Höhe einer Altersrente; Zulässigkeit einer Renditeerwartung aufgrund der Beitragszahlung; Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung
von Rentenansprüchen
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente des Klägers streitig.
Der 1947 geborene Kläger trat am 01.08.1963 in das Erwerbsleben ein. Der Versicherungsverlauf weist Beitragszeiten von insgesamt
410 Monaten auf. Der letzte Pflichtbeitrag aufgrund abhängiger Beschäftigung wurde für Juli 1998 erbracht, bis Februar 2001
bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Danach sind nunmehr Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gespeichert. Auf Antrag
des Klägers vom 31.01.2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2007 ab 01.05.2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
oder nach Altersteilzeitarbeit zuzüglich Krankenversicherungszuschuss in Höhe von insgesamt Euro 1227,89 monatlich. Aufgrund
der vorzeitigen Inanspruchnahme wurde hierbei die Summe aller Entgeltpunkte von 53,4579 entsprechend des Zugangsfaktors von
0,820 auf 43,8355 verringert.
Gegen die Bewilligung legte der Kläger am 14.05.2007 Widerspruch ein und brachte vor, dass die von ihm zeitlebens gezahlten
Beiträge unter Kapitalisierungsgesichtspunkten wie auch im Vergleich mit entsprechenden Betriebsrenten in keinem Verhältnis
zum nunmehr tatsächlich gezahlten Rentenbetrag stünden. Er gehe davon aus, dass die Rentenberechnung in seinem Fall zutreffend
erfolgt sei. Jedoch würden angesichts des in seinem Fall offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Beiträgen und Leistungen
die Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Verfassung, insbesondere gegen Art. 1 Abs. 1, Art.
2 Abs.
1, Art.
3 Abs.
1 sowie Art.
14 Abs.
1 GG verstoßen. Mit Bescheid vom 16.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Rente sei
zutreffend berechnet, die gesetzlichen Vorgaben richtig angewandt worden. Es sei daneben nicht ihre Aufgabe, Renditeberechnungen
anzustellen und die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.08.2007 Klage zum Sozialgericht München (SG). Alternativ zur Neuberechnung der Altersrente ohne negative Rendite wurde nunmehr die Rückerstattung der von ihm geleisteten
Rentenbeiträge nebst Zinsen, hilfsweise die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht begehrt. Nachdem eine für den 10.06.2010
anberaumte mündliche Verhandlung aufgrund der Verhinderung der zwischenzeitlich vom Kläger mandatierten Prozessbevollmächtigten
wieder abgesetzt werden musste, wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2011 als unbegründet ab. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten, auf welchen nach
§ 136 Abs. 3 SG verwiesen wurde, sei zutreffend. Die Berechnung der Rente sei, wie der Kläger selbst einräume, entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften erfolgt. Die Rentenhöhe bestimme sich danach im Wesentlichen nach der Höhe des Arbeitsentgelts, das durch Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung versichert worden sei. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen
bestünden keine Bedenken. Ein Anspruch auf positive Rendite sei aus den gesetzlichen Vorschriften nicht ableitbar. Der Hilfsantrag
auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge sei unzulässig, da diesbezüglich bisher keine Verwaltungsentscheidung ergangen
sei.
Am 29.04.2011 legten die Bevollmächtigten des Klägers ohne konkreten Antrag und Begründung Berufung ein. Nachdem der Kläger
deren Prozessvollmacht widerrufen hatte, begründete er mit Schriftsatz vom 31.05.2012 die Berufung erneut mit der Verfassungswidrigkeit
der geltenden Bestimmungen zur Rentenberechnung. Zwar sei die Berechnung der Rente nach den vorliegenden Daten korrekt erfolgt,
angesichts der Höhe der gezahlten Rente sei jedoch die Verhältnismäßigkeit zwischen Beitrags- und Versicherungsleistung nicht
mehr gewährleistet. Aus seinen Berechnungen ergebe sich für die bewilligte Altersrente eine negative Rendite von mindestens
-3,6%. Demgegenüber hätten beispielsweise die von ihm zu Betriebsrente gezahlten Beiträge eine positive Rendite von 3,89%
erbracht. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Professor Dr. Papier, habe in der Presse die Auffassung vertreten,
dass der auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung geltende grundgesetzliche Schutz des Eigentums verlange, dass
eine Individualäquivalenz zwischen Beitragsleistung und Versicherungsleistung bestehen müsse. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
verbiete hierbei eine offenkundige Disproportionalität von Beitrags- und Versicherungsleistungen. Eine Nullrendite oder gar
ein Minuswert könnte die Frage aufwerfen, ob diese verfassungsrechtliche Grenze nicht überschritten werde. Mit seinen Berechnungen
habe der Kläger dies nunmehr dargelegt. Um eine Nullrendite zu erzielen, müsste in seinem Fall eine Rente in Höhe von mindestens
1.809 Euro gezahlt werden. Für die Berechnung habe er sich des Renditen-Rechner-Moduls der Stiftung Warentest bedient, welches
die Kapitalwertmethode zu Grunde lege. Von der Richtigkeit können insoweit ausgegangen werden. Soweit die Beklagte demgegenüber
in Berechnungen eine sog. "interne Rendite" zu Grunde lege und dadurch zu positiven Ergebnissen komme, sei dies nicht realitätsnah,
da sie die Inflations- und Zinsentwicklung unberücksichtigt lasse. Die aktuellen Bezüge des Klägers würden unter Einbeziehung
seiner Ehefrau bestenfalls dem Sozialhilfeniveau entsprechen. Neben dem Eigentumsschutz seien daher auch die Grundrechte auf
Menschenwürde, Art.
