Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Rente und die Qualifizierung der Monate Oktober und November
1986 (mit Besuch der Meisterschule vom 13.10.1986 bis 14.11.1986).
Der 1942 geborene Kläger hat zwischen 1956 und 1959 den Beruf eines Blechschlossers erlernt, von 1975 und 1977 ist er sodann
erfolgreich zum Feinmechaniker umgeschult worden. In der Zeit vom 17.03.1986 bis 22.04.1986, 23.06.1986 bis 06.08.1986 und
13.10.1986 bis 14.11.1986 hat der Kläger die Meisterschule beim Technologie- und Schulungszentrum M. besucht und die Meisterprüfung
abgelegt. Anlässlich der im Jahre 1987 erfolgten Kontenklärung hatte das Arbeitsamt M. der Beklagten unter anderem mitgeteilt,
in der Zeit vom 13.10.1986 bis 14.11.1986 habe Anspruch auf Unterhaltsgeld (UHG) bestanden; der Kläger habe unbezahlten Urlaub
bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gehabt ("lt. AG"). Im Bescheid vom 22.03.1988 nach § 1325 Abs.3
Reichsversicherungsordnung (
RVO) wurden für die Zeit vom 07.08.1986 bis 31.12.1986 fünf Pflichtbeiträge aufgeführt, die Zeit vom 13.10.1986 bis 14.11.1986
trägt die Bezeichnung "AFG-Leistungsbezug".
Am 05.08.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit,
nachdem im vorangegangenen medizinischen Reha-Verfahren für die Zeit ab 26.04.2001 volle Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt
worden war. Mit dem an den Kläger zunächst nicht zugesandten Bescheid vom 29.08.2002 bewilligte die Beklagte diesem aufgrund
des Antrags vom 22.06.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, die wegen des Übergangsgeldbezuges bis 17.04.2002 nicht zu
zahlen sei, aber anschließend ausbezahlt wurde.
Mit Bescheid vom 13.11.2002, an den Kläger zur Post gegeben am 18.11.2002, berechnete die Beklagte die Rente neu und bewilligte
dem Kläger einen Zuschuss zur Pflegeversicherung als Zusatzleistung. Vom 01.05.2001 bis 31.12.2002 ergab sich eine Nachzahlung
von 2.592,55 EUR.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.11.2002 Widerspruch ein mit der Begründung, eine Überprüfung sei ihm nicht möglich,
weil ihm der Ausgangsbescheid nicht zugestellt worden sei. Zwar werde die Rente zur Zahlung angewiesen, ein entsprechender
Bescheid sei jedoch noch nicht eingegangen.
Die Beklagte erließ sodann den Bescheid vom 20.11.2002 über die Neufeststellung der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung,
wobei sich eine Überzahlung für die Zeit ab 01.05.2001 bis 31.12.2002 in Höhe von 81,28 EUR ergab. Gleichzeitig übermittelte
sie dem Kläger den Bescheid vom 29.08.2002. Im Bescheid über die Neufeststellung legte die Beklagte der Rentenberechnung nunmehr
vier Monate an Zeiten der Schul- und Fachausbildung (im Gegensatz zur ersten Rentenberechnung mit zwei Monaten) zugrunde.
Bei der Erstberechnung hatten sich für beitragsgeminderte Zeiten 4,1931 Entgeltpunkte für 68 Monate ergeben, nunmehr errechnete
die Beklagte 4,4989 Punkte für 70 Monate. Insgesamt ergab die Summe der zusätzlichen Entgeltpunkte für alle beitragsgeminderten
Zeiten 0,3680 Punkte (gegenüber der Berechnung im Bescheid vom 29.08.2002 von 0,5488 Punkten). Der Rentenberechnung im Bescheid
vom 20.11.2002 legte die Beklagte abschließend eine Summe aller Entgeltpunkte von 65,2700 Punkten zugrunde (gegenüber 65,4516
Punkten bei der erstmaligen Berechnung).
