Gründe:
I. Der Antragsteller betreibt einen Holzfälle- und Rückebetrieb. Im einstweiligen Rechtsschutz begehrt er die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2010 in der Gestalt des zwischenzeitlich
ergangenen Änderungsbescheides vom 22. Juni 2010. Zwischen den Beteiligten ist noch streitig die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
in Höhe von insgesamt 47.871,16 Euro (eingeschlossen Säumniszuschläge in Höhe von 7.428,50 Euro).
Nach Ermittlungen des Hauptzollamtes L., C-Stadt, forderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. März 2010 für den Prüfzeitraum
vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2008 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von zunächst insgesamt 77.915,52 Euro nach (einschließlich
Säumniszuschläge in Höhe von 14.283 Euro). Die Nachforderung betraf zahlreiche Personen aus der Slowakei, die von dem Antragsteller
bei Holzfällearbeiten als "Subunternehmer" eingesetzt und geführt worden sind. Mit Beschluss vom 25. Mai 2010 hat das Sozialgericht
Landshut die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, soweit vom Antragsteller Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge
in Höhe von 30.044,36 Euro nachgefordert wurden. Diese Nachforderung betraf den Einsatz von slowakischen Holzarbeitern im
Jahr 2007 durch die Firma G., G ... Die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich ihre Nachforderung mit Bescheid vom 22. Juni
2010 entsprechend korrigiert und von der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2007 abgesehen. Für die
übrigen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2008 hat das Sozialgericht Landshut den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Seine Entscheidung begründete das Sozialgericht im Wesentlichen damit, hinsichtlich der
Tätigkeit von Holzarbeitern für den Antragsteller im Jahr 2008 bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des
angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin noch habe die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge. Bei den eingesetzten slowakischen Holzfällern handelte es sich um abhängige Beschäftigte
im Sinne von §
7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) und damit in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtige Personen. Die betroffenen
Personen seien in den Betrieb des Antragstellers eingebunden gewesen. Sie hätten das für die Arbeiten erforderliche Werkzeug
vom Antragsteller gestellt bekommen und seien zusammen mit den übrigen Beschäftigten des Antragstellers zum Einsatz gekommen.
Der Antragsteller habe die Holzarbeiter mit einem von ihm zur Verfügung gestellten Pkw zum Einsatzort gebracht und die geleisteten
Arbeitsstunden kontrolliert und aufgezeichnet. Die Holzarbeiter hätten nach den mit dem Antragsteller getroffenen Vertragsvereinbarungen
dessen Anordnungen unverzüglich Folge leisten müssen. Dem Antragsteller habe damit ein umfassendes Weisungs- und Direktionsrecht
zugestanden. Auch habe kein typisches Unternehmerrisiko für die slowakischen Holzarbeiter bestanden. Vielmehr seien sie -
wie bei Arbeitnehmern üblich - auf Basis eines Stundenlohns vergütet worden.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller ist unverändert der Auffassung,
auch bei den im Jahr 2008 eingesetzten slowakischen Holzfällern handelte es sich nicht um abhängige, sozialversicherungspflichtige
Beschäftigte. Die betroffenen Personen seien in der Lage gewesen, die zu verrichtenden Arbeiten selbständig zu planen und
zu organisieren und auch eigenverantwortlich durchzuführen. Bei Forstarbeiten sei es zudem üblich, die Arbeitsgeräte nicht
vor Ort ansässigen Subunternehmern zur Verfügung zu stellen. Zudem hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nach Vorlage
von E 101 Bescheinigungen erstmals vorgetragen, es seien allein die Sozialvorschriften der Slowakei gültig. Die streitbefangenen
Auftragnehmer unterlägen nicht den deutschen Rechtsvorschriften.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 25. Mai 2010 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
6. April 2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2010 in der Gestalt des Abänderungsbescheides vom 22. Juni
2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die vorgelegten E 101 Bescheinigungen über eine selbständige Tätigkeit der betroffenen
Personen in der Slowakei begründeten keine geänderte Beurteilung der Versicherungspflicht. Es greife die Sonderregelung des
Art. 14c Buchstabe b i.V.m. Anhang VII der VO (EWG) Nr. 1408/71. Es liege ein Fall der Doppelversicherung vor.
Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und
der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz,
SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG entfällt bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen
und sonstigen Abgaben einschließlich darauf entfallenden Nebenkosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage.
Nachdem die Antragsgegnerin als die über den Widerspruch zu entscheidende Stelle die sofortige Vollziehung des Bescheides
vom 18. März 2010 mit Schreiben vom 12. April 2010 nicht ausgesetzt hat (§
86a Abs.
3 Satz 1
SGG), bestand nur noch die Möglichkeit, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnet (§
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG).
Es steht nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG im Ermessen des Gerichts, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage herzustellen. Dabei hat eine Interessenabwägung
stattzufinden zwischen den Belangen des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen
Vollziehung ihrer Beitragsnachforderung ist dem Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung vor endgültiger
Klärung des Rechtsstreits gegenüber zu stellen. So wird regelmäßig das private Aufschubinteresse überwiegen, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG abgelehnt. Die Interessenabwägung zwischen den Belangen des Antragstellers und der Antragsgegnerin erfordert kein Abweichen
von dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG. Im Rahmen der hier allein angezeigten summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
noch im Streit stehenden Entscheidung der Antragsgegnerin. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Antragsteller erstmals im
Beschwerdeverfahren vorgelegten E 101 Bescheinigungen. Darin wird zwar eine selbständige Tätigkeit der Holzarbeiter in ihrem
Heimatland Slowakei bestätigt. Auch gilt nach Art. 14a Abs. 1 Buchstabe a der hier noch anzuwendenden VO (EWG) Nr. 1408/71
die Grundregel, dass eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaates ausübt, auch
für die vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausgeübte Arbeit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates
unterliegt. Für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige
Tätigkeit verrichten, gilt jedoch die Sonderregelung des Art. 14c Buchstabe b der VO (EWG) Nr. 1408/71. Danach sind in den
in Anhang VII aufgeführten Fällen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates anzuwenden, in dessen Gebiet die abhängige Beschäftigung
ausgeübt wird. Unter Ziffer 17 ist im Anhang VII genannt die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Slowakei und einer
abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat. Die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift war nicht Gegenstand der
Bescheinigung E 101.
Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die sofortige Vollziehung der Forderung für den Antragsteller eine unbillige
Härte bedeuten würde. Die streitige Forderung hat sich nach dem Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2010 um
etwa 30.000 Euro reduziert. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine weiteren Ausführungen dazu gemacht, dass auch
der reduzierte Betrag an offenen Sozialversicherungsbeiträgen eine unbillige Härte für ihn darstellen könnte. Im übrigen wird
darauf hingewiesen, dass die von der Signal IDUNA IKK als der hauptsächlich betroffenen Einzugsstelle - noch unter der Annahme
des deutlich höheren ursprünglichen Betrages - formulierte Ablehnung einer Stundung damit begründet wurde, es seien Nachweise
für das Vorliegen einer erheblichen Härte nicht erbracht worden. Dem Antragsteller steht es daher offen, die Voraussetzungen
für eine Stundung noch zu schaffen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz i.V.m. §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG. Dabei war der Streitwert im einstweiligen Rechtsschutz auf ein Drittel des Streitwerts im Hauptsacheverfahren festzusetzen.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.