Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Forderungsbescheide der Antragsgegnerin vom 15.03.2006, 19.04.2006
und 16.03.2007 sowie den Bescheid vom 12.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007, betreffend die Nachforderung
von Beiträgen.
Antragsgemäß hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 02.10.1999 von der Versicherungspflicht in der
Alterssicherung der Landwirte befreit (§ 3 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG -). Mit Bescheid vom 27.12.2005 hat die Beschwerdegegnerin sodann nach mehrmaliger erfolgloser Aufforderung, ihr weiterhin
die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nachzuweisen, das Ende der Befreiung mit Ablauf des 31.12.2000
und die daran anschließende Beitragspflicht festgestellt. Nachdem sodann die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis
2003 vorgelegt worden waren, wurde die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Ablauf des 31.12.2001 festgestellt; Versicherungs-
und Beitragspflicht liege für die Zeit ab 01.01.2002 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 hat die Beschwerdegegnerin
den erhobenen Widerspruch zurückgewiesen, wobei der Bescheid vom 12.12.2007 gemäß § 86 in das Verfahren einzubeziehen gewesen sei. Landwirte würden gemäß § 3 Abs.1 Nr. 1 ALG auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, so lange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares
Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft
jährlich 4.800,- EUR überschreite. Die Befreiung wirke vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb
von drei Monaten beantragt werde, sonst vom Eingang des Antrags an. Da nach Mitteilung des Finanzamt G. der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 38.728,- EUR ausweise, weiterhin keine Nachweise
über den Bezug von Einnahmen in für eine Befreiung maßgeblicher Höhe vorgelegt worden seien, seien die Voraussetzungen für
eine Befreiung nicht nachgewiesen. Gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) solle der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene
einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse
vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachgekommen sei. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Antragsteller nicht nachgekommen.
Eine Befreiung für das Jahr 2003 hätte rechtzeitig beantragt werden müssen. Insgesamt sei die Antragsfrist aus Gründen, die
der Antragsteller zu vertreten habe, versäumt worden, weshalb eine Befreiung für das Jahr 2003 nicht ausgesprochen werden
könne.
Dagegen hat der Kläger sowohl Klage zum Sozialgericht Nürnberg eingelegt als auch beantragt, die Aussetzung der Vollziehung
der angefochtenen Bescheide anzuordnen.
Mit Beschluss vom 25.07.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Gemäß §
86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 i.V.m. §
86a Abs.2 Nr.1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung hätten, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage entfalle bei der Entscheidung
über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen
Abgaben einschließlich der darauf entfallenen Nebenkosten. Bei seiner Entscheidung habe das Gericht die öffentlichen Interessen
eines sofortigen Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes und die privaten Interessen des Antragstellers an der Aussetzung
des Vollzuges gegeneinander abzuwägen. Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid solle
dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestünden oder wenn
die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte. Das Gericht habe nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Antragsgegnerin sei berechtigt gewesen, den Bescheid vom 23.10.2001
gemäß § 48 SGB X aufzuheben, da insofern eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei, als nicht davon ausgegangen werden
könnte, dass der Antragsteller im Jahre 2002 außerlandwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von über 4.800,- EUR erzielt habe.
Nach Auskunft des zuständigen Finanzamtes weise der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 für den Antragsteller negative
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus. Anders lautende Unterlagen würden nicht vorliegen. Das Gericht habe auch nicht von
einem dauernden Getrenntleben des Antragstellers und seiner Ehefrau ausgehen können, da diese nach wie vor steuerlich gemeinsam
veranlagt würden.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und ausgeführt, das Gericht berücksichtige nicht, dass er seit dem Jahre
2002 unter der Adresse des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr wohnhaft sei. Es werde deshalb mit Nichtwissen bestritten,
dass er aufgefordert worden sei, der Antragsgegnerin Unterlagen vorzulegen. Der angefochtene Bescheid sei auch der Höhe nach
fehlerhaft. Ausweislich des beigefügten Testats seines Steuerberaters für die Jahre 2001 bis 2007 habe er außerlandwirtschaftliche
Einkünfte erzielt, die über der Befreiungsgrenze lägen. Die vorliegenden Steuerbescheide seien nach Einreichung weiterer Bescheide
der Betriebsstättenfinanzämter umgeändert worden. Damit seien die Voraussetzungen für eine Befreiung weiterhin gegeben. Dazu
legte er eine Erklärung des Steuerberaters K. vom 03.07.2008 vor, wonach er in den genannten Jahren Einkünfte außerhalb der
Land- und Forstwirtschaft in Höhe von mehr als 5.000,- EUR pro Jahr erzielt habe. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt,
Arbeitseinkommen sei gemäß §
15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen
Tätigkeit. Einkommen sei als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei.
Da nach Mitteilung des Finanzamts G. der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 einen Verlust aus selbständiger Tätigkeit
in Höhe von 38.728,- EUR ausweise, rechtfertige die vorgelegte Bestätigung keine andere rechtliche Beurteilung.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache erweist sie sich jedoch
als unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte gerichtliche Hilfe folgt der Senat den Gründen der angefochtenen
Entscheidung, weshalb es insoweit einer weiteren Begründung nicht bedarf (vgl. §
142 Abs.2 Satz 3
SGG). Auch die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beklagten
bzw. des Sozialgerichts anzuzweifeln, wobei von der vom Sozialgericht bereits erwähnten summarischen Prüfung auszugehen ist.
So kann der Beschwerdeführer nicht schlüssig vortragen, er lebe bereits seit einiger Zeit von seiner Ehefrau getrennt, weshalb
die Schreiben der Beschwerdegegnerin an die falsche Adresse gerichtet worden seien. Wie sich aus den Akten des Sozialgerichts
aber ergibt, hat er seine Klage sowie den darin enthaltenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch unter der
gemeinsamen Adresse (G., D.) eingelegt, was eindeutig gegen seine nunmehrigen Behauptungen spricht. Im Übrigen ist auch nicht
ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass durch den Vollzug der angefochtenen Bescheide Nachteile entstehen
würden, wodurch eine unbillige Härte gegeben wäre. So hat auch die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihm die Beträge im Falle
eines Obsiegens in der Hauptsache mit Zinsen erstattet werden.
Die Beschwerde gegen den zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen
werden.