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LSG Bayern, Urteil vom 19.02.2008 - 6 R 137/06
Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren, Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
Rechtsmissbräuchlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Beteiligter den Prozess weiter betreibt, obwohl er subjektiv weiß, dass die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist und wenn er entgegen besserer Einsicht von einer weiteren Prozessführung nicht Abstand nimmt. Hierbei können auch von einem rechtskundigen Klägerbevollmächtigten nicht fundiertere Rechtskenntnisse verlangt werden, als das Gericht sie selbst an den Tag legt. Dies gilt insbesondere, weil nach § 192 SGG der Kläger auf die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit hingewiesen werden muss und Gelegenheit haben muss, sich hierauf in seinem rechtlichen Vorbringen einzustellen und weil eine Ermessenserwägung nur rechtmäßig sein kann, soweit sie einen zutreffenden Sachverhalt und dessen zutreffende rechtliche Würdigung zu Grunde legt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 11.01.2006 S 30 R 1296/05