Gründe:
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin bezieht von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin laut Bescheid vom 01.12.2005
bzw. Abhilfebescheid vom 10.01.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 501,46 EUR. Unter Vorlage einer Abtretungserklärung
der Beschwerdeführerin vom 30.03.2006 forderte die beigeladene Landeshauptstadt München die Beschwerdegegnerin auf, die Rente
ab sofort an sie zu überweisen, damit die Mietzahlungen übernommen werden könnten.
Mit Schreiben vom 18.04.2006 erklärte die Beschwerdeführerin sodann gegenüber der Beschwerdegegnerin, sie widerrufe die Abtretungserklärung
gegenüber der Landeshauptstadt München und bitte um Auszahlung ihrer Rente. Mit Bescheid vom 25.04.2006 erklärte die Beschwerdegegnerin,
die Abtretung sei im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin erfolgt, bei dem die Pfändungsfreigrenzen nicht zu
beachten seien. Hierzu hat die Beschwerdeführerin unter anderem erklärt, im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer städtischen
Notunterkunft habe eine objektive Notwendigkeit für die Abtretung nicht bestanden, da sie in der Lage sei, mit ihrem Familieneinkommen
die Kosten der Unterkunft zu bestreiten. Eine Abtretung nach §
53 Abs.3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) sei ausgeschlossen. Auch sei nicht festgestellt, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin
erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 18.08.2006 hat die Beschwerdeführerin sodann beim Sozialgericht München Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung dahin gestellt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Erwerbsunfähigkeitsrente auszuzahlen. Gleichzeitig
beantragte sie, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen.
Mit Beschluss vom 11.09.2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen. Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerdeführerin habe keine wesentlichen Nachteile vorgetragen,
die es nötig erscheinen ließen, vor Entscheidung über den anhängigen Widerspruch eine Auszahlung der Rente an sie, was auch
eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde, zu veranlassen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Grundrechtsverletzung
durch die Abzweigung der Rente so schwerwiegend, dass nach summarischer Prüfung der Antrag erfolgversprechend und ein Abwarten
des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten sei.
Der Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, in der Sache erweist sie sich als unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren nicht besteht.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73 Abs.1 Satz 1
SGG, §§
114 ff.
Zivilprozessordnung -
ZPO -). Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter
Rechtsanwalt ihrer Wahl beibeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch
einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.2 Satz 1
ZPO). Die Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin erscheint zwar nicht mutwillig und es wäre auch grundsätzlich die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Der Senat stimmt jedoch mit dem Sozialgericht darin überein, dass die hinreichende
Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben ist. Dies folgt aus der im Prozesskostenhilfeverfahren
allein veranlassten summarischen Prüfung, wobei eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht erforderlich ist.
Dabei hätte ausgereicht, wenn den vorhandenen Gegebenheiten eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bestehen würde. Dies hat
das Sozialgericht ohne Rechtsfehler verneint.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte (§
86b Abs.2 Satz 1
SGG). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Abgesehen davon, dass das Sozialgericht
in einer Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gesehen hat,
kann im Übrigen im Hinblick auf die erfolgte Abtretungserklärung die Erfolgsaussicht nicht bejaht werden. So ist zunächst
mit der Beigeladenen davon auszugehen, dass der abgeschlossene Abtretungsvertrag durch einseitige Erklärung nicht widerrufen
werden kann, dass es vielmehr einer beiderseitigen Vertragsaufhebung bedarf (vgl. BSG SozR 1200 § 53 Nr.2).
Es kann aber auch nicht von einem unzulässigen Abtretungsvertrag - wie die Beschwerdeführerin vorträgt - ausgegangen werden.
Zwar hat die Feststellung des wohlverstandenen Interesses im Sinne von §
53 Abs.2 Ziffer 2
SGB I durch Verwaltungsakt zu erfolgen (vgl. auch BSG, aaO.), ein solcher vom zuständigen Leistungsträger zu erlassener Verwaltungsakt
liegt jedoch vor (Bescheid vom 25.04.2006). Der bis dahin bestehende Schwebezustand hindert nicht eine Bindung der Beteiligten
an den abgeschlossenen Abtretungsvertrag. Nachdem das wohlverstandene Interesse jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn die Abtretung
der Sozialleistung wie hier dem Zweck der Deckung der laufenden Miet- und Energiekosten der Familienwohnung dient, die ansonsten
von der Beigeladenen zu tragen ist, kommt es auf die Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nicht an. §
53 Abs.3
SGB I betrifft daneben zusätzliche Übertragungs- und Verpfändungsmöglichkeiten, für die andere Voraussetzungen als in §
53 Abs.2
SGB I gelten.
Da somit weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch der Beschwerdeführerin gegeben sind, war die Beschwerde gegen
den zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts München als unbegründet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§
124 Abs.3
SGG), ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).