Gründe:
I. Streitig ist nur noch, wer die Kosten des Anordnungsverfahrens zu tragen hat.
Die 1940 geborene Antragstellerin ist als Rentnerin bei der Beklagten versichert. Sie hat am 02.02.2006 Antrag auf Befreiung
von Zuzahlungen über der Belastungsgrenze gestellt. Die Antragsgegnerin hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben
vom 24.04.2006 darüber informiert, dass bei der Antragstellerin von Medikamentenmissbrauch ausgegangen werden müsse und deshalb
eine Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.W. erforderlich sei, die Dr.W. wegen fehlender Entbindung von der Schweigepflicht
nicht erstellen konnte. Die Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 03.05.2006 der Antragsgegnerin mit, auch ihr liege keine
Entbindungserklärung vor. Sobald eine Stellungnahme möglich werde, werde sie unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.
Mit Schreiben vom 23.05.2006, beim Sozialgericht Würzburg eingegangen am 24.05.2006, wurde Antrag auf einstweilige Anordnung
und Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die Antragsgegnerin sollte vorläufig verpflichtet werden, die Antragstellerin
von Zuzahlungen zu befreien und eine Bescheinigung hierüber auszustellen. Dem Antrag war als Anlage 4 das ärztliche Attest
des Dr.W. vom 18.05.2006 beigefügt, worin dieser angab, seit ca. 01.04.2005 könne er nicht mehr von einem Missbrauch oder
überhöhten Mengen von Schmerzmitteln ausgehen. Ebenfalls mit Schreiben vom 23.05.2006, bei der Antragsgegnerin eingegangen
am 26.05.2006, äußerte die Bevollmächtigte ihre Auffassung, es sei keine Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen bekannt.
Es sei in Anbetracht der wirtschaftlichen Notlage und der Dringlichkeit für die Mandantin parallel Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz gestellt worden. Nachdem die Antragsgegnerin über das Sozialgericht Kenntnis vom Attest des Dr.W. erhalten hatte,
erklärte sie sich mit Schreiben vom 01.06.2006 bereit, der Antragstellerin 119,08 EUR zu erstatten. Der Anregung des Sozialgerichts,
den Antrag zurückzunehmen, folgte die Bevollmächtigte nicht. Mit Schreiben vom 21.06.2006 übermittelte die Antragsgegnerin
der Bevollmächtigten die Bescheinigung über die Befreiung von Zuzahlungen gemäß §
62 Abs.1
SGB V für die Zeit vom 24.04. bis 31.12.2006.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28.06.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag
sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es sei unstreitig, dass die Antragstellerin mit den ihr verordneten
Medikamenten ihre persönliche Belastungsgrenze für 2006 schon Anfang des Jahres überschritten hatte mit der Folge, dass sie
für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten brauchte und hierüber eine Bescheinigung der Krankenkasse
benötigte. Um das zu erreichen, hätte sich die Antragstellerin (bzw. ihre Bevollmächtigte) aber nicht an das Gericht wenden
müssen. Vielmehr hätte sie von vornherein das entscheidende Attest des Dr.W. vom 18.05.2006 der Antragsgegnerin vorlegen und
so aller Voraussicht nach ebenfalls in wenigen Tagen eine Erstattung der schon geleisteten Zuzahlungen und die begehrte Bescheinigung
erhalten können. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 04.08.2006 beim Sozialgericht Würzburg eingegangene Beschwerde, zu deren Begründung
vorgetragen wird, es sei zutreffend, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig sei, soweit es der
begehrten Anordnung nicht mehr bedarf, der Antragstellerin also das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Anordnung fehle.
Ebenso zutreffend sei, dass die Antragstellerin eine Bescheinigung der Antragsgegnerin bekommen hatte. Unzutreffend sei jedoch,
dass sich die Antragstellerin nicht an das Gericht hätte wenden müssen, sondern vielmehr von vornherein das entscheidende
Attest des Dr.W. vom 18.05.2006 der Antragsgegnerin hätte vorlegen müssen, um die begehrte Bescheinigung zu erhalten. Im Zeitpunkt
der Gerichtsentscheidung sei das Antragsverfahren erledigt gewesen, die Mandantin verwehre sich jedoch gegen die Kostentragungslast.
Insoweit sei der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28.06.2006 rechtswidrig und verletzte die Mandantin in ihren Rechten.
Da die Bevollmächtigte der Antragstellerin keinen Antrag stellt, geht der Senat davon aus, dass sie sinngemäß beantragt, den
Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28.06.2006 im Kostenpunkt abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der
Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Übernahme der außergerichtlichen Kosten scheide deshalb aus, weil sie dem Grundsatz widersprechen würde, wonach die Kosten
derjenige trägt, der unterliegt. Außergerichtliche Kosten seien auch deshalb nicht zu erstatten, weil die Antragsgegnerin
unmittelbar nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen (ärztliches Attest vom 18.05.2006) die Zuzahlungsbefreiung erteilt
habe. Es sei nach erstmaligem schlüssigem Vortrag eine sofortige Anerkennung erfolgt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Beigezogen sind die Akten der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts.
II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§
172,
173, 174
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), sie erweist sich aber als unbegründet.
Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen. Das Sozialgericht
hat in Anwendung von §
193 Abs.1 Satz 1
SGG von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden, wenn durch Beschluss über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
entschieden wird (Meyer-Ladewig, 8. Auflage,
SGG, Rz.2 zu §
193). Die Kostenentscheidung hat nach Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten zu ergehen. Dabei ist es in der
Regel billig, dass der die Kosten trägt, der unterliegt. Dies ist im hier zu entscheidenden Fall die Antragstellerin. Da die
Antragsgegnerin auch nicht durch ihr Verhalten Anlass gegeben hat für die Stellung des Antrags auf einstweilige Anordnung,
vielmehr die Antragstellerin die Verzögerung der Ausstellung einer Befreiungsbestätigung dadurch verursacht hat, dass sie
die Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht nicht unverzüglich abgegeben hat, sieht der Senat keinerlei Anlass, der
Antragsgegnerin Kosten aufzubürden. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.
Diese Entscheidung ist endgültig (§
177 SGG).