Anspruch eines serbischen Staatsangehörigen mit dortigem Wohnsitz auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit;
Erfüllung der Wartezeit mit ausländischen Beitragszeiten
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit streitig.
Der 1949 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger mit dortigem Wohnsitz. Beitragszeiten in Deutschland wurden vom
Kläger lediglich von 01.02. bis 31.08.1994 sowie vom 14.11.1994 bis 18.12.1996 zurückgelegt. Der serbische Versicherungsträger
teilte für den Kläger in der Zeit von 12.02.1970 bis 19.04.2001 insgesamt 23 Jahre und 3 Monate an Beitragszeiten mit. Die
letzten Beitragszahlungen erfolgten hierbei ab Januar 1997 durchgehend bis 19.04.2001. Für die Zeit vor dem 01.01.1984 weist
der Versicherungsverlauf ausschließlich in Serbien zurückgelegte Beitragszeiten von mehr als 60 Monaten auf.
Am 23.01.2003 stellte der Kläger bei der Beklagten einen formlosen Antrag auf Bewilligung von Erwerbsminderungsrente. Auf
Anforderung der Beklagten übermittelte der serbische Versicherungsträger am 27.04.2005 die ausgefüllten Antragsvordrucke.
Er bescheinigte hierbei, dass der Kläger in Serbien bereits am 02.03.2001 einen Rentenantrag gestellt hatte und seither eine
Invalidenpension nach serbischem Recht gezahlt wird. Auf dem beiliegenden Vordruck JU-D 202 gab der Kläger selbst an, keine
Berufsausbildung absolviert zu haben. Die Beklagte zog im Weiteren ein Gutachten des serbischen Versicherungsträgers vom 10.03.2005
bei, in welchem eine Erwerbsfähigkeit von unter zwei Stunden täglich bescheinigt wurde. Da diese Einschätzung nicht in Einklang
mit den erhobenen Befunden stand, forderte die Beklagte weitere Untersuchungsbefunde an. Nachdem der serbische Versicherungsträger
mitgeteilt hatte, dass der Kläger seine Mitwirkung an den Untersuchungen verweigere, wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben
vom 05.05.2006 auf seine Pflicht zur Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung hin und setzte hierfür eine Frist von sechs
Wochen. Der Kläger ließ sich auch in der Folge nicht untersuchen, so dass die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2006 Rentenleistungen
bis zur Nachholung der Mitwirkung versagte. Hiergegen legt der Kläger Widerspruch ein.
In der Folge legte der serbische Versicherungsträger ein weiteres, am 23.07.2007 nach Untersuchung des Klägers erstelltes
Gutachten vor, in dem wiederum die quantitative Leistungsfähigkeit mit unter zwei Stunden angegeben war. Die Beklagte holte
hierzu eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes ein. Dieser stellte fest, dass beim Kläger zwar Gesundheitsstörungen in
Form einer Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck, von Gelenkbeschwerden ohne Funktionsstörungen sowie einer Funktionsminderung
der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung vorliegen, er jedoch gleichwohl noch in der Lage sei, unter
bestimmten qualitativen Einschränkungen leichte Tätigkeiten im Umfang von 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten. Dementsprechend
lehnte die Beklagte mit Bescheid von 31.10.2007 die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Nachdem
der Kläger hiergegen am 03.12.2007 Widerspruch eingelegt hatte, forderte die Beklagte vom ehemaligen Arbeitgeber Angaben zum
Berufsbild des Klägers. Da die Firma zwischenzeitlich aufgelöst worden war, blieben diese Ermittlungen erfolglos. Mit Bescheid
vom 15.02.2008 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 21.06.2006 und 31.10.2007 als unbegründet
zurück.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 28.03.2008 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG). In dem vom SG angeforderten Fragebogen gab der Kläger nunmehr an, insgesamt 2 Jahre als "diplomierter" Maurer und Zimmermann bei seinem
letzten Arbeitgeber, der Firma M. in Bad S., tätig gewesen zu sein. Er legte eine Bescheinigung vor, auf welcher unter der
Anschrift des Standesamtes S. der sozialistischen Republik Serbien mit Datum vom 10.07.1971 unter abweichendem Geburtsdatum
angegeben wurde, dass Herr A. R. am selben Tag eine Prüfung zur "professionellen Ausbildung" als Zimmermann gemacht habe.
