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LSG Bayern, Beschluss vom 06.12.2017 - 6 R 5144/17
Abänderung einer bestandskräftigen Statusfeststellung Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch im Eilverfahren Nur summarische Prüfung der Rechtslage im Eilverfahren
1. Der Anordnungsanspruch im Eilverfahren ist der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht und ist identisch mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch.
2. Unter einem Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) der begehrten Sicherung oder vorläufigen Regelung zur Abwendung der Gefahr einer Rechtsvereitelung bzw. zur Abwendung wesentlicher Nachteile zu verstehen.
3. Im Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG hat eine lediglich summarische Prüfung der Rechtslage zu erfolgen.
Normenkette:
SGB X § 48
Vorinstanzen: SG München 09.10.2017 S 47 R 1587/17 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 09. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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