Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen streitig.
Die 1948 geborene Klägerin entrichtete bis 08.02.1993 aufgrund einer abhängigen Beschäftigung als Buchbinderhelferin und zuletzt
als Beschickerin einer Spritzgussmaschine in einem kunststoffverarbeitenden Betrieb Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die letzte Tätigkeit wurde ausschließlich stehend ausgeübt und war mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten bis zu 25
kg verbunden. Ab dem 29.12.1992 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, u.a. aufgrund von Beschwerden der gesamten Wirbelsäule
bei statischer Rückeninsuffizienz infolge einer Skoliose sowie in der Folge aufgrund eines Tumors an der Schilddrüse mit Eingriffen
an der linken Schulter. Ab 09.02.1993 bezog die Klägerin Krankengeld. Der Orthopäde Dr. S. vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) hatte in diesem Zusammenhang zuletzt mit Gutachten vom 18.07.1994 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am selben
Tag weiterhin dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sowie die Indikation für die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme
festgestellt. Mit Ablauf des 08.12.1994 wurde die Klägerin aufgrund Erreichens der Höchstbezugsdauer aus dem Krankengeldbezug
ausgesteuert.
Am 09.12.1994 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt B-Stadt. Dieses veranlasste eine
ärztliche Untersuchung, welche am 16.01.1995 durchgeführt wurde. Der Amtsarzt Dr. L. bestätigte hierbei die vom MDK erhobenen
Diagnosen sowie die Indikation für eine stationäre Rehabilitation, hielt die Klägerin aber für fähig, vollschichtig leichte
Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen unter Ausschluss von Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen,
ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken sowie ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu verrichten. Im Rahmen eines
Verfahrens auf Bewilligung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation legte die Klägerin ihre gesundheitlichen Einschränkungen
mit Schreiben vom 16.02.1995 an die Beklagte nochmals dar. In dem anliegenden Arztbrief des behandelnden Orthopäden Dr. N.
vom 09.02.1995 wurden hierbei zusätzlich zu den bereits bekannten Beschwerden in Form der therapieresistenten Wirbelsäulenbeschwerden
weitere Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Knie- sowie des linken Hüftgelenks beschrieben. Unter qualitativen
Einschränkungen wurden leichte Arbeiten für möglich erachtet.
Trotz der durch Dr. L. festgestellten vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten lehnte das Arbeitsamt mit Bescheid
vom 16.02.1995 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Die Klägerin habe erklärt, dass sie nach der Aussteuerung aus dem
Krankengeldbezug weiterhin arbeitsunfähig sei. Damit stehe sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und habe keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung keinen Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 25.04.1995
bestätigte das Arbeitsamt ein mit der Klägerin geführtes Gespräch. Diese sei auf dem Arbeitsmarkt derzeit nicht vermittelbar,
eine persönliche Arbeitslosenmeldung sei derzeit nicht erforderlich. Ein nächster Beratungstermin sei in 3 Monaten vorgesehen.
In der Folge unterzog sich die Klägerin vom 20. bis 27.06.1995 einer stationären Krankenhausbehandlung. Gemäß Arztbriefs des
Krankenhauses R. vom 29.06.1995 wurde hierbei eine Innenmeniskus-Hinterhornruptur am linken Knie operativ behandelt. Die Klägerin
wurde zur postoperativen Weiterbehandlung durch ihren Hausarzt (regelmäßige Wundkontrolle mit Verbandwechsel) entlassen. Mit
Bescheid vom 30.10.1995 bewilligte das Arbeitsamt B-Stadt rückwirkend Arbeitslosengeld ab 12.09.1995. Von 12.03. bis 09.04.1996
führte die Klägerin eine von der Beklagten bewilligte stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der A-Klinik W. durch.
Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 10.04.1996 wurde die Klägerin bei unveränderter Wirbelsäulen-Situation als erwerbsfähig
für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen, jedoch weiterhin als arbeitsunfähig für die letzte
Tätigkeit als Maschinenführerin entlassen. Nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs am 08.08.1997 war die Klägerin in der
Folge durchgehend bis 09.05.2002 und danach wieder ab 29.12.2003 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Weitere Unterlagen
aus der fraglichen Zeit konnten weder von der Klägerin, noch vom Arbeitsamt B-Stadt vorgelegt werden. Dort wurden sämtliche
Aktenvorgänge bereits vernichtet.
Am 12.03.2009 beantragte die Klägerin aufgrund des seit 2004 bestehenden GdB von 50 die Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte
Menschen. Mit Bescheid vom 18.03.2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Klägerin erfülle nicht die für die begehrte
Rentenart erforderliche Wartezeit von 420 Kalendermonaten, ihr Versicherungsverlauf weise lediglich 370 anrechenbare Monate
mit rentenrechtlichen Zeiten auf. Da die erforderliche Wartezeit auch bei Berücksichtigung der nicht belegten Zeiträume vom
09.12.1994 bis 11.09.1995 und von 10.05.2002 bis 28.12.2003 nicht erfüllt sei, könne die Prüfung einer Anerkennung dieser
Zeiten unterbleiben. Im Rahmen des hiergegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, dass insbesondere die Zeit
vom 09.12.1994 bis 11.09.1995 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sei, da sie im gesamten Zeitraum arbeitsuchend gemeldet
gewesen sei oder ärztlich nachgewiesene Arbeitsunfähigkeitszeiten bestanden hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2010 stellte die Beklagte klar, dass der Hinweis, die erforderliche Wartezeit sei auch
unter Anrechnung der bestehenden Lücken nicht erfüllt, nicht aufrechterhalten werde. Insbesondere durch die Überbrückung des
Zeitraums vom 09.12.1994 bis 11.09.1995 könnten die dem anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld folgenden Zeiten der Arbeitslosigkeit
ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, was zur Erfüllung der Wartezeit führen würde. Weiter teilte
die Beklagte mit, dass für die Zeit von 09.12.1994 bis 16.02.1995 das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit sowie von 25.04. bis
19.06.1995 das Vorliegen einer Überbrückungszeit anerkannt werde. Dies würde gleichwohl nicht zu einem Anspruch auf Altersrente
für schwerbehinderte Menschen führen, da nach wie vor der Monat März 1995 nicht belegt sei. Aus dem Ablehnungsbescheid des
Arbeitsamtes vom 16.02.1995 gehe hervor, dass die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Dies
sei nach dem Schreiben des Arbeitsamtes vom 25.04.1995 erst ab diesem Zeitpunkt wieder der Fall gewesen. Damit sei das Vorliegen
von Verfügbarkeit als Voraussetzung einer Arbeitslosigkeit für den Monat März 2003 nicht nachgewiesen, so dass weder eine
Anrechnungszeit noch eine Überbrückungszeit vorliege.
Am 06.04.2010 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zu Sozialgerichts Augsburg (SG). Die Entscheidung des Arbeitsamtes vom 16.02.1995, die Klägerin als der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehend zu
betrachten, erweise sich als problematisch. Die Klägerin habe gegenüber dem Arbeitsamt angegeben, allenfalls noch leichte
Tätigkeiten ausüben zu können. Dies sei auch von diesem so festgestellt worden. Wie aus dem Schreiben des Arbeitsamtes vom
25.04.1995 ersichtlich, stand die Klägerin der Arbeitsvermittlung auch subjektiv weiterhin zur Verfügung. Die Klägerin sei
auch in Folge arbeitsuchend gemeldet gewesen. Auf die Bedeutung einer durchgehenden Arbeitslosenmeldung wie auch auf die Bedeutung
des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit sei sie nicht hingewiesen worden. Daher sei die Zeit vom 17.02. bis 11.09.1995 ebenfalls
als Überbrückungszeit anzuerkennen.