Mit Bescheid vom 20.03.2003 nahm die Beklagte sodann den Rentenbescheid vom 13.11.2002 mit Wirkung ab 01.01.2003 zurück; die
mit Bescheid vom 20.11.2002 festgestellt Überzahlung in Höhe von 81,28 EUR werde daher nicht zurückgefordert. Die Meistervorbereitungskurse
zwischen dem 17.03.1986 und 14.11.1986 seien als Fachschulausbildung anzuerkennen; eine gleichzeitige Pflichtbeitragszeit
stehe der Anerkennung einer Anrechnungszeit im Sinne des §
58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) grundsätzlich nicht entgegen. Die Rentenberechnung entspreche somit den gesetzlichen Vorschriften. Die Rücknahme des Rentenbescheides
stütze sich auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Das Vertrauen des Klägers darauf, dass der Rentenbescheid nicht mehr zurückgenommen werde, sei nicht schutzwürdig. An der
Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides bestehe grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Das öffentliche Interesse an der
Beseitigung eines fehlerhaften Bescheides überwiege, da der zustehende Rentenbetrag lediglich wenige Euro unter dem zunächst
bewilligten liege. Die Korrektur für die Zukunft erfolge daher zu Recht. Ein Vertrauensausschließungsgrund nach § 45 Abs.2 Nr.1 bis 3 SGB X, der eine Korrektur mit Wirkung auch für die Vergangenheit erlauben würde, sei vorliegend nicht ersichtlich. Die Überzahlung
werde daher nicht zurückgefordert. Mit der Berücksichtigung der ausführlichen Widerspruchsbegründung sei die Anhörung nachgeholt
worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003 hat die Beklagte sodann den Widerspruch vom 02.01.2003 gegen den Bescheid vom "20.11.2003"
zurückgewiesen, soweit ihm nicht bereits durch den Bescheid vom 20.03.2003 teilweise abgeholfen worden sei. Sie führte aus,
die bisher im Bescheid vom 29.08.2002 als Arbeitslosenzeit anerkannte Zeit des Fachschulbesuches (Meisterkurse) seien mit
Bescheid vom 20.11.2002 richtiggestellt worden. Die Zurücknahme nach § 45 Abs.2 SGB X sei (für die Zukunft) zu Recht erfolgt. Die Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs.3 bzw. 4 SGB X sei nicht abgelaufen gewesen; ein Ermessensspielraum habe für die Rücknahme des Bescheides für die Zukunft nicht bestanden.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben. Im Bescheid vom 20.11.2002 sei nunmehr für den Zeitraum vom
13.10.1986 bis 14.11.1986 zu der nicht angerechneten Arbeitslosigkeit zeitgleich eine Fachschulausbildung angenommen, durch
deren zusätzliche Anerkennung nun eine beitragsgeminderte Zeit ausgewiesen sei. Die veränderte Verschlüsselung hätte veränderte
Werte zu Ungunsten des Klägers bei der Summe aller vollwertigen Beitragszeiten ergeben. Bei dem Bescheid vom 29.08.2002 habe
es sich nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt gehandelt, weshalb § 45 SGB X nicht herangezogen werden könne. Eine Fachschulausbildung sei nicht anzuerkennen. Zur weiteren Begründung übergab er den
Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes für das Jahr 2003 mit der Auslegung von Rechtsvorschriften in einem ähnlich
gelagerten Fall bezüglich des §
58 Abs.4a
SGB VI. Zu dem darin geschilderten Fall erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2004, dieser sei mit dem vorliegenden Verfahren
nicht zu vergleichen, weil der Kläger neben der absolvierten Meisterschule nicht gearbeitet habe. Im Übrigen kenne das
SGB VI keine "Verdrängung" von "schwächeren" Zeiten durch "stärkere" Zeit, wie sich insbesondere aus §
54 Abs.3
SGB VI ergebe.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, in der Zeit vom 13.10.1986
bis 14.11.1986 habe es sich beim Kläger um eine Fachschulausbildung im Sinne des §
58 Abs.1 Nr.4
SGB VI gehandelt, hinsichtlich der Rücknahme des Bescheides vom 29.08.2002 mit Wirkung für die Zukunft ab 01.01.2003 folge das Sozialgericht
den Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in Streit stehenden Vorschrift
bestünden nach Auffassung des Gerichts nicht.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wendet sich weiterhin gegen die Anerkennung einer Fachschulausbildung in
den Monaten Oktober bis November 1986. Sein Vorbringen, er sei im Oktober und November 1986 in vollem Umfang als Arbeitnehmer
eingesetzt gewesen, hat er im Erörterungstermin vom 17.01.2006 dahingehend berichtigt, dass er in M. gewohnt habe; er habe
die Meisterschule täglich aufsuchen müssen und diese habe den ganzen Tag gedauert. Er sei von der Arbeit freigestellt worden.
Sein Arbeitgeber habe für ihn in dieser Zeit Beträge bezahlt. Das vom Arbeitsamt gezahlte Unterhaltsgeld habe er umgehend
zurücküberwiesen.
