Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht.
Der Kläger ist gemäß Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 15.10.2006/mündlicher Verhandlung des Amtsgerichts A-Stadt vom
04.07.2007 rechtskräftig wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt. In Auswertung der Ermittlungsakten
forderte die Beklagte aufgrund Betriebsprüfung mit Bescheid vom 04.07.2007/Widerspruchsbescheid vom 18.01.2008 vom Kläger
Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.650,71 Euro zuzüglich 5.273,85 Euro Säumniszuschläge nach. Dagegen hat der
Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mangels Erfolgsaussicht hat das
Sozialgericht diesen Antrag mit Beschluss vom 30.04.2009 abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt im Wesentlichen
mit der Begründung, Erfolgsaussicht der Klage bestehe, weil sich die Beklagte auf unzutreffende Ermittlungsergebnisse des
vorangegangenen Strafverfahrens gestützt habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.10.2009 hat der Kläger die Klage in der Hauptsache zurückgenommen. Die Niederschrift
des Sozialgerichts weist aus, dass die Beteiligung des Klägerbevollmächtigten unabweisbar zur Erläuterung des Sachverhalts
und der rechtlichen Würdigung gewesen sei. Zudem habe der Klägerbevollmächtigte zur Klärung beigetragen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172 Abs.
1 SGG, §§
73 a
SGG,
127 Abs.
2 ZPO), aber unbegründet.
Wie das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, erhält Prozesskostenhilfe ein bedürftiger Beteiligter,
sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
In diesem Rahmen wird den Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.
2 ZPO).
Damit ist die Prüfungsreihenfolge für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgegeben. Zunächst muss der Beteiligte bedürftig
sein, sodann muss die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt
sind, stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes.
Im hier zu entscheidenden Fall ergibt sich, dass die Klage gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besessen hatte. Zwar zielt das Prozesskostenhilfeverfahren gemäß Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip darauf ab, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten. Weil das Prozesskostenhilfeverfahren nicht den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht
nicht überzogen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02). In Anwendung dieses Maßstabes ist die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage festzustellen. Wie sich aus den ausgewerteten
Akten des zugrunde liegenden Strafverfahrens ergibt, steht die Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen außer
Frage. Darüber hinaus ist die Geltendmachung der Beitragsnachforderungen durch die gemäß §
28 p
SGB IV zuständige Beklagte auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Säumniszuschläge gemäß §
24 SGB IV. Dies hat offenbar auch der Klägerbevollmächtigte erkannt und die Klage am 21.10.2009 zurückgenommen.
Damit stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht mehr. Es bedarf somit keiner
näheren Erörterung, dass im sozialgerichtlichen Verfahren die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes
bereits wegen der Komplexität der gesamten Rechtsmaterie nicht übermäßig hoch anzusetzen sind (vgl. BT-Drucks. 8/3068 vom
17.07.1979 - S. 23; BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08).
Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, §
127 Abs.
4 ZPO i. V. m. §
73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.