Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist 1945 geboren. Er ist Staatsbürger von Serbien und Montenegro, wo er auch heute wieder wohnt. In der Heimat
hat er zunächst eine dreijährige Schlosserlehre von 1962 bis 1965 absolviert und war dann von 1965 bis 1968 dort versicherungspflichtig
beschäftigt. Im Anschluss war er bis Dezember 1978 sowie - nach Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit im Januar 1980 und
im Oktober 1984 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Lücke hat er dann noch serbische Versicherungszeiten
von November 1985 bis Dezember 1986 und von Februar 1987 bis August 1998, zuletzt als Landwirt; seither bezieht er jugoslawische
Invalidenpension.
Sein beruflicher Werdegang in Deutschland ist geprägt von häufigem Arbeitgeberwechsel. An längeren Beschäftigungen ist insbesondere
eine Tätigkeit, vom 14.11.1974 bis März 1976 als Maschinenschlosser bei der Firma B. und L. zu nennen. Nach Auskunft des Nachfolgeunternehmens
(Firma B. und V.) hat es sich um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt, die "aus Sicht der Aktenlage" in Lohngruppe 7 ("Grundlohn
und Zulagen = 10,50 DM/Std.") eingestuft worden sei. Ehemalige Vorgesetzte und Kollegen des Klägers seien nicht mehr beschäftigt.
Vor und auch nach dieser Tätigkeit liegen insgesamt sieben kurzfristige Beschäftigungen (Beschäftigungsdauer jeweils einige
wenige bis maximal sieben Wochen) bei verschiedenen Arbeitgebern, wo der Kläger laut eigenen Angaben als Schlosser oder Bohrer
gearbeitet hat. Arbeitgeberauskünfte waren von dort nicht mehr zu erlangen. Außerdem hatte der Kläger noch eine mehrmonatige
Beschäftigung als Bohrer (an verschiedenen konventionellen Bohrmaschinen) bei der Zahnradfabrik A. (07.11.1977 bis 03.04.1978);
hierzu äußert der Arbeitgeber heute im Hinblick auf die "Einstellung mit der Lohngruppe 6" die "Vermutung", es müsse sich
um Facharbeit gehandelt haben.
In der Folgezeit arbeitete der Kläger noch einige Monate bei der Firma K. AG (05.09. bis 31.12.1978); bei letzterer war der
Kläger nach Arbeitgeberauskunft als sechs Monate angelernter Maschinenarbeiter (Bedienung von manuellen Bearbeitungsmaschinen)
beschäftigt und ebenfalls in Gruppe 6 des Lohntarifs der Metallindustrie Hamburg eingestuft. Die Kenntnisse und Fähigkeiten
eines Facharbeiters habe er nicht besessen. Nähere Auskünfte sind nach Angaben beider Arbeitgeber nicht mehr zu erlangen.
Im Oktober 1984 war der Kläger als Hausmeister und Schlosser in einem Gastronomiebetrieb tätig. Der Arbeitgeber ist verstorben,
Auskunft daher nicht mehr zu erlangen.
Am 14.08.1996 beantragte der Kläger erstmals Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag
bestandskräftig ab (Bescheid vom 30.10.1997 und Widerspruchsbescheid vom 13.02.1998).
Am 16.07.1998 stellte der Kläger einen erneuten Antrag, der zunächst nicht verbeschieden wurde.
Am 17.04.2000 leitete der Kläger ein Klageverfahren ein, in dem zunächst eine medizinische Begutachtung aufgrund persönlicher
Untersuchung durchgeführt wurde. Der Allgemeinmediziner Dr.Z. und der Nervenarzt Dr.P. stellten im Wesentlichen eine depressive
und schizoide Persönlichkeitsstörung sowie ein schlecht eingestelltes Bluthochdruckleiden mit Rückwirkung auf das Herz fest.
Es bestehe beim Kläger jedoch noch bei einem wesentlichen erhaltenen Umstellungsvermögen ein vollschichtiges Leistungsvermögen
für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besondere nervliche Belastung (Gutachten vom 29./30.01.2002). Darauf gestützt
hatte das Sozialgericht Landshut die Klage mit Urteil vom 17.02.2003 aus medizinischen Gründen abgelehnt und den Kläger aus
Beweislastgründen als allenfalls Angelernten eingestuft, der mithin nicht berufsunfähig sei.