Die maschinengeschriebene Bescheinigung weist im Original weder einen Behördenstempel noch eine Unterschrift auf. Ermittlungen
des SG hinsichtlich der zuletzt vom Kläger in Deutschland ausgeübten Tätigkeit blieben aufgrund der Liquidation der Firma M. ebenfalls
erfolglos. Auch der Kläger konnte trotz Aufforderung keine weiteren sachdienlichen Angaben zu seiner letzten Tätigkeit machen.
Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 16.01.2009 ihre Rechtsauffassung mit, wonach aufgrund der bis 19.04.2001 zurückgelegten
Beitragszeiten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lediglich für einen Versicherungsfall bis 31.05.2003 erfüllt seien.
Auf die Vorschrift des §
241 Abs.
2 SGB VI könne sich der Kläger nicht berufen, da er die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 ausschließlich durch im Ausland zurückgelegte
Beitragszeiten erfüllt und damit keinen Bezug zur deutschen Rentenversicherung habe.
Das SG zog in der Folge weitere medizinische Unterlagen bei und holte ein Gutachten nach Aktenlage ein. Die Sachverständige Frau
Dr. B. stellte in Beantwortung der vom SG entsprechend gestellten Beweisfragen mit Gutachten vom 14.10.2009 fest, dass der Kläger aufgrund des bestehenden Bluthochdrucks,
der Gelenkbeschwerden sowie der Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Bandscheibenschäden jedenfalls bis Januar 2008
leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne schweres
Heben und Tragen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Akkord- und Schichtarbeit unter Meidung von Nässe, Kälte und Zugluft, in
geschlossenen, normal temperierten trockenen Räumen im Umfang von 6 Stunden und mehr täglich habe verrichten können. Die gegenteilige
Einschätzung der serbischen Invalidenkommission sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Für die Zeit ab Februar 2008 könne
aufgrund fehlender medizinischer Befunde keine Aussage getroffen werden. Für die angegebene Tätigkeit als Maurer und Zimmermann
habe bereits seit 02.03.2001 einer Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden täglich bestanden.
Das SG beraumte daraufhin eine persönliche Untersuchung des Klägers an. Mit Schreiben vom 18.01.2010 sowie mit Telefonat vom 26.01.2010
teilte der Kläger mit, dass er weder alleine noch mit einer Begleitperson nach Deutschland reisen könne. Das SG teilte daraufhin mit, dass durch Gerichtsbescheid entschieden werde. Nachdem der Kläger am 02.03.2010 weitere medizinische
Unterlagen übersandt hatte, holte das SG eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Frau Dr. B. ein. Diese stellte mit Datum vom 29.04.2010 fest, dass sich
auch aus den nachgereichten augenärztlichen Befunden betreffend eine Regenbogenhautentzündung keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich
der Leistungsfähigkeit des Klägers ergeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.10.2010 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Beim Kläger bestehe keine verminderte Erwerbsfähigkeit nach §
43 SGB VI. Dies ergebe sich aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit nach §
240 SGB VI bestehe nicht, da nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger während der Tätigkeit in Deutschland einem Facharbeiter vergleichbare
Tätigkeiten ausgeübt habe. Er sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Der Gerichtsbescheid wurde am 11.11.2010 zur
Post gegeben, ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Akte.
Mit Datum vom 27.11.2010 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Berufung ein. Das am 13.12.2010 beim Bayer. Landessozialgericht
eingegangene Schreiben weist lediglich eine Unterschrift des Dolmetschers, nicht jedoch des Klägers auf. Nachdem der Kläger
auf diesen Umstand hingewiesen worden war, reichte er am 25.01.2011 den Berufungsschriftsatz, nunmehr versehen mit seiner
eigenhändigen Unterschrift, nach.
