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LSG Bayern, Urteil vom 31.01.2018 - 6 R 490/17
Nachzahlung einer höheren Rente aufgrund einer Korrektur eines Rentenbescheides Vierjahresfrist als materielle Ausschlussfrist Kein Einwand der unzulässigen Rechtsausübung Verschulden des Leistungsträgers unerheblich
1. Die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist eine materielle Ausschlussfrist, die zwingend von Amts wegen zu beachten ist und nicht der Dispositionsbefugnis oder dem Ermessen der Verwaltung wie auch der Gerichte unterliegt.
2. Insoweit ist der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung oder die Geltendmachung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unerheblich.
3. Ein erhebliches Verschulden des Leistungsträgers ist für den Anspruchsausschluss ohne Bedeutung.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 05.07.2017 S 17 R 420/17
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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