Nach dem das SG mit richterlichem Hinweis vom 12.10.2010 mitgeteilt hatte, dass für den Monat März 1995 weder die Voraussetzungen für eine
Anrechnungszeit noch für eine Überbrückungszeit vorlägen, legte die Klägerin eine Bestätigung der Agentur für Arbeit K. vor,
in welcher bestätigt wird, dass sie in dieser Dienststelle vom 09.12.1994 bis 12.09.1995 als arbeitslos geführt worden sei.
Weitere Nachforschungen der Beklagten zur Entstehungsgeschichte ergaben, dass die Bestätigung auf Initiative der Klägerin
sowie auf Grundlage der bereits aktenkundigen Unterlagen aus der fraglichen Zeit erstellt worden war.
Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 13.06.2012 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Die für die Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erforderliche Wartezeit
von 420 Kalendermonaten werde mit festgestellten 372 Kalendermonaten verfehlt. Die nach April 1995 liegenden Anrechnungszeiten
könnten hier keine Berücksichtigung finden, da diese - aufgrund der im März 1995 bestehenden Lücke - nicht, wie von §
58 Abs.
2 S. 1
SGB VI verlangt, eine versicherte Beschäftigung unterbrochen hätten. Die Zeit vom 17.02. bis 24.04.1995 könne zunächst nicht als
Anrechnungszeit anerkannt werden. In Betracht käme hier alleine eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach §
58 Abs.
1 S. 1 Nr.
3 SGB VI. Klägerin habe jedoch in der fraglichen Zeit der Arbeitsvermittlung ausweislich des Bescheids vom 16.02.1995 tatsächlich
nicht zur Verfügung gestanden. Auch aus der Bescheinigung der Agentur für Arbeit vom 19.10.2010 ergebe sich nichts anderes,
die subjektive Verfügbarkeit der Klägerin werde damit gerade nicht bescheinigt. Die fragliche Zeit könne auch nicht als Überbrückungszeit
berücksichtigt werden. Hierzu sei erforderlich, dass die Lücke durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände oder durch
ein sozialadäquates Verhalten entstanden sei. Hiervon könne nicht gesprochen werden. Die Klägerin sei gegen den - möglicherweise
rechtswidrigen - Bescheid des Arbeitsamtes vom 16.02.1995 nicht vorgegangen. Sie habe auch nicht, was ihr oblegen hätte, zeitnah
ihre Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt angezeigt. Dass sie dies erst im April 1995 getan habe, zeige,
dass sie an einer Beschäftigung in dieser Zeit im Grunde nicht interessiert war.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 01.10.2012 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht.
Die Bestätigung der Agentur für Arbeit vom 19.10.2010 über die durchgehend bestehende Arbeitslosigkeit erbringe als öffentliche
Urkunde im Sinne der §§
415 ff
ZPO den Nachweis für das Bestehen einer Anrechnungszeit. Die Klägerin habe sich in der fraglichen Zeit regelmäßig mit ihrer Sachbearbeiterin,
Frau L., in Verbindung gesetzt, ohne dass die betreffenden Termine seitens der Klägerin noch konkret benannt werden könnten.
Jedenfalls sei die Zeit vom 17.02. bis 24.04.1995 als Überbrückungszeit anzurechnen. Die Klägerin sei in diesem Zeitraum noch
dem Kreis der Arbeitssuchenden zuzurechnen gewesen, weil die Lücke ohne ihr Verschulden entstanden sei. Dem Schreiben des
Arbeitsamtes B-Stadt vom 25.04.1995 können entnommen werden, dass sich die Klägerin nach dem Ablehnungsbescheid mit dem Arbeitsamt
in Verbindung gesetzt habe. Es könne also gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Ablehnungsbescheid
akzeptiert habe.
