Gründe:
I. In der Beschwerdesache des Klägers war die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Verfahren
wegen Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen in M. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts
München vom 18. Juli 2007. Der Senat hatte mit Beschluss vom 8. September 2008 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt
mit der Begründung, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht seien und der
vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten nach §
60 SGB V unter Berücksichtigung des bekannten Sachverhalts nicht zu begründen sei, zumal auch der Vortrag des Antragstellers, die
Fahrten zur ambulanten Behandlung in M. seien notwendig um stationäre Behandlungen zu vermeiden, den Anspruch nicht begründen
könne, da keine der in §§ 115a und b
SGB V angesprochenen Behandlungen beim Antragsteller durchgeführt wurden. Um die Vermeidung einer stationären Behandlung nach §
39 SGB V annehmen zu können, müsse beim Antragsteller eine Behandlungsbedürftigkeit nachgewiesen sein, die nicht mehr mit ambulanten
Mitteln erreicht werden könne. Dies sei aber gerade nicht der Fall.
Mit der Anhörungsrüge vom 30. Oktober 2008 trägt der Antragsteller nochmals vor, dass bei ihm eine Langzeittherapie zur Behandlung
von Tinnitus, Depression und Suchterkrankung nötig sei. Er habe schon im S.krankenhaus R. am Chiemsee vorgesprochen. Daher
habe sich die Antragsgegnerin durch die ambulante Behandlung die Kosten einer stationären Behandlung erspart. Zu diesem Sachverhalt
sei er nicht angehört worden.
II. Die zulässige Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
Gemäß §
178 a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzusetzen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
Mit diesem eigenständigen Rechtsbehelf hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, richterliche Verstöße gegen den Anspruch
auf rechtliches Gehör im fachgerichtlichen Verfahren zu rügen, wobei die Überprüfung von Anhörungsrügen zunächst im vorhandenen
Rechtsmittelzug stattfindet. Bei erfolgreicher Rüge ist das Verfahren in der Lage fortzusetzen, in der es sich vor der mit
der Gehörsrüge angefochtenen Entscheidung befand. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist der unanfechtbaren instanzbeendenden
Entscheidungen in allen Rechtszügen anwendbar und eröffnet insoweit jedem Gericht die Möglichkeit der Selbstkorrektur (BT-Drs.
15/3706 S. 1, 13, 21).
Während die übrigen Voraussetzungen der Anspruchsrüge erfüllt sind, kann der Senat die entscheidungserhebliche Verletzung
des rechtlichen Gehörs beim Antragsteller nicht feststellen.
Der im Rahmen der Anhörungsrüge vorgebrachte Vortrag des Antragstellers war bereits im Beschwerdeverfahren bekannt und wurde
vom Senat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt. Der Kläger hat in seiner Anhörungsrüge nichts vorgetragen, was nicht
bereits zur Begründung der ablehnenden Entscheidung berücksichtigt worden ist. Auch der von ihm vorgetragene lang zurückliegende
Sachverhalt wurde bei allen Entscheidungen berücksichtigt. Zudem ist auch bei der Anhörungsrüge nicht erkennbar, dass eine
Maßnahme im Sinne des §§ 115a und b
SGB V vorgelegen hätte. Vielmehr ist das Gegenteil offensichtlich, weil die von ihm zur ambulanten Behandlung in Anspruch genommenen
Ärztinnen nicht an einem Krankenhaus tätig sind.
Darüber hinaus ist auch kein Vortrag zur Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung erfolgt. Es fehlte somit auch an der
Entscheidungserheblichkeit des vom Kläger behaupteten Verstoßes. Eine abweichende Entscheidung ist damit nicht angezeigt.
Diese Entscheidung ergeht endgültig, §
178a Abs.
4 S. 3
SGG.