Tatbestand:
Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung oder Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist Kroate und lebt in Kroatien. Er hat in Deutschland Versicherungszeiten bis Oktober 1983 und in Kroatien bis
09.06.1994. Von Dezember 1991 bis 19.04.2004 war er beim Arbeitsamt in Kroatien gemeldet, vom 10.06.1994 bis 05.03.2001 bezog
er keine Geldleistungen.
Mit Bescheid vom 11.07.1991 erhielt der Kläger vom heimatlichen Versicherungsträger einen Anspruch auf Zuteilung eines Arbeitsplatzes
zugesprochen. Seit 21.01.2004 erhält er Invalidenrente.
Den Rentenantrag des Klägers vom 19.02.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2004 ab, weil der Kläger die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt
der Erwerbsminderung) nicht mehr erfülle. Auf den Einwand des Klägers, er habe schon im Mai 1994 nicht mehr arbeiten können,
lehnte die Beklagte die Rente erneut mit Bescheid vom 28.10.2004 ab, weil sie den Kläger zwar auf Grund der Begutachtung durch
die Invalidenkommission im August 2004 und im Hinblick auf zahlreiche, seit 19.01.1995 vorliegende Gutachten für seit 19.02.2001
teilweise erwerbsgemindert hielt, der Kläger jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch hierbei nicht erfülle.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er eine frühere Arbeitsunfähigkeit geltend machte und die Zeit der Beschäftigungslosigkeit
berücksichtigt wissen wollte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Landshut hat der Kläger mit den gleichen Gründen wie in seinem Widerspruch die Zuerkennung
der Invalidenrente begehrt, ferner die Erstattung sämtlicher Beiträge, da es wegen seiner Krankheit fraglich sei, ob er die
Altersrente erleben werde.
Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2007 abgewiesen.
Die Klage auf Rente wegen Erwerbsminderung hat es als unbegründet angesehen. Die Klage auf Erstattung der Beiträge zur deutschen
Rentenversicherung hat das Sozialgericht als unzulässig angesehen, da die Beklagte über den Antrag noch keine Entscheidung
getroffen habe. Im Übrigen hat es den Kläger auf die diesbezügliche Rechtslage hingewiesen.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 12.06.2007 übergeben worden.
Die Berufung des Klägers in kroatischer Sprache ist dem Sozialgericht Landshut am 29.06.2007 und mit Übersetzung dem Bayerischen
Landessozialgericht am 12.07.2007 zugegangen. Hierin hat der Kläger allein die Auszahlung sämtlicher von ihm an die deutsche
Rentenversicherung entrichteter Beiträge beantragt, sonst werde er sich an das "Internationale Gericht für die Verletzung
der Rechte der Arbeitsinvaliden ..." wenden. Wegen der Verschlechterung seiner Gesundheit sei es sehr fraglich, ob er die
Altersrente noch erleben werde. Daher sei es dringend notwendig, "das zu erledigen, was die von mir entrichteten Beiträge
anbetrifft", damit er sich eine normale Behandlung leisten könne.
Die Beklagte hat am 16.08.2007 und in der mündlichen Verhandlung die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Am 01.10.2007 hat der Kläger, wiederum in kroatischer Sprache, an das Gericht geschrieben und Anlagen angefügt, die Übersetzung
hierzu hat am 11.10. vorgelegen. Der Kläger hat hierbei unter Hinweis auf die beigefügten aktuellen Atteste beantragt, die
Rente auszubezahlen, die er laufend einbezahlt habe, denn er benötige das Geld für die Gesundheit. Das letzte Mal habe er
die Adresse der Bank übersandt, wohin das Geld überwiesen werden könne.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass er über die Erstattung der Beiträge nicht entscheiden könne, weil hierüber
keine Entscheidung der Beklagten vorliege. Eine Änderung der Berufung auf Zahlung einer Rente sei nicht mehr zulässig, weil
die Berufungsfrist abgelaufen sei.
Der Kläger hat hierzu geäußert, er wolle entweder die Rente zugesprochen bekommen, oder dass alle Beiträge zurückerstattet
werden. In der Folge hat er noch bereits bekannte Bescheide, Arztberichte und Gutachten aus seiner Heimat sowie aktuelle Arztberichte
vorgelegt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts
in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist bezüglich der Beitragserstattung zulässig, aber nicht begründet.
Bezüglich der Rente ist sie unzulässig.
Das Sozialgericht hat die Klage auf Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu Recht als unzulässig abgewiesen,
denn nach §§
54 und
78 SGG hätte es zur Zulässigkeit der Klage zuvor einer Entscheidung der Beklagten über den Anspruch auf Erstattung der Beiträge
sowie eines Widerspruchs des Klägers und einer Widerspruchsentscheidung der Beklagten bedurft. Diese Voraussetzungen müssen
auch dann gegeben sein, wenn die Klage nur hilfsweise für den Fall der Versagung eines Rentenanspruches erhoben wird.
Bezüglich des Rentenanspruches ist die Berufung nach §
158 Satz 1
SGG unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Mit der Berufung hat der Kläger innerhalb der Berufungsfrist
des §
151 SGG das erstinstanzliche Urteil nur bezüglich der Entscheidung über die Erstattung der Beiträge angefochten. Ein weitergehender
Erklärungsinhalt kann der Berufung nicht entnommen werden, da der Kläger ausdrücklich nur seine Beiträge genannt hat und zur
Begründung seinen aktuellen Geldbedarf angeführt hat, sowie die Befürchtung, dass er die Altersrente ohnehin nicht erleben
werde. Daraus, wie auch aus dem Vorbringen im Klageverfahren, ist ersichtlich, dass dem Kläger stets bewusst war, dass er
nicht die Erstattung der Beiträge und eine Rente zugleich erhalten kann. Damit liegt innerhalb der Berufungsfrist des §
151 Abs.1
SGG eine ausdrückliche Einschränkung der Berufung vor.
Bezüglich des über diese Einschränkung hinausgehenden Berufungsantrages auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Rente
war am 01.10.2007 die Berufungsfrist abgelaufen und die Berufung insoweit unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf §
193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.2 Nrn.1 und 2
SGG waren nicht ersichtlich.