1 Abs.
1 GG, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art.
2 Abs.
1 GG, sowie der Gleichheitsgrundsatz, Art.
3 Abs.
1 GG, betroffen. Der Fall des Klägers sei insoweit kein Einzelfall. Im Übrigen habe es das SG unterlassen, die Renditeberechnungen des Klägers einer sachverständigen Überprüfung zu unterziehen. Die Einholung eines entsprechenden
Gutachtens werde nunmehr beantragt. Der Kläger mandatierte in der Folge einen neuen Prozessbevollmächtigten, welcher mit Schriftsatz
vom 26.10.2012 unter Vorlage der Vollmacht seine Bestellung anzeigte.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG München vom 21.03.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.04.2007
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2007 zu verurteilen dem Kläger eine höhere Rente als monatlich 1227,89 Euro
ab dem 01.05.2007 unter Beachtung seiner nach Art.
14 GG geschützten Rentenanwartschaften zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Zu Ergänzungen des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akte der Beklagten und des Sozialgerichts sowie die Senatsakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbes. form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte hat die Altersrente des Klägers zutreffend berechnet. Ein Fehler in der Anwendung der §§
63 ff.
SGB VI ist dem Rentenbescheid vom 19.04.2007 nicht zu entnehmen, ein solcher Fehler wird von Seiten des Klägers auch nicht gerügt.
Insbesondere hat die Beklagte die zurückgelegten und vorgemerkten rentenrechtliche Zeiten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
berücksichtigt, die Entgeltpunkte zutreffend ermittelt, der Grundbewertung nach §
72 SGB VI die günstigere und damit im Weiteren herangezogene Vergleichsbewertung nach §
73 SGB VI gegenübergestellt sowie die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten zutreffend in die Gesamtleistungsbewertung eingestellt.
Aus der Summe der so ermittelten Entgeltpunkte von 53,4579 ergeben sich unter Zugrundelegung des verminderten Zugangsfaktors
für die ab Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente für Arbeitslose (vgl, §
237 Abs.
1 Nr.
3b, Abs.
3 SGB VI in Verbindung mit Anlage 19; §
77 Abs.
2 Nr.
2 Buchstabe 3
SGB VI; Zugangsfaktor = 0,820) persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 43,8355. Unter Heranziehung des maßgeblichen Rentenwertes errechnete
sich hieraus zutreffend ein Zahlbetrag von monatlich 1145,42 EUR nebst Krankenversicherungszuschuss in Höhe von 82,47 EUR.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, die so berechnete Rente würde eine negative Rendite aufweisen und müsse zur Erzielung
zumindest einer Null-Rendite in Höhe eines Betrages von mindestens 1.809 EUR zur Auszahlung kommen, findet sich hierfür im
Gesetz keine Anspruchsgrundlage. Es kann insoweit offen bleiben, ob die vom Kläger vorgenommene Renditeberechnung nach Kapitalmarkt-Gesichtspunkten
zutreffend ist, ob eine andere Berechnung bessere Ergebnisse liefern könnte oder ob die von der deutschen Rentenversicherung
Bund propagierte sog. "interne Rendite" maßgeblich ist. Dem Kläger sei hierbei durchaus zugestanden, dass sich je nach den
im Rahmen der jeweiligen Berechnungsmethoden zu Grunde zu legenden Prämissen und den eingestellten Parametern (Risikoanteil,
Versicherungsjahre, Zinssätze, Eintrittsalter, Rentenbezugsdauer) unterschiedlichste Ergebnisse hin von negativen Renditen
in dem vom Kläger berechneten Umfang bis hin zu deutlich positiven Renditen darstellen lassen. Weiter sei dem Kläger zugestanden,
dass das von ihm gewählte Berechnungsmodell unter Berücksichtigung der zu Grunde gelegten Faktoren auch folgerichtige Ergebnisse
erzeugt. Auf die Frage, nach welchen Voraussetzungen und mit welcher Methode Renditeberechnungen im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung angestellt werden könnten, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit hingegen nicht entscheidungserheblich
an. Dem System der gesetzlichen Rentenversicherung ist - wie noch weiter auszuführen sein wird - eine wie auch immer geartete
Renditeberechnung als Instrument zur Ermittlung der konkreten Leistungshöhe fremd. Insofern sah sich der Senat nicht veranlasst,
das vom Kläger angeregte Sachverständigengutachten zur Feststellung der Richtigkeit der von ihm angestellten Renditeberechnungen
einzuholen.