Im Berufungsverfahren wurde ein Überprüfungsvergleich geschlossen, wonach der noch offene Antrag vom 16.07.1998 neu zu verbescheiden
sei. Dies tat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2004 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 06.05.2004, in
denen sie die medizinischen Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen zugrunde gelegt hat.
Mit seiner neuerlichen Klage vom 24.06.2004 machte der Kläger verminderte Erwerbsfähigkeit seit 1998 geltend.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2005 wies das Sozialgericht Landshut (SG) die Klage aus versicherungsrechtlichen Gründen ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien letztmals im September
2000 erfüllt. Damals sei der Kläger noch nicht vermindert erwerbsfähig gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 02.08.2005. Der Kläger begehrt, zur Untersuchung geladen zu werden.
Der Senat veranlasste Begutachtungen nach Untersuchung durch den Nervenarzt Dr.K., den Orthopäden Dr.F. und den Internisten
Dr.E ... Dr.K. geht davon aus, dass der Kläger sich erstmals 1998 in psychiatrischer Behandlung begeben hat. Das 1997 im Heimatland
diagnostizierte psychoorganische Syndrom konnte Dr.K. ebensowenig bestätigen wie Dr.P. im Auftrag des SG. Zusammenfassend stellt Dr.E. ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im
Wechsel der Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen sowie ohne besondere nervliche Belastung (Zeitdruck oder Schichtdienst)
ohne häufigen Publikumsverkehr und ohne Einfluss reizender Gase fest.
In seiner Stellungnahme hierzu macht der Kläger seine Berufsunfähigkeit als Schlosser geltend. Auf gerichtliche Nachfrage
erklärte er, keine Zeugen mehr für die Art seiner beruflichen Tätigkeit benennen zu können.
Die Beklagte benannte auf Aufforderung des Senats als Verweisungstätigkeiten, ausgehend von einer Einstufung des Klägers als
Angelernter im oberen Bereich, Tätigkeiten als Tagespförtner, Briefsortierer, Montierer von Kleinteilen, Verpacker leichter
Gegenstände.
Der Kläger beantragte, sein persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen, damit er ein Visum erhalte, und
ihm sein Fahrtkosten zu erstatten.
Der Senat teilte dem Kläger mit, dass ein persönliches Erscheinen nach wie vor als nicht nötig angesehen werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 31.05.2005
und des Bescheides der Beklagten vom 31.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2004 zu verurteilen, ihm
aufgrund des Antrags vom 16.07.1998 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - wegen Erwerbminderung
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen
Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht haben das SG und die Beklagte in ihren angefochtenen Bescheiden den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (1) bzw. Berufsunfähigkeit
(2) gemäß §§ 43, 44 des Sechsten Sozialgesetzbuches in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung abgelehnt.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente. Dies insbesondere aus versicherungsrechtlichen Gründen: Denn
die nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten enden im
August 1998 ; die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind daher nur bis September 2000 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt
war der Kläger jedoch, wie sich aus den später erstellten Gutachten Dr.Z. und Dr.P. ergibt, noch nicht erwerbsunfähig. Das
SG hat dies im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Der Senat schließt sich diesen Gründen an und sieht insoweit von einer nochmaligen
Darstellung ab (§
153 Abs.2
SGG).
Die vom Senat gehörten Sachverständigen bestätigen darüber hinaus, dass der Kläger auch heute die medizinischen Voraussetzungen
für eine entsprechende Rente nach wie vor nicht erfüllen würde.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Auch insoweit müsste der Versicherungsfall spätestens
im September 2000 eingetreten sein. Der Kläger genießt nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters. Maßgeblich hierfür ist
die zuletzt und prägend ausgeübte berufliche Tätigkeit in Deutschland. Dies ist in erster Linie die Tätigkeit als Maschinenarbeiter
bei der Firma K ... Auch die kurze Zeit zuvor (1977/1978) ausgeübte, etwa halbjährige Tätigkeit bei der Zahnradfabrik A. als
Bohrer mag noch mit in die Betrachtung einbezogen werden.