Weiter trägt der Kläger vor, nach seiner Auffassung sei §
58 Abs.4a
SGB VI verfassungswidrig. Diese Bestimmung führe in seinem Fall dazu, dass in die Bewertung von Beitragszeiten negativ eingegriffen
werde.
Die Beklagte hat weiterhin vorgetragen, der Bescheid vom 29.08.2002 sei gleichzeitig mit dem Bescheid vom 20.11.2002 bekanntgegeben
worden. Letzterer sei dahingehend auszulegen, dass dieser den Bescheid vom 29.08.2002 aufhebe bzw. abändere. Diese Auslegung
sei auch dem Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003 zugrundegelegt worden. Die Aufhebung sei gemäß § 45 SGB X auch möglich gewesen, da aufgrund der gleichzeitigen Bekanntgabe kein geschütztes Vertrauen hinsichtlich des Bescheides vom
29.08.2002 entstehen konnte. Aus der Formulierung, dass die bisherige Rente neu festgestellt werde, ergebe sich die Aufhebung
des Bescheides vom 29.09.2002.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 17.03.2005 sowie der Bescheide
vom 13.11.2002, 20.11.2002, 19.02.2003 sowie 20.03.2003, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2003 zu
verurteilen, die Neuberechnung der Rente ab 01.05.2001 mit den Berechnungsgrundlagen aus dem Bescheid vom 29.08.2002 vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und
der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts München sowie der Akten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet,
weil die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit Bescheid vom 20.11.2002 eine korrekte Berechnung der Erwerbsminderungsrente
des Klägers unter Berücksichtigung der Monate Oktober und November 1986 als beitragsgeminderte Zeiten durchgeführt hat. Mit
Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §
124 Abs.2
SGG.
Auf die allgemeine Wartezeit, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist, werden
Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§
50 Abs.1 Satz 1 Ziffer 2, 51 Abs.1
SGB VI). §
54 SGB VI enthält sodann die Legaldefinition der einzelnen rentenrechtlichen Zeiten, nach dessen Abs.1 Ziffer 1 rentenrechtliche Zeiten
Beitragszeiten als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und als beitragsgeminderte Zeiten sind. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen
sind (§
54 Abs.2
SGB VI) Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind. Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate,
die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind (§
54 Abs.3 Satz 1
SGB VI).
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Anrechnungszeit während der vom Kläger absolvierten Meisterschule liegen vor. Darunter
sind u.a. Zeiten zu verstehen, in denen ein Versicherter nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder
Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat (§
58 Abs.1 Satz 1 Ziffer 4
SGB VI). Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind dann Anrechnungszeiten wegen
schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die
Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt (§
58 Abs.4a
SGB VI). Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 17.01.2006 angegeben, dass er von der Arbeit frei gestellt war und ganztags die
Meisterschule besucht hat. Damit liegen eindeutig die Voraussetzungen für die Annahme einer Anrechnungszeit vor. Nach der
vom Kläger bestätigten Mitteilung des Arbeitsamtes M. an die Beklagte vom November 1987 wurde dem Kläger in dieser Zeit Unterhaltsgeld
bewilligt, das dieser - wiederum nach seinen Angaben im Erörterungstermin - umgehend zurücküberwiesen hat. Insgesamt kann
somit für den streitigen Zeitraum nur von einer beitragsgeminderten Zeit ausgegangen werden mit der für den Kläger nachteiligen
Folge der (wenn auch geringfügigen) Minderung seiner Rente im Vergleich zu der Berechnung, bei der die Monate Oktober und
November 1986 als reine Pflichtbeitragsmonate berücksichtigt wurden. So hat die Beklagte in dem (erst) am 03.12.2002 zugestellten
Bescheid vom 29.08.2002 zunächst 59,7837 Entgeltpunkte für 465 Monate an vollwertigen Pflichtbeiträgen errechnet, im Bescheid
vom 20.11.2002 nurmehr 59,4779 Entgeltpunkte für 463 Monate. Dementsprechend erhöhten sich die beitragsgeminderten Zeiten
von zunächst 68 auf 70 Monate.