Ein individuelles Rendite-Denken in dem Sinne, dass den entrichteten Beiträgen die gesetzlichen Leistungen gegenüberzustellen
wären, lässt sich mit dem Grundgedanken und der Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nicht in Einklang
bringen. Die für die Gewährung von Altersrente maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften enthalten und enthielten zu keinem Zeitpunkt
ein Renditeversprechen im Sinne der Zusicherung einer bestimmten, bereits vor Eintritt in das Rentenalter feststehenden Leistungshöhe.
Der Kläger übersieht in seiner Argumentation, dass es sich bei der GRV um ein im Umlageverfahren ausgestaltetes solidarisches
System handelt, welches neben der klassischen Altersrente eine Vielzahl weiterer Ansprüche der Versicherten abzudecken hat.
Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in seinen Urteilen vom 28.02.1980 (1 BvL 17/77 u.a.) aus, dass Rentenversicherungsansprüche und Anwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil
eines Leistungssystems, dem eine besonders bedeutsame soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen Versicherten
lässt sich von den Rechten und Pflichten anderer nicht lösen. Sie ist vielmehr eingefügt in einen Gesamtzusammenhang, der
auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft und des "Generationenvertrages" beruht. Es ist zu einem wesentlichen Teil die im
Berufsleben stehende Generation, welche die Mittel für die Erfüllung der Ansprüche der älteren Versicherten aufzubringen hat
und die ihrerseits von der folgenden Generation das gleiche erwartet. Der soziale Bezug wird auch darin deutlich, dass die
Rentenversicherung einerseits durch staatliche Zuschüsse, also aus Mitteln der Allgemeinheit, mitfinanziert wird und andererseits
auch versicherungsfremde Leistungen gewährt. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang nochmals bekräftigt, dass die GRV wesentlich
auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs beruht und von jeher auch ein Stück sozialer
Fürsorge enthält (Beschluss v. 29.12.1999, Az.: 1 BvR 679/98).
Auch zeigen die Leistungen nach dem
SGB VI je nach den verschiedensten Lebensschicksalen völlig unterschiedliche Ausgestaltungen und können damit - um in der Terminologie
des Klägers zu bleiben, ohne dass es hierauf ankäme - auch völlig unterschiedliche "Renditen" aufweisen. Diese verändern sich
z.B. bereits mit einer steigenden Rentenbezugsdauer, so dass aufgrund der höheren Lebenserwartung von Frauen diese statistisch
höhere "Renditen" erzielen als Männer, ohne dass ernsthaft daran gedacht würde, den Beitragssatz für Frauen zu erhöhen. Aus
dem Beitragsaufkommen der GRV werden nach dem Willen des Gesetzgebers zudem verschiedenste Leistungen erbracht. Neben Altersrente
sind dies z.B. Leistungen der medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Übergangsgeld. Daneben
müssen auch Ansprüche von Hinterbliebenen abgedeckt werden, ohne dass es jemals zu Beitragszahlungen dieser Leistungsempfänger
gekommen sein muss. Bei vielen Versicherten manifestiert sich auch das Risiko einer während des Erwerbslebens eintretenden
Erwerbsminderung. Hier können über Jahrzehnte andauernde Rentenzahlungen einer verhältnismäßig geringen Beitragsleistung des
Versicherten gegenüberstehen, ohne dass jemand auf den Gedanken käme, eine Leistungsbegrenzung nach Renditegesichtspunkten
vorzunehmen. Insoweit wagt es der Senat zu bezweifeln, dass der Kläger den Rechtsstreit auch dann führen würde, wenn er bereits
eine Erwerbsminderungsrente bezogen hätte. All das zeigt, dass eine Renditeberechnung, die je nach Einzelfall zu völlig unterschiedlichen
Ergebnissen führen kann, im Rahmen einer gesetzlichen Solidarversicherung keine Grundlage hat. Dies würde sowohl die einzelnen
Zweige der GRV als auch einzelne Versicherte je nach ihren persönlichen Lebensschicksalen in sachlich völlig ungerechtfertigter
Weise auseinanderdividieren und die finanzielle Abdeckung maßgeblicher, nach dem gesamtgesellschaftlichen Konsens und dem
Willen des Gesetzgebers zwingend mitzuversichernder Risiken unmöglich machen. Dementsprechend hat auch das BVerfG bereits
mehrfach, zuletzt mit Datum vom 11.11.2008, ausdrücklich klargestellt, dass die soziale Rente gerade keine Rendite aus der
Beitragsleistung ist (vgl. Beschlüsse jew. v. 11.11.2008, 1 BvL 3/05 u.a., Orientierungssatz 4c.aa, sowie Rnr. 90, zitiert nach [...]). Auch das Bundessozialgericht hat insoweit bekräftigt,
dass die Altersrente kein konkret entfallendes Entgelt ersetzt oder dem Versicherten eine Rendite aus angeblich eingezahltem
Kapital zu kommen lässt. Die Altersrente verspricht nur einen am Durchschnittsentgelt der jeweils aktiven Pflichtversicherten
Arbeitnehmer orientierten Alterslohn nach Maßgabe der durch die Vorleistungen kalenderjährlich erworbenen persönlichen Rangstelle.