Mit Bescheid vom 20.03.2013 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente in Höhe von Euro 329,50 monatlich ab 01.05.2013. Hierbei
berücksichtigte sie ausweislich des Kontenspiegels vom 21.03.2013 in der Zeit von 09.12.1994 bis 16.02.1995 eine Anrechnungszeit
wegen Krankheit sowie vom 25.04. bis 19.06.1995 eine Überbrückungszeit. Von 20.06. bis 27.06.1995 ist wiederum eine Anrechnungszeit
wegen Krankheit berücksichtigt. Ab dem 12.09.1995 sind Pflichtbeiträge aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld ausgewiesen.
Ein unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung übermittelter, aktualisierter Versicherungsverlauf weist demgegenüber die aufgrund
der stationären Behandlung anerkannte Anrechnungszeit wegen Krankheit von 20.06. bis 27.06.1995 nicht mehr auf. Eine diesbezügliche
Aufhebungsentscheidung ist den Akten nicht zu entnehmen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.06.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.03.2009
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2010 zu verurteilen, ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und die Akten Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§
143,144,151
SGG.
Die Berufung ist auch begründet.
Zu Unrecht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2010
die Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen abgelehnt. Streitgegenstand sind insoweit allein die genannten
Bescheide, nicht hingegen der Bescheid vom 20.03.2013, mit welchem Regelaltersrente bewilligt wurde. Weder ersetzt dieser
Bescheid den auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Ablehnungsbescheid bezüglich der Altersrente für schwerbehinderten Menschen,
noch ergänzt er diesen. Dieser Bescheid wird mit der Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gegen- standslos
und ist von der Beklagten insoweit aufzuheben. Die Vorschrift des §
34 Abs.
4 SGB VI steht dem nicht entgegen, da ein Wechsel in eine andere Rentenart im Sinne dieser Vorschrift bereits begrifflich nicht vorliegt,
wenn die "andere" Rente zu einem früheren Zeitpunkt als die bereits bewilligte Rente einsetzt.
Die Klägerin erfüllt vorliegend die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente für schwer behinderte Menschen nach
§
236a SGB VI, insbesondere hat sie die hier alleine streitige Wartezeit von 35 Jahren nach §
236a Abs.
1 S. 1 Nr.
3 SGB VI erfüllt. Die Beklagte hat zu Unrecht jedenfalls die von der Klägerin im Zeitraum vom 09.08.1997 bis 09.05.2002 lückenlos
zurückgelegte Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht berücksichtigt. Nach §
51 Abs.
3 SGB VI werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Gemäß §
54 Abs.
1 Nr.
2 i.V.m. Abs.
4 SGB VI zählen zu den rentenrechtlichen Zeiten insbesondere auch Kalendermonate, welche mit Anrechnungszeiten belegt sind. Anrechnungszeiten
sind u.a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren und eine
öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens nicht bezogen haben,
§
58 Abs.
1 S. 1 Nr.
3 SGB VI. Die von der Klägerin von 09.08.1997 bis 09.05.2002 zurückgelegte Zeit stellt damit eine Anrechnungszeit im Sinne der letzteren
Alternative dar.
Der Berücksichtigung dieser Zeit steht vorliegend die Vorschrift des §
58 Abs.
2 S. 1
SGB VI nicht entgegen. Anrechnungszeiten nach §
58 Abs.
1 S.1 3a
SGB VI finden danach nur dann Berücksichtigung, wenn dadurch u.a. eine versicherte Beschäftigung unterbrochen ist. Das Merkmal der
Unterbrechung setzt voraus, dass sich die zu beurteilende Anrechnungszeit zeitlich unmittelbar an eine versicherte Beschäftigung
anschließt. Hierbei ist ein taggenauer Anschluss nicht erforderlich, schädlich ist im Hinblick auf die Vorschrift des §
122 Abs.
1 SGB VI erst eine über einen vollen Kalendermonat hinweg bestehende Lücke. Darüber hinaus sind bestehende Zwischenräume weiter unschädlich,
wenn sie ihrerseits den Tatbestand einer Anrechnungszeit oder eines Überbrückungstatbestandes erfüllen, wenn nur die erste
dieser Zeiten lückenlos an eine versicherte Beschäftigung anschließt (Kasseler Kommentar, Gürtner, Rn. 73 zu §