Der Senat konnte der Auffassung des Klägers nicht folgen, die durch Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl.I 1983) mit Wirkung ab 01.01.1997
eingefügte Vorschrift des §
58 Abs.4a
SGB VI sei verfassungswidrig. Durch diese Vorschrift wird erreicht, dass bei Prüfung der überwiegenden Inanspruchnahme von Zeit
und Arbeitskraft für die schulische Ausbildung auch die Belastung durch eine parallel ausgeübte versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit zu berücksichtigen ist (KassKomm Niesel, §
58 SGB VI Rdnr.110a). Es wird ausgeschlossen, dass dann eine Anrechnungszeit nicht anerkannt wird, wenn etwa neben einer Vollbeschäftigung
eine Abendschule mit geringerem Zeitaufwand besucht wird. Da der Kläger aber vollzeitig die Meisterschule besucht hat und
von seinem Arbeitgeber freigestellt war, muß die Anrechnungszeit Berücksichtigung finden. Wenngleich diese zu Gunsten der
Versicherten eingeführte Vorschrift für den Kläger zu einem nachteiligen Ergebnis (wenn auch nur geringfügig) führt, kann
an der Verfassungsmäßigkeit kein Zweifel bestehen. Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung
vom 06.02.2003, Az.: B 13 RJ 5/02 R (SozR 4-2600 § 58 Nr.1) befasst, wobei es sich insbesondere auch mit dem rückwirkenden In-Kraft-Treten auseinander gesetzt
hat. Danach ist Art.14
Grundgesetz (
GG) nicht verletzt, weil das Anknüpfen an einen bestimmten Umfang einer schulischen Ausbildung für deren rentenrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit
neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unzulässigerweise in eine nicht den Schutz des Eigentums nach
Art.14
GG gestellte Rechtsposition eingreift. Von der Argumentation des Bundessozialgerichts in dieser Entscheidung abzuweichen, bestand
für den Senat kein Anlass.
Die nunmehr im Bescheid vom 20.11.2002 erfolgte korrekte Berechnung ist auch in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erfolgt.
Auszugehen ist dabei von § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zunächst hat die Beklagte dem Kläger die im Bescheid vom 29.08.2002 errechnete Rente ausbezahlt, ohne ihm die Berechnungsgrundlagen
(den Bescheid) bekanntzumachen. Zwar ist damit (bis zur Zustellung der Bescheide vom 20.11.2002 und 29.08.2002) eine Leistung
ohne Verwaltungsakt erfolgt und zu Unrecht auch in einer nicht zustehenden Höhe. Auf die Rückforderung der überzahlten Beträge
gemäß § 50 Abs.2 SGB X in Höhe von 81,28 EUR hat die Beklagte im Laufe des Rechtsmittelverfahrens sodann verzichtet, weshalb weitere Erörterungen
hierzu nicht erforderlich sind.
Gemäß § 45 Abs.1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen
der §§ 45 Abs.2 bis 4 SGB X zurückgenommen werden. Der Bescheid vom 29.08.2002 konnte mangels Zustellung an den Kläger nicht unanfechtbar werden. Mit
der Zustellung (zur Post am 03.12.2002) zusammen mit dem Bescheid vom 20.11.2002 wurde eine gleichzeitige Abänderung (bzw.
teilweise Aufhebung) entsprechend der nunmehr erfolgten korrekten Berechnung durchgeführt. Eine formelle Aufhebung ist unter
diesen Umständen nicht erforderlich gewesen, da gleichzeitig mit der Bekanntgabe dessen Unrichtigkeit dargetan wurde. Ein
entsprechender Rechtsgedanke ist dem Bürgerlichen Recht zu entnehmen, wo nach §
130 Abs.1
BGB eine Willenserklärung nicht wirksam wird, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Da der Kläger zu Beginn der Rentenzahlung noch nicht im Besitz des Bescheides vom 29.08.2002 war, konnte auch noch kein Vertrauensschutz
auf dessen Bestand entstehen, wenn auch die Beklagte für den zurückliegenden Zeitraum auf die Einforderung der Überzahlung
verzichtet hat. Im Hinblick auf den gleichzeitigen Zugang der beiden Bescheide konnte sodann für die Zukunft kein schutzwürdiges
Vertrauen beim Kläger entstehen. Nachdem auch keine Fristen im Sinne des § 45 Abs.3 und 4 im Streit stehen konnten, ist die teilweise Aufhebung nach § 45 SGB X korrekt erfolgt.
Auch die Unterlassung der nach § 24 SGB X erforderlichen Anhörung des Klägers ist jedenfalls durch das nachfolgende Widerspruchsverfahren geheilt (vgl. BSG SozR 1200
§ 34 Nr.13).
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts München war deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers
musste als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.1 Nrn.2 und 3
SGG liegen nicht vor.