Der Senat forderte den Kläger in der Folge zur Vorlage aktueller medizinischer Befunde auf, woraufhin dieser zwei handschriftliche
Atteste seines behandelnden Urologen Dr. D. vom Februar 2011 übermittelte. Er teilte weiter mit, dass ihm weitere Unterlagen
nicht zur Verfügung stünden und sich eine Verbesserung seines Gesundheitszustand nicht ergeben habe. Zu einer Untersuchung
nach Deutschland könne er gesundheitsbedingt nicht anreisen. Er übermittelte weitere ärztliche Befunde über eine bestehende
Prostatavergrößerung und eine Nierensteinbildung. Der Senat gab daraufhin erneut ein internistisch/sozialmedizinisches Gutachten
nach Aktenlage durch Frau Dr. B. in Auftrag. Die Sachverständige stellte mit Gutachten vom 20.04.2012 unter Auswertung sämtlicher
übersandter Unterlagen folgende Gesundheitsstörungen fest:
-
Bluthochdruck ohne Komplikationen an Augen und Nieren,
-
gutartige Prostatavergrößerung,
-
Nierensteine, ohne Komplikationen,
-
Gelenkbeschwerden, ohne Funktionseinschränkungen,
-
Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei Bandscheibenschäden, sowie
-
rezidiv. Regenbogenhautentzündungen ohne Einschränkung der Sehkraft.
Die Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass trotz der Einschätzung der serbischen Invalidenkomission, welche seit 2001
von einem unter zweistündigen Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkte ausgehe, der Kläger unter Berücksichtigung
der aus den dokumentierten Gesundheitsstörungen resultierenden objektiven Funktionseinschränkungen noch in der Lage sei, leichte
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Zu vermeiden seien
Tätigkeiten in dauernder Zwangshaltung der Wirbelsäule, mit schwerem Heben und Tragen, unter besonderem Zeitdruck sowie Tätigkeiten
in Akkord- und Schichtarbeit. Die Tätigkeiten sollten unter Meidung von Nässe, Kälte und Zugluft in geschlossenen, normal
temperierten trockenen Räumen ausgeübt werden. Ein Erfordernis zusätzlicher Arbeitspausen sowie Einschränkungen der Wegefähigkeit
wurden von der Sachverständigen nicht festgestellt. Nach den bis Februar 2012 dokumentierten Gesundheitsstörungen sei der
Kläger unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen in der Lage, vollschichtig (8 Stunden täglich) zu arbeiten.
Dieses Gutachten wurde dem Kläger am 16.05.2012 mit der Bitte übermittelt, zur Fortführung des Rechtsstreites Stellung zu
nehmen. Mit Schreiben vom 01.06.2012 teilte der Kläger mit, dass er alle Unterlagen übermittelt habe und er nach wie vor erkrankt
sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2010 aufzuheben
und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21.06.2006 und 31.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2008
zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Zwar hat der Kläger die Berufungsschrift
vom 27.11.2011 nicht unterzeichnet, er hat jedoch am 25.01.2011 die Unterschrift nachgereicht. Angesichts der Tatsache, das
der Gerichtsbescheid - für welchen ein Zustellungsnachweis nicht vorliegt - am 11.11.2010 ausgelaufen ist, ist die Einlegung
der Berufung am 25.01.2011 fristgerecht. Die Berufungsfrist bei Bekanntgabe im Ausland beträgt insoweit drei Monate, §
87 Abs.1 S. 1 i.V.m. §
153 Abs.
1 SGG (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, §
87 Rnr 3).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das SG einen Rentenanspruch des Klägers abgelehnt. Das SG hat jedoch übersehen, dass Ausgangspunkt der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit der Antrag vom 02.03.2001 ist. Prüfungsmaßstab
sind damit nach der Übergangsvorschrift des §
300 Abs.
2 SGB VI (Antragstellung vor dem 31.03.2001) neben §
43 SGB VI in der aktuellen Fassung (n.F.) auch die §§
43, 44
SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.). Nach §
43 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1.