58 SGB VI m.w.N.).
Vorliegend hat die Klägerin aufgrund der bestehenden abhängigen Beschäftigung bis einschließlich 08.02.1993 Pflichtbeitragszeiten
- zuletzt aufgrund von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - zurückgelegt. Unmittelbar anschließend bezog die Klägerin in der
Zeit von 09.02.1993 bis 08.12.1994 Krankengeld; dementsprechend sind im Versicherungsverlauf Beitragszeiten i.S.v. §
54 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI vermerkt. Aufgrund der parallel durch die bestehende Arbeitsunfähigkeit zurückgelegten Anrechnungszeit nach §
58 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI wird das Merkmal der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung weiterhin erfüllt. Im Anschluss hieran hat die Beklagte
bis 16.02.1995 bereits eine weitere Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt, in der Folge jedoch erst ab 25.04.1995
weitere rentenrechtliche Zeiten (Überbrückungszeit wegen Arbeitslosigkeit) berücksichtigt. Als maßgeblich anspruchshindernd
wurde damit von der Beklagten wie auch vom SG zunächst die im März 1995 bestehende Lücke angesehen. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit wurde verneint, da die
Klägerin ausweislich des Bescheides des Arbeitsamtes vom 16.02.1995 das erforderliche Merkmal der subjektiven Verfügbarkeit
nicht erfüllt habe. Auch von einer Überbrückungszeit könne nicht ausgegangen werden, da die Lücke nicht unverschuldet bzw.
durch ein schützenswertes, sozialadäquates Verhalten der Klägerin entstanden sei.
Es kann nach Auffassung des Senates offen bleiben, ob diese die Entscheidung des SG tragenden Erwägungen zur subjektiven Verfügbarkeit tatsächlich zutreffen und insbesondere, ob die Bestätigung der Agentur
für Arbeit vom 19.10.2010 über die durchgehend bestehende Arbeitslosigkeit tatsächlich den Nachweis für das Bestehen einer
Anrechnungszeit erbringt. Es kommt hierauf nicht an, da im fraglichen Zeitraum rentenrechtliche Zeiten bereits - wie im Folgenden
auszuführen - durch die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin begründet werden.
Es kommt zunächst eine Anrechnungszeit nach §
58 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI in Betracht. Danach sind Anrechnungszeiten u.a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind.
Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit richtet sich hierbei nach dem im
SGB V geregelten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit ist danach
grundsätzlich auf die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit abzustellen. Dies gilt - jedenfalls für die Dauer des ersten Drei-Jahreszeitraums
im Sinne von §
48 Abs.
2 Nr.
1 SGB V - auch dann, wenn zwischen der letzten versicherten Beschäftigung und dem zu beurteilenden Zeitraum längere Zeiten (beispielsweise
der Arbeitslosigkeit oder Krankheitszeiten) liegen und der Versicherte damit in weiten Teilen des Sozialrechts grundsätzlich
auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könnte. Handelt es sich - wie vorliegend - um eine angelernte
Tätigkeit so richtet sich die Frage der Verweisbarkeit zwar nicht mehr nach dem konkreten Arbeitsverhältnis, sie ist jedoch
weiterhin auf nach Art und Schwere vergleichbare Tätigkeiten beschränkt. Auch eine während der Arbeitsunfähigkeit eingetretene
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird insoweit nicht unmittelbar schädlich, sondern führt erst nach Beendigung des
ersten Dreijahreszeitraums im Sinne von § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB 5 zu einem Wegfall dieses insoweit bestehenden "krankenversicherungsrechtlichen
Berufsschutzes" (Kassler Kommentar, Gürtner, Rn. 3 zu §
58 SGB VI; Fichte in Hauck/ Noftz,
SGB VI K § 58, Rn. 23 ff.; BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 30/02 R; Urteil vom 25.02.2010, B 13 R 116/08 R).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die leistungsauslösende Arbeitsunfähigkeit auch nach dem Ende des Bezuges von Krankengeld
wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer zum 08.12.1994 aufgrund des unveränderten Krankheitsbildes auf orthopädischem Fachgebiet
