Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Pflegegeld zu bezahlen sowie ob der Kläger einen
Anspruch auf Rückzahlung von freiwilligen Beiträgen in Höhe von 3.708.- DM (= 1.895,87 Euro) und auf Gewährung von weiteren
Rentenzahlungen in Höhe von 5.639.- DM (= 2.883,17 Euro) und 2.686,52 Euro (insgesamt 7.465,56 Euro) hat.
Der 1939 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und lebt in Bosnien-Herzegowina. Der Versicherungsverlauf des Klägers
weist - mit Unterbrechungen - von Dezember 1969 bis Februar 1982 Pflichtbeiträge auf. Vom 2. Februar 1982 bis 31. Mai 1983
sind 15 Monate Ausfallzeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme, vom 1. Juli 1983 bis 17. Juni 1983 1 Monat mit Pflichtbeitragszeiten
und zuletzt vom 18. Juni 1983 bis 13. September 1983 erneut drei Monate Ausfallzeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahmen
vorgemerkt.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 19. Juli 1982 die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Oktober 1984 abgelehnt. In dem Bescheid wurde der Kläger nicht über die zum 1. Januar
1984 erfolgten Rechtsänderungen belehrt.
Ein kurz nach dem 13. September 1983 vom Kläger gestellter Rentenantrag beim jugoslawischen Rentenversicherungsträger wurde
von diesem abgelehnt. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens wurde dem Kläger vom Sozialgericht in L. mit
Urteil vom 25. Februar 1987 Invalidenrente ab dem 18. November 1985 zugesprochen.
Ein neuerlicher Rentenantrag des Klägers bei der Beklagten vom 4. Mai 1987 wurde mit Bescheid vom 4. Januar 1990 abgelehnt,
da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
seien nicht mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt.
Die Berufsunfähigkeit sei auch nicht aufgrund einer der in § 1252
Reichsversicherungsordnung -
RVO - genannten Tatbestände eingetreten. Schließlich sei auch im Zeitraum 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 nicht jeder Kalendermonat
mit Beiträgen oder mit Zeiten, die in § 1246a Abs. 2a
RVO aufgezählt sind, belegt.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (Az. S 10 Ar 5102/90.Ju). Mit Schreiben vom 16. März 1990 erklärte
die Beklagte, der Kläger sei im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berechtigt, die zur Erlangung des Anspruchs
erforderlichen Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des
Verfahrens zu entrichten. Der monatliche Mindestbetrag betrage derzeit 103.- DM, so dass mindestens 3.708.- DM zu zahlen seien.
Mit Schreiben vom 13. Juli 1990 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger 3.708.- DM entrichtet habe. Auf Anfrage durch das
Gericht erklärte der Kläger mit Schreiben ohne Datum, beim SG eingegangen am 5. November 1990, er nehme das Anerkenntnis der Beklagten vom 16. März 1990 an und die Klage zurück.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1990 wurde dem Kläger daraufhin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Juni 1987 gewährt. Hierbei
errechnete die Beklagte eine Nachzahlung von 45.546,30 DM für den Zeitraum 1. Juni 1987 bis 31. Januar 1991. Mit Bescheid
vom 10. Mai 1991 stellte die Beklagte gemäß § 44 SGB X unter Berücksichtigung weiterer anrechenbarer Zeiten die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Rentenbeginn neu fest. Für den
Zeitraum 1. Juni 1987 bis 30. Juni 1991 errechnete sie einen Rentenzahlbetrag in Höhe von insgesamt 51.155,30 DM. Unter Verrechnung
der vom Kläger in diesem Zeitraum erhaltenen Rentenleistungen ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 115.- DM.
Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde mit Bescheid vom 21. September 2004 in eine Regelaltersrente umgewandelt. Hierin
stellte die Beklagte fest, dass sich ab 1. November 2003 das Krankenversicherungsverhältnis des Klägers ändert. Sie errechnete
bei einem Anteil des Rentners zur Krankenversicherung von 50,16 Euro einen laufenden Zahlbetrag von 671,63 Euro. Daraus ergab
sich ein Überzahlungsbetrag von 200,64 Euro (2.686,52 Euro Nachzahlung für den Zeitraum 1. November 2003 bis 29. Februar 2004,
der mit den erhaltenen Rentenzahlungen in Höhe von 2.887,16 Euro zu verrechnen sei). Der Überzahlungsbetrag wurde in zwei
monatlichen Raten von jeweils 100,23 Euro von der Rente für September und Oktober 2004 einbehalten.
Die Beklagte überprüfte die Rente des Klägers nach den Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 sowie nach
dem deutsch-österreichischen Abkommen vom 4. Oktober 1995. Mit Bescheiden vom 21. Dezember 2006 und 12. Januar 2007 stellte
sie fest, dass der Kläger als bosnischer Staatsangehöriger seinen dauernden Aufenthalt im Ausland außerhalb des europäischen
Wirtschaftsraumes habe. Somit könnten nur 70 % der persönlichen Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten der Auslandsrente
zu Grunde gelegt werden.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1990 sei ihm ein
Nachzahlungsbetrag von 45.546,30 DM zugebilligt worden, mit Bescheid vom 10. Mai 1991 ein neuer Nachzahlungsbetrag in Höhe
von 51.155,30 DM. Daraus sei ersichtlich, dass es sich um einen erheblichen Unterschied handele (5.609.- DM = 2.867,84 Euro).
Deshalb bitte er um eine Überprüfung des gesamten Falles und Mitteilung, wer den Unterschied erhalten habe und wann die Zahlung
erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 erklärte der Kläger, es sei ihm unklar, warum er nur 70 % Entgeltpunkte erhalten würde.
Außerdem bitte er um die Anerkennung von Pflegegeld, da er sehr krank sei und auch seine Frau nicht ohne Pflegehilfe auskäme.
Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2006. Hierin begehrte
er Pflegegeld, da er und seine Frau schwer erkrankte seien. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 14. Februar
2007 ab. Pflegegeld könne von der deutschen Rentenversicherung nicht gezahlt werden.
Mit Schreiben vom 21. März 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die unterschiedlich hohen Nachzahlungsbeträge ergäben
sich durch die unterschiedlichen Nachzahlungszeiträume. Der Bescheid vom 12. Dezember 1990 betreffe die Nachzahlung bis 31.
Januar 1991, der Bescheid vom 10. Mai 1991 die Zeit bis 30. Juni 1991. Vom 1. Februar 1991 bis 30. Juni 1991 habe der Kläger
jedoch seine Rente bereits laufend ausbezahlt bekommen. Die Beträge von 45.506 80,30 DM und von 115.- DM seien auf Konten
des Klägers überwiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2006
sowie gegen die Ablehnung eines Pflegegelds durch das Schreiben vom 14. Februar 2007. Es sei nicht hinreichend erklärt worden,
wer den Betrag von 2686,52 Euro erhalten habe. Auch sei sein Antrag auf Pflegegeld zu Unrecht abgelehnt worden. Er habe nachgewiesen,
dass er und seine Ehegattin sehr krank seien. Auch sei ihm unklar, warum er im Juni 1990 3.708 DM bezahlt habe. Es habe sich
dabei seiner Meinung nach um Betrug gehandelt. Er sei bei der Einzahlung erpresst und betrogen worden. Es sei auch nicht zu
erklären, warum die Differenz von 5.639.- DM nicht auf einmal ausbezahlt worden sei. Auch habe er 115.- DM nie erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2007 wurde der Widerspruch vom 30. Januar 2007 gegen den Bescheid vom 21. Dezember
2006 zurückgewiesen. Dem Begehren nach einem höheren Rentenzahlbetrag habe nicht entsprochen werden können. Die Zahlung eines
Pflegegeldes durch die gesetzliche Rentenversicherung sei im
SGB VI nicht vorgesehen.