Für die frühere Tätigkeit bei der Firma B. und L. kann dies dagegen nicht gelten, auch wenn es sich hierbei insgesamt gesehen
mit knapp 1 1/2 Jahren um die längste Beschäftigung des Klägers handelt. Dagegen spricht, dass sie ihrerseits mehr als drei
Jahre vor dem Beschäftigungsende des Klägers in Deutschland bereits ihr Ende fand. Von einer prägenden Wirkung auf die Biographie
kann daher nicht gesprochen werden. Im Übrigen waren diesem Arbeitgeber Angaben nur nach Aktenlage noch möglich. Diese waren
denkbar knapp und daher für die Zuerkennung von Berufsschutz nicht ausreichend.
Die weiteren kurzfristigen Beschäftigungen sprechen, wenn auch im Metallbereich liegend, ebensowenig für eine qualitativ hochwertige
Tätigkeit; nähere Erkenntnisse ließen sich hierzu jedoch nicht mehr gewinnen, weil die Arbeitgeber sämtlich nicht mehr erreichbar
waren, was nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast (siehe Meyer-Ladewig,
SGG, §
103 Anm.19a) zu Lasten des Klägers geht.
In entscheidender Weise sprechen aber die beiden zitierten späteren Tätigkeiten gegen einen Berufsschutz als Facharbeiter.
Die Tätigkeit als Bohrer entspricht nicht dem vom Kläger erlernten Ausbildungsberuf Schlosser. Die Schlussfolgerung des Arbeitgebers
aus der Lohngruppe 6 auf die Facharbeiterqualität ist eben - so ausdrücklich - nur eine Vermutung. Auch diesbezüglich sind
keine näheren Erkenntnisse oder Beweismittel mehr vorhanden.
Als Maschinenarbeiter bei der Firma K. hat der Kläger keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Nach der Auskunft des Arbeitgebers
war dies vielmehr eindeutig eine (sechs Monate) angelernte Tätigkeit; Facharbeiterkenntnisse werden dem Kläger ausdrücklich
nicht bescheinigt. Wenn der Kläger dennoch in Lohngruppe 6, also eine Facharbeitergruppe, eingruppiert war, so ist die Indizwirkung
dieser "tariflichen Einstufung" (siehe Kasskomm: Niesel §
240 SGB VI, Anm.46, 57) hier konkret widerlegt. Es ist im Übrigen nicht mehr feststellbar, welche - evtl. ja auch qualitätsfremden -
Merkmale für die Einstufung maßgeblich waren.
Die spätere Tätigkeit im Gastronomiebetrieb M. kann wegen ihrer Kürze außer Betracht bleiben. Auch konnten diesbezüglich keine
objektiven Auskünfte mehr eingeholt werden. Nach der Gesamtwürdigung seiner beruflichen vita in Deutschland ist der Kläger
daher "nur" als Angelernter im oberen Bereich anzusehen.
Als Angelernter im oberen Bereich ist der Kläger nicht berufsunfähig. Er kann vielmehr, entsprechend dem Vortrag der Beklagten,
noch zumutbar verwiesen werden z.B. auf Tätigkeiten als Pförtner oder Montierer von Kleinteilen. Die Tätigkeiten sind nach
dem Mehrstufenschema sozial zumutbar, da sie, wenn auch ungelernt, nicht von aller einfachster Art sind mit der Folge, dass
der Niveauunterschied zur bisherigen Tätigkeit nicht mehr als eine Stufe beträgt. Auch gesundheitlich sind sie zumutbar, da
sie mit dem Leistungsvermögen des Klägers übereinstimmen. Im maßgeblichen Zeitraum bis zum Jahr 2000 reichte das Leistungsvermögen
noch aus für die vollschichtige Verrichtung leichter bis mittelschwerer Arbeiten ohne besondere nervliche Belastung, so die
überzeugende und relative zeitnahe Begutachtung in erster Instanz. Die darüber hinausgehenden qualitativen Einschränkungen
aufgrund der im Jahr 2005 gehörten Sachverständigen können demgegenüber für die Zeit bis 2000 nicht als gesichert gelten.
Somit war der Kläger bis zum Jahr 2000 nicht berufsunfähig und hat daher auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Rentenanspruch.
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§
183,
193 SGG).
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.