- jedenfalls bis zur Beendigung des ersten Drei-Jahreszeitraums i.S.v. §
48 Abs.
2 Nr.
1 SGB V zum 08.02.1996 - fortbestanden hat. Zwar liegen für die Zeit nach der Aussteuerung keine ärztlichen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit
i.S.v. §
46 S.1 Nr. 2
SGB V für die fragliche Zeit vor (offensichtlich wurde aufgrund der beendeten Beschäftigung sowie des ausgelaufenen Krankengeldes
die Beibringung weiterer AU-Bescheinigungen insoweit nicht mehr für erforderlich erachtet). Es ergeben sich jedoch aus den
aktenkundigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch in der Folgezeit arbeitsunfähig nach dem
insoweit zugrunde zu legenden Maßstab war. Die ausschließlich stehend zu verrichtende Tätigkeit als Maschinenführerin umfasste
nach den glaubhaften Angaben Klägerin auch das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg und steht damit nicht
im Einklang mit dem von allen beteiligten Ärzten ausgewiesenen Leistungsbild. So hatte der Orthopäde Dr. R. mit MDK-Gutachten
vom 18.07.1994 aufgrund des deutlich schmerzhaften Lumbalsyndroms bei statischer Rückeninsuffizienz als Folge einer Skoliose
weiterhin dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ("auf absehbare Zeit") für diese Beschäftigung festgestellt. Von einer Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit wurde frühestens nach Durchführung einer indizierten stationären Rehabilitationsmaßnahme ausgegangen.
Dieser Einschätzung steht das im Weiteren durch das Arbeitsamt veranlasste ärztliche Gutachten vom 16.01.1995 nicht entgegen.
Zwar hat der Sachverständige auf Grundlage der - hier gerade nicht maßgeblichen - Begrifflichkeit des
SGB III Arbeitsfähigkeit bestätigt. Aufgrund des festgestellten chronischen "Kreuzschmerz-Leidens" bei Aufbrauchsveränderungen mit
Bandscheibenbeteiligung an der Lendenwirbelsäule sowie eine deutliche Wirbelsäulenfehlstatik wurde eine Leistungsfähigkeit
aber nur für leichte Arbeiten in Wechselhaltung ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken sowie ohne Heben und Tragen von
Lasten über 5 kg angenommen. Damit bestand auch nach diesen Feststellungen weiterhin keine Arbeitsfähigkeit für das Anforderungsprofil
einer Maschinenführerin sowie nach Art und körperlichen Anforderungen vergleichbarer Tätigkeiten. Der behandelnde Orthopäde
Dr. N. hat im Arztbrief vom 09.02.1995 diese Leistungseinschätzung geteilt und zudem weitere Gesundheitsstörungen im Bereich
der Knie- und Hüftgelenke beschrieben, welche zusätzlich einer überwiegend gehend oder stehend ausgeübten Beschäftigung entgegengestanden
haben. Auch der Entlassungsbericht der A-Klinik W. vom 10.04.1996 bestätigt das unveränderte Fortbestehen der Gesundheitsstörungen
im Bereich der Wirbelsäule mit Arbeitsunfähigkeit nach dem Maßstab der letzten Tätigkeit. Nicht zuletzt hat auch die Beklagte
noch bis Februar 1995 eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt.
