
Ein Anspruch nach § 44 SGB X auf (Teil-) Aufhebung des ordnungsgemäß an den Bevollmächtigten bekanntgegebenen Ausgangsbescheides vom 25.11.1976 setzt
tatbestandlich voraus, dass Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Dies
lässt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin und nach den Ermittlungen der Beschwerdegegnerin jedoch nicht nachweisen.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nämlich, dass am 16.07.1973, also vier Tage nach dem Schulunfall, bereits im Röntgenbefund
eine Tibialängsfraktur rechts mit beginnender Osteomyelitis festgestellt wurde. Damit ist ein Zusammenhang zwischen dem Schulunfall
am 12.07.1973 und der am 16.07.1973 diagnostizierten Osteomyelitits ausgeschlossen. Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen
Kenntnisstand sind nämlich radiologische Veränderungen aufgrund einer Osteomyelitis frühestens zwei Wochen nach dem Unfallereignis
zu sehen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S.478). Die bereits vier Tage nach
dem Schulunfall radiologisch festgestellte Osteomyelitis kann damit nicht auf diesen zurückgeführt werden. Eine haftungsbegründende
Kausalität ist ausgeschlossen.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin, durch die Zeugeneinvernahme ihrer Eltern könne nachgewiesen werden, dass sie vor dem Unfalltag
keine Verletzung hatte, ist damit nicht entscheidungserheblich. Auch die Ausführungen, dass der medizinisch-wissenschaftliche
Erkenntnisstand sich weiter entwickelt habe, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da der Kausalzusammenhang auch nach aktuellem
Wissensstand nicht gegeben sein kann.
Da das Hauptsacheverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat, war der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen und
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG (LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2007, 662).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).