Mit Urteil vom 11. Januar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger Informationen über seine Nachzahlungsbeträge begehre, sei die Klage mangels Rechtsschutzinteresse
unzulässig. Die Beklagte habe dem Kläger mehrmals nachvollziehbar dargelegt, wie die Abrechnung der Nachzahlung der Bescheide
vom 12. Dezember 1990 und 10. Mai 1991 erfolgt sei. Ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld gegen die gesetzliche Rentenversicherung
gebe es nicht. Die Klage sei insoweit zulässig, aber unbegründet. Dies gelte auch insoweit, als sich der Kläger gegen den
Bescheid vom 30. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Dezember 2006 wendet. Auf die Begründung des
Widerspruchsbescheides wurde Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er verstehe nicht, aus welchem Grund man ihm nicht ausführlich erklärt habe,
wo die 2.600,- Euro seien und natürlich die 3.708.- DM, obwohl er die Bedingungen erfüllt habe, um in Rente gehen zu können.
Letzteren Betrag habe er nicht freiwillig gezahlt. Er sei betrogen worden und begehre daher die Rückzahlung dieser Summe einschließlich
Zinsen. Auch in Bezug auf den Zeitraum 1. Juni 1987 bis 31. Januar 1991 sei er betrogen worden, da die Differenz in Höhe von
5.639.- DM nicht an ihn ausgezahlt worden sei. Dieser Betrag solle an ihn ausgezahlt werden. Auch habe er für den Zeitraum
1. November 2003 bis 29. Februar 2004 noch einen Anspruch auf 2.686,52 Euro. Dieses Geld habe er nicht erhalten. Auch sei
sein Antrag auf Erstattung für die Dienstleistung einer dritten Person zu Unrecht abgelehnt worden. Er und seine Frau seien
von fremder Hilfe abhängig, da sie beide krank seien. Auch sei er mit dem durchgeführten gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht
Landshut nicht einverstanden.
Die Beklagte machte geltend, der Kläger habe die Rentenbeträge in Höhe von 2.686,52 Euro durch Überweisung erhalten. Der Kläger
habe seinerzeit nicht geltend gemacht, diese Beträge nicht erhalten zu haben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 11. Januar 2008 sowie des Bescheids vom 14. Februar
2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm antragsgemäß Pflegegeld zu gewähren
sowie 7.465,56 Euro nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des Sozialgerichts München
sowie der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenstand ist zunächst das Begehren des Klägers auf Gewährung von Pflegegeld. Dieses Begehren hat der Kläger sowohl
in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2006 als auch in seinem Antrag vom 22. Januar 2007 formuliert. Da
der Bescheid vom 21. Dezember 2006 keine Regelung im Bezug auf die Gewährung von Pflegegeld enthalten hat, war auch der Widerspruch
des Klägers insoweit als Antrag auf Gewährung von Pflegegeld auszulegen. Die Beklagte hat die Anträge des Klägers auf Gewährung
von Pflegegeld zu Recht mit Bescheid vom 14. Februar 2007 abgelehnt. Dem Schreiben vom 14. Februar 2007 ist zwar noch nicht
zu entnehmen, dass die Beklagte schon damit kraft hoheitlicher Gewalt verbindlich durch Verwaltungsakt die Anträge des Klägers
auf Gewährung von Pflegegeld vom 22. Januar 2007 ablehnen wollte. Denn mit diesem Schreiben hat die Beklagte dem Kläger nur
die Rechtslage erläutert und angefragt, ob dieser seinen Widerspruch zurücknehme. Ein Widerspruchsbescheid kann aber auch
aus einer schlichten informatorischen Erklärung einen Verwaltungsakt machen, wenn er der Verwaltungshandlung diese Gestalt
gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1980, Az. 7 RAr 26/79, BSGE 49, 291). Dies ist mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2007 in der Sache geschehen, mit dem unter Bezugnahme auf das Schreiben
vom 14. Februar 2007 geregelt wurde, dass ein Anspruch auf Pflegegeld nicht besteht.
Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Klageschriftsatz vom 4. Mai 2007, mit dem erneut die Zahlung
von Pflegegeld begehrt wurde, ist zugleich als Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Februar 2007 auszulegen. Der Widerspruch
wurde dann mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2007 in der Sache zurückgewiesen.