berufsunfähig sind
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und
3.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig im Sinne des §
43 Abs.
1 Nr.
1 sind der Vorschrift des §
43 Abs.
2 Satz 1
SGB VI a.F. zufolge Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von
körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer
Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden
können (Verweisungstätigkeiten). Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat gemäß § 44
SGB VI a.F. unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wer erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähig sind Abs. 2 Satz
1 zufolge Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit
in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße übersteigt. Nicht erwerbsunfähig ist gemäß Abs. 2 Satz 2, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei
ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Unter Beachtung dieser Vorgaben ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach dem bis
31.12.2000 geltenden Recht nicht gegeben. Es kann hierbei offen bleiben, ob der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
über den 31.05.2003 hinaus erfüllt, insbesondere ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, wonach §
241 Abs.
2 SGB VI auf solche Versicherte nicht anwendbar sei, die die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 ausschließlich durch im Ausland
zurückgelegte Beitragszeiten erfüllt haben. Diesbezüglich bestehen im Hinblick auf das im Verhältnis zu Serbien weiterhin
geltende deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968 (DJSVA) erhebliche Zweifel, da in Art. 25
des Abkommens die grundsätzliche Gleichstellung von Pflichtbeitragszeiten geregelt ist (vgl. Kasseler Kommentar, Niesel, Rnr.
7 zu §
241 SGB VI).
Bei dem Kläger lag und liegt aber zu keiner Zeit eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit im Sinne der o.g. Vorschriften vor.
Die Sachverständige Frau Dr. B. hat nach Auswertung aller vorliegenden medizinischen Befunde überzeugend und nachvollziehbar
dargestellt, dass der Kläger aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen unter gewissen qualitativen Einschränkungen
in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig, d.h.im Umfang von 8 Stunden täglich zu verrichten.
Insbesondere konnte die Sachverständige auch keine maßgeblichen psychischen Beeinträchtigungen feststellen. Die noch im Gutachten
der Invalidenkommission vom 13.03.2005 angegebene depressive Verstimmung wurde im dortigen Gutachten von 23.07.2007 nicht
mehr erwähnt, der Kläger wird als psychisch unauffällig beschrieben. Im Übrigen kann die Sachverständige die Leistungseinschätzung
der Invalidenkommission in den übermittelten Gutachten sowohl aufgrund der dort dokumentierten Untersuchungsbefunde als auch
nach den zusätzlich vorgelegten ärztlichen Befunden medizinisch nicht nachvollziehen. Eine quantitative Leistungseinschränkung
lässt sich medizinisch nicht begründen.
Der Senat hat keine Veranlassung an dieser Einschätzung der erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen zu zweifeln. Auch die
vom Kläger zuletzt noch vorgelegten Befunde auf urologischem Fachgebiet, welche eine medikamentös behandelbare, gutartige
Prostatavergrößerung attestieren, führen zu keiner zeitlichen Leistungseinschränkung. Bösartige Entartungen oder Komplikationen
wie Blasenentleerungsstörungen werden nicht dokumentiert. Nach Übermittlung des Gutachtens wurden vom Kläger keine weiteren
medizinischen Befunde vorgelegt. Der erforderliche Vollbeweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BSG v. 14.12.2006, Az.: B 4 R 29/06 R) für das Bestehen einer Erwerbsunfähigkeit lässt sich nach dieser Aktenlage nicht führen. Da sich der Kläger zu einer Untersuchung
in Deutschland nicht bereit erklären konnte, gehen möglicherweise verbleibende Ermittlungsdefizite nach den Grundsätzen der
objektiven Beweislast zu seinen Lasten. Alleine die Tatsache, dass der Kläger nach dem Recht seines Heimatlandes Anspruch
auf eine Invalidenrente hat, führt jedenfalls nicht per se dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen
Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist allein
