Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zur aufschiebenden Wirkung einer
Klage gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid.
Der 1962 geborene Antragsteller war Mitgesellschafter der B. Gesellschaft Bürgerlichen Rechtes (B. GbR), die in R. am H. See
ab Mai 2004 die Gaststätte mit Freibad "B." betrieben hatte. In Auswertung der Akten mehrer arbeitsgerichtlicher Verfahren,
in denen Beschäftigte des B. ausstehende Entgelte eingeklagt hatten, sowie der Klageakten des Landgerichts A-Stadt 27 O 14275/04 - D. auf Entgeltzahlung forderte die Antragsgegnerin nach Anhörung mit Bescheid vom 16.03.2007 für den Prüfzeitraum 01.04.
bis 30.06.2004 Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 4.331,50 Euro von der B. GbR sowie
vom Antragsteller persönlich als deren Gesellschafter nach. Einen dagegen vom Antragsteller erhobenen Widerspruch vom 02.04.2007,
mit welchem er im Wesentlichen eine Verantwortlichkeit für die Beschäftigung der betroffenen Personen ablehnte, wies die Antragsgegnerin
mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 zurück.
Dagegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht München erhoben (Az.: S 11 R 3728/07) und gleichzeitig im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid
anzuordnen. In diesem Verfahren hat der Antragsteller im Wesentlichen wiederholt, dass er mit dem Betrieb des B. vor Ort und
insbesondere mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern nichts zu tun gehabt habe. Er sei vielmehr Opfer der Machenschaften anderer
Personen.
Mit Beschluss vom 08.04.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, weil sich
im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung
ergäben. Aus den Akten der arbeitsgerichtlichen Verfahren ergäben sich die geschuldeten zu verbeitragenden Entgelte. Die Gesellschafter-
und damit die Arbeitgebereigenschaft des Antragstellers ergebe sich aus den beigezogenen Unterlagen. Der Antragsteller hafte
somit persönlich für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge.
Dagegen hat der Antragsteller unter dem Vorbehalt der Gewährung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt, eine Verantwortlichkeit
für den Betrieb Gaststätte B. von sich gewiesen, die Richtigkeit der Entscheidungsgrundlagen zur Entgelt- und Beitragshöhe
bezweifelt und die Nichtigkeit der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen behauptet.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zulässig (§
73a SGG i.V.m. §
114 ff.
ZPO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Gemäß §
73a Abs.
1 SGG i.V.m. §
114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Ungeachtet einer möglichen Bedürftigkeit des Antragstellers und der Erforderlichkeit, ihm eventuell einen Rechtsanwalt beizuordnen,
fehlt es für die beabsichtigte Beschwerdeeinlegung zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beitragsnachforderung
an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt
des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar
hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, wenn es also das Obsiegen für den
Antragsteller ebenso wahrscheinlich hält, wie das Unterliegen (Meyer-Ladewig/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
73a Rz. 7 m.w.N.; ständige Rechtsprechung, vgl. Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 25.03.2003 - L 5 RJ 268/02). Insoweit darf das Prozesskostenhilfeverfahren, das den verfassungsmäßig gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern
diesen erst zugänglich macht, die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG
NJW 2003, 2976).
In Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabes ergibt sich, dass die Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg
haben wird, weil im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung keine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung erkenntlich
ist. In Auswertung der gesamten Unterlagen, insbesondere auch in Würdigung der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation,
ergibt sich unzweifelhaft, dass dieser Gesellschafter der B. GbR war. Diese hat nach den vorgelegten Verträgen das Anwesen
des B. in R. angemietet. Dort ist der Antragsteller in der Folgezeit auch mehrfach als Firmeninhaber, Betreiber und Chef aufgetreten,
wie die Verfahrensakten des Landgerichts A-Stadt I 27 O 14275/04 beweisen. Insoweit ist zudem festzuhalten, dass der Antragsteller sich selbst widerspricht, wenn er eine Verantwortlichkeit
für den B. immer wieder auf andere Personen versucht abzuschieben, gleichzeitig aber von ihm als Verantwortungsperson unterzeichnete
Verträge der B. GbR vorlegt.
Die arbeitsgerichtlichen Verfahrensakten lassen auch keinen Zweifel aufkommen, dass die dort aufgetretenen Personen in B.
Beschäftigte der B. GbR waren und deshalb der Antragsteller als deren Gesellschafter Arbeitgeber war und deshalb die entsprechenden
Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen hat.
Da auch Anhaltspunkte für Zweifel an der Höhe der Beitragsnachforderung nicht erkennbar sind, wird das Beschwerdeverfahren,
für das der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt, mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben.
Mangels Erfolgaussicht ist somit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet, §
177 SGG.