Hierfür kommt es nur auf die versicherten Arbeitsverdienste, nicht auf entrichtete Beiträge an (Urteil vom 29.06.2000, Az.:
B 4 RA 57/98 R; Orientierungssätze 8 und 9, zitiert nach [...]).
Unter Zugrundelegung dieses seit jeher in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung und insbesondere auch im System
der GRV alleine maßgeblichen Verständnisses vermag der Senat auch die vom Kläger ohne Substantiierung in den Raum geworfene
Verletzung von Grundrechten nicht zu erkennen. Zwar genießen die in der GRV erworbenen Rentenanwartschaften Eigentumsschutz
nach Art.
14 Abs.
1 Satz 1
GG. Hieraus erwächst jedoch gerade kein Anspruch auf "positive Rendite" in dem vom Kläger verstandenen Sinn. Bei der Bestimmung
des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit
zu. Dies gilt im Besonderen für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der GRV im
Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Insoweit umfasst Art.
14 Abs.
1 S 2
GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken. Sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls dient
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen,
den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten. Gegenstand des Schutzes sind jeweils
nur der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (BVerfG v. 29.12.1999 a.a.O.).
Dass die aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Altersrente und insbesondere auch zum vorzeitigen Anspruch auf Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit diesen Vorgaben nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, hat
das BVerfG zuletzt mit Entscheidungen vom 11.11.2008 (a.a.O.) und 05.02.2009 (1 BvR 1631/04) unmissverständlich klargestellt. Es konnte in diesem Zusammenhang weder eine Verletzung von Art.
14, noch von Art.
1, Art.
2 oder Art.
3 GG erkennen.
Der Senat weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die an den Möglichkeiten privater Altersvorsorge orientierten Renditeerwartungen
des Klägers in der solidarisch ausgestalteten GRV keine Grundlage finden. Alternative Alterssicherungsformen, wie u.a. auch
die Beamtenversorgung, die berufsständische Versorgung oder privatrechtliche Vorsorgeversicherungen auf Aktien- oder Kapitalmarktbasis
sind insoweit nicht vergleichbar. Sie beruhen auf abweichenden Prinzipien (Alimentationsprinzip, Versicherungsprinzip), haben
abweichende Leistungsziele und Leistungsumfänge und unterliegen insbesondere im Bereich der privaten Altersvorsorge nicht
der einseitigen Gestaltungsmacht des Gesetzgebers sondern der Privatautonomie. Schon deshalb ist es verfassungsrechtlich weder
aus Gründen der Gleichbehandlung, noch aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten, einheitliche Bedingungen für diese unterschiedlichen
Formen der Alterssicherung zu schaffen und in der GRV Versicherte zumindest nicht schlechter zu stellen als Berechtigte alternativer
Systeme, welche der Solidarität nicht verpflichtet sind (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 30.08.2006, L 1 R 4220/03 m.w.N.). Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sind danach nicht ansatzweise
ersichtlich.
Im Übrigen erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass die vom Kläger offensichtlich als zu niedrig empfundene Höhe seiner Altersrente
weniger aus einer wie auch immer gearteten "negativen Rendite" als vielmehr aus dem Umstand resultiert, dass der Kläger den
letzten Pflichtbeitrag aufgrund abhängiger Beschäftigung im Juli 1998 entrichtet hat und der Versicherungsverlauf ab März
2001 bis zum Rentenbeginn im Mai 2007 nurmehr Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug aufweist. Zusätzlich führt der
vom Kläger in Anspruch genommene vorzeitige Rentenbeginn bereits ab dem 60. Lebensjahr zu einem um 0,18 verminderten Zugangsfaktor
und damit zu einem um rd. 1/5 geringeren Zahlbetrag.
Die Berufung ist nach alldem mit der Kostenfolge des §§
193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Ziff. 1 und 2
SGG sind nicht ersichtlich.