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LSG Bayern, Urteil vom 06.12.2017 - 6 R 38/17
Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Schweiz Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland
1. Eine Kindererziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat.
2. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts knüpft an die objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnisse während des Beurteilungszeitraums an und ein Domizilwille, der mit den tatsächlichen Umständen nicht übereinstimmt, ist unbeachtlich, denn der tatsächliche Aufenthalt ist notwendige Bedingung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts.
3. Der Elternteil und das Kind müssen während der geltend gemachten Erziehungszeit faktisch den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben.
Normenkette:
SGB VI § 249 Abs. 1
,
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
SGB VI § 56 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 06.10.2016 S 10 R 12/15
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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