nach hiesigem Recht und entsprechend den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach §
43 SGB VI a.F. zu. Zwar kann der Kläger den von ihm angegebenen Beruf des Zimmermanns nicht mehr ausüben. Es ist jedoch weder nachgewiesen,
dass der Kläger tatsächlich eine Facharbeiterausbildung für den Beruf des Zimmermanns erfolgreich absolviert hat, noch bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass er während seiner Beschäftigung in Deutschland tatsächlich Facharbeitertätigkeiten als gelernter
Zimmermann ausgeübt hat. Der Kläger selbst hat anlässlich des Rentenantrags auf dem Vordruck JU-D 202 angegeben, keinen Beruf
erlernt zu haben. In den Gutachten der serbischen Invalidenkommission wird als Beruf "Maurer" genannt. Hierzu im Widerspruch
steht die in der Folge dem Sozialgericht zugeleitete Bescheinigung des Standesamtes S. vom 10.07.1971, wonach der Kläger am
gleichen Tage eine "Prüfung zur professionellen Ausbildung als Zimmermann" abgelegt haben soll. Dieser Bescheinigung vermag
der Senat bereits im Hinblick auf die zeitlich früheren Angaben des Klägers im Rentenantrag sowie die auch im Übrigen widersprüchliche
Aktenlage keinen entscheidenden Beweiswert zuzumessen. Auch trägt diese Bescheinigung weder einen Behördenstempel, noch eine
Unterschrift, wodurch ihre Herkunft im Unklaren bleibt. Jedenfalls ist aber nicht erkennbar, dass der Kläger in Deutschland
Tätigkeiten verrichtet hat, die in ihrer gesamten Breite einer Facharbeitertätigkeit oder auch einer Anlerntätigkeit des oberen
Bereichs vergleichbar gewesen wäre. Die entsprechenden Angaben des Klägers konnten nicht verifiziert werden, da der ehemalige
Arbeitgeber, die Firma M. in Bad S., nicht mehr ermittelt werden konnte. Die in Serbien bis 2001 ausgeübte Tätigkeit kann
- ungeachtet ihrer näheren Umstände - Berufsschutz nicht begründen, da es sich bei Serbien um keinen der EU oder dem EWR angehörenden
Staat handelt (vgl. Kasseler Kommentar, Niesel, Rnr. 15 zu §
240 SGB VI).
Nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2002 - B 13 RJ 19/02 R - m.w.N.) ist der Kläger damit grundsätzlich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar, soweit sie
nicht lediglich von ganz geringem qualitativem Wert sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gesundheitlich nicht mehr in
der Lage ist, entsprechende Tätigkeiten wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben,
Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. auszuüben, sind insbesondere unter Berücksichtigung der Leistungsbeurteilung
der gerichtlichen Sachverständigen nicht erkennbar. Anhaltspunkte für eine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen
bestehen ebenfalls nicht.
Auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit dem 01.01.2001
geltenden Recht (vgl. §§
43,
240 SGB VI n.F.) sind vorliegend nicht erfüllt. Die unverändert übernommenen Definitionen der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit wurden
insbesondere hinsichtlich der Beurteilung quantitativer Leistungsminderungen verschärft. Von Erwerbsminderung kann nach neuem
Recht insbesondere erst dann ausgegangen werden, wenn die Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
auf unter sechs Stunden täglich abgesunken ist. Der Senat vermag diese Voraussetzungen aus den oben erörterten Gründen erst
recht nicht festzustellen.
Letztlich ist die Berufung auch unbegründet, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 21.06.2006 wendet, mit welchem
Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung versagt wurden. Sowohl die formellen wie auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen
für eine Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung nach den §§
66,
62 SGB I waren erfüllt. So war zum einen zur Beurteilung der Frage, ob beim Kläger eine rentenauslösende Erwerbsminderung vorliegt,
eine ärztliche Untersuchung erforderlich, §
62 SGB I. Dies folgt aus dem Umstand, dass die bisherigen Untersuchungen eine Erwerbsminderung nicht schlüssig hatten begründen können.
Die Beklagte hatte den Kläger auch auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen und eine ausreichende Frist zur Nachholung
gesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.