Letztlich kann das Vorliegen einer Anrechnungszeit nach §
58 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI für die Frage der Wartezeiterfüllung nach §
236a Abs
1 S. 1 Nr.
3 SGB VI jedoch offenbleiben, da für die hier streitige Zeit aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit jedenfalls von einem Überbrückungstatbestand
auszugehen ist. Die Beklagte selbst hat einen solchen Tatbestand bereits bis 16.02.1995 anerkannt. Die Voraussetzungen hierfür
bestanden zur Überzeugung des Senates auch über diesen Zeitpunkt hinaus jedenfalls bis September 1995. Das SG, auf dessen zutreffende Ausführungen bezüglich der rechtlichen Grundlagen für die Annahme einer Überbrückungszeit gem. §
153 Abs.
2 SGG Bezug genommen wird, hat das Vorliegen einer solchen Zeit alleine im Hinblick auf die Überwindung des für die Annahme von
Arbeitslosigkeit erforderlichen - und als fehlend angenommenen - Tatbestandsmerkmals der subjektiven Verfügbarkeit geprüft
und insoweit ein sozialadäquates Verhalten der Klägerin verneint bzw. deren Verschulden am Entstehen der nach dem 16.02.1995
bestehenden Lücke angenommen. Hierbei wurde übersehen, dass eine Lücke auch dann als unverschuldet bzw. als durch sozialadäquates
Verhalten entstanden anzusehen ist, wenn der Versicherte aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen konnte, weiterhin
arbeitsunfähig gewesen zu sein, selbst wenn die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Arbeitsunfähigkeit gemäß §
58 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI im unklaren geblieben ist. Denn auch in diesem Falle hat sich dieser nicht grundsätzlich aus der Erwerbstätigkeit verabschiedet
sondern ist nach wie vor dem Kreis der Arbeitssuchenden zuzuordnen (vgl. Kassler-Kommentar, Gürtner, Rn. 77 zu § 58).
So verhält es sich vorliegend. Aus dem von der Klägerin im Rahmen des Verfahrens auf Bewilligung einer Maßnahme der medizinischen
Rehabilitation unter dem Datum vom 16.02.1995 übermittelten Schreiben kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin aufgrund
der von ihr beschriebenen und objektiv nachvollziehbaren Funktionseinschränkungen weiterhin der Überzeugung war, einer Beschäftigung
nicht nachgehen zu können. Diese Annahme wurde auch gestützt durch die Einschätzung des MDK, welcher noch im Juli 1994 der
Klägerin auf absehbare Zeit weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt hatte. Das Bundessozialgericht hat in einem
vergleichbaren Fall mit Urteil vom 25.11.1981 (5a/5 RKn 6/79) festgestellt, dass bei einer solchen, zu begründeten Zweifeln an der eigenen Arbeitsfähigkeit Anlass gebenden Sachlage,
ein Überbrückungstatbestand gegeben ist, da vom Versicherten weder eine Arbeitsaufnahme noch eine Meldung beim Arbeitsamt
verlangt werden kann. Insbesondere sind Unklarheiten, welche infolge unterschiedlicher Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit
durch mehrere Versicherungsträger entstehen, regelmäßig geeignet, zumindest eine Zeit bis zur Dauer von 3 Monaten zwischen
zwei Ausfallzeiten (nunmehr Anrechnungszeiten) zu überbrücken (BSG a.a.O.). Dies muss umso mehr gelten, wenn der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zusätzlich auch unterschiedliche
Definitionen des nach dem anzuwendenden Recht maßgeblichen Begriffs der Arbeitslosigkeit zu Grunde liegen. Der Klägerin hat
dementsprechend durchaus sozialadäquat gehandelt, soweit sie gegenüber dem Arbeitsamt geäußert hat, der Arbeitsvermittlung
aufgrund der ihrer nachvollziehbaren Auffassung nach weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung zu stehen.
Damit ist im vorliegend auch für den Monat März 1995 von der Erfüllung einer rentenrechtlichen Zeit jedenfalls in Form einer
Überbrückungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
In der Folge hat sich die Klägerin, aufgrund der mit Schreiben vom 20.04.1995 dokumentierten Vorsprache beim Arbeitsamt trotz
ihrer gesundheitlichen Einschränkungen wieder um Arbeit bemüht. Das Arbeitsamt hat die Klägerin - offensichtlich im Hinblick
auf die bestehenden Gesundheitsstörungen - für nicht vermittelbar erachtet und im