Die den Antrag auf Gewährung von Pflegegeld ablehnende Sachentscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Eine Rechtsgrundlage
für die Gewährung von Pflegegeld von der Beklagten gibt es nicht. Dem Kläger wird anheimgestellt, sich diesbezüglich von seiner
Krankenkasse beraten zu lassen.
Weiterhin begehrt der Kläger die Rückzahlung der von ihm im Jahre 1990 geleisteten freiwilligen Beiträge in Höhe von 3.708.-
DM (= 1.895,87 Euro) nebst Zinsen. Durch dieses erstmals mit Klageschriftsatz vom 14. Februar 2007 in Form der Erklärung,
es sei ihm unklar, warum er im Juni 1990 3.708 DM bezahlt habe und es läge ein Betrug vor, konkludent ausgesprochene Rückforderungsbegehren
liegt noch keine Verwaltungsentscheidung der Beklagten vor. Auch im Widerspruchsbescheid wurde hierüber keine Entscheidung
getroffen. Dies war auch nicht geboten, da der Kläger vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt
hat. Die gem. §
54 Abs.
1 S. 1 2. Alt.
SGG erhobene Verpflichtungsklage ist damit insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum
SGG,§
54 Rdn. 22).
Schließlich begehrt der Kläger in Bezug auf den Zeitraum 1. Juni 1987 bis 31. Januar 1991 die Auszahlung von 5.639.- DM (=
2.883,17 Euro). Insoweit liegt ebenfalls keine Verwaltungsentscheidung der Beklagten vor. Das Schreiben vom 21. März 2007
ist ein rein informatorisches Schreiben, aus dem nicht hervorgeht, dass die Beklagte eine Regelung mit Außenwirkung treffen
und den Antrag des Klägers auf Neufeststellung ablehnen wollte. Auch im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2007 wird in
dieser Hinsicht keine Regelung getroffen. Die Klage vom 4. Mai 2007 ist daher als Untätigkeitsklage auszulegen, die nach Ablauf
der 6-Monats-Frist des §
88 Abs.
1 S. 1
SGG zulässig wurde. Da der Antrag des Klägers auf Neufeststellung durch die Beklagte nach wie vor nicht verbescheiden wurde und
ein zureichender Grund für die Nichtverbescheidung nicht vorliegt, steht dem Kläger ein Anspruch auf formelle Verbescheidung
zu.
Dessen ungeachtet ist jedoch die Klage abzuweisen und dementsprechend die Berufung zurückzuweisen, wenn der Kläger materiell
mit seinem Antrag im Verwaltungsverfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar
zum
SGG, 7. Auflage, §
88 Rdn. 9a). Dies ist hier der Fall. Ein Anspruch auf Zahlung von 5.639.- DM (= 2.883,17 Euro) gegen die Beklagte besteht unter
keinen Umständen.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1990 hat die Beklagte eine Rente für die Zeit vom
1. Juni 1987 bis 30. Juni 1987 in Höhe von monatlich 960,70 DM,
1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 in Höhe von monatlich 997,30 DM,
1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989 in Höhe von monatlich 1.027,20 DM
1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 in Höhe von monatlich 1.058.- DM,
1. Juli 1990 bis 31. Januar 1991 in Höhe von monatlich 1.090,80 DM
ermittelt. Daraus ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 45.586,30 DM.
Aufgrund der Berücksichtigung weiterer anrechenbare Zeiten war die Rente des Klägers von Rentenbeginn an neu festzustellen.
Dies erfolgte mit Bescheid vom 10. Mai 1991. Hierin hat die Beklagte eine Rente für die Zeit vom
1. Juni 1987 bis 30. Juni 1987 in Höhe von monatlich 962,90 DM,
1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 in Höhe von monatlich 999,50 DM,
1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989 in Höhe von monatlich 1.029,50 DM
1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 in Höhe von monatlich 1.060,40 DM,
1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 in Höhe von monatlich 1.093,30 DM
ermittelt. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 51.155,30 DM, der dem Kläger im Zeitraum 1. Juni 1987 bis 30. Juni 1991
tatsächlich zusteht.
Im selben Zeitraum hat der Kläger jedoch entsprechend der Bewilligung durch den Bescheid vom 12. Dezember 1990 laufende Rentenzahlungen
wie folgt erhalten:
1. Juni 1987 bis 30. Juni 1987 in Höhe von monatlich 960,70 DM,
1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 in Höhe von monatlich 997,30 DM,
1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989 in Höhe von monatlich 1.027,20 DM
1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 in Höhe von monatlich 1.058.- DM,
1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 in Höhe von monatlich 1.090,80 DM
Für den Gesamtzeitraum 1. Juni 1987 bis 30. Juni 1991 hat der Kläger also tatsächlich laufende Rentenzahlungen in Höhe von
51.040,30 DM erhalten. Dieser Betrag setzt sich aus 45.586,30 DM für den Zeitraum 1. Juni 1987 bis 31. Januar 1991 (vgl. insoweit
Bescheid vom 12. Dezember 1990) und 5- 1.090,80 DM = 5454.- DM für die Monate Februar bis Juni 1991 zusammen (45.586,30 DM
+ 5.466,50 DM = 51.040,30 DM).
Die Differenz von 51.155,30 DM (dem Kläger zustehender Betrag) und 51.040,30 DM (tatsächlich ausbezahlter Betrag) beträgt
115.- DM. Dieser Betrag wurde ausweislich des ZA-Ausdrucks vom 10. Mai 1991 dem Kläger tatsächlich ausbezahlt. Eine darüber
hinausgehender Zahlungsanspruch für diesen Zeitraum besteht nicht. Die Beklagte hat vielmehr die dem Kläger für diesen Zeitraum
zustehenden monatlichen Rentenansprüche erfüllt mit der Folge, dass die monatlichen Rentenzahlansprüche erloschen sind.
Schließlich begehrt der Kläger noch die Auszahlung von 2.686,52 Euro für den Zeitraum 1. November 2003 bis 29. Februar 2004.
Auch insoweit liegt noch keine Verwaltungsentscheidung der Beklagten vor. Im Widerspruchsbescheid wurde hierüber ebenfalls
keine Entscheidung getroffen. Dies war auch nicht geboten, da der Kläger vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag bei
der Beklagten gestellt hat. Die gem. §
54 Abs.
1 S. 1 2. Alt.
SGG erhobene Verpflichtungsklage ist damit insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum
SGG,§
54 Rdn. 22). Der Senat weist nur zur Information des Klägers vorsorglich darauf hin, dass der Kläger im Zeitraum 1. November
2003 bis 29. Februar 2004 Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 2.887,16 Euro erhalten hat (4 - 721,79 Euro). Ab dem 1. November
2003 hat der Kläger ausweislich der Auskunft der AOK Rheinland vom 7. Januar 2004 vertragsgemäß Anspruch auf Leistungen nach
Bosnien-Herzegowina. Ab diesem Zeitpunkt besteht auch die Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner
abzuführen. Der Beitrag zur Krankenversicherung der AOK Rheinland beläuft sich ab 1. November 2003 auf 50,16 Euro monatlich.
Damit steht dem Kläger ab diesem Zeitpunkt nur noch eine monatliche Rente in Höhe von 671,63 Euro zu. Da der Kläger von November
2003 bis Februar 2004 2.887,16 Euro (4 - monatlich 721,79 Euro) tatsächlich erhalten hatte, ihm jedoch nur 2.686,52 Euro zustehen
(4 - monatlich 671,63 Euro), hatte der Kläger 200,64 Euro zu viel erhalten, die dann von der Beklagten verrechnet wurden.
Das Sozialgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen, als der Kläger sich gegen die Absenkung der persönlichen Entgeltpunkte
auf 70 % gewandt hat. Hiergegen hat sich der Kläger ausweislich seiner Berufung nicht mehr gewendet. Da das Urteil des Sozialgerichts
insoweit nicht angefochten wurde, sind Ausführungen des Senats hierzu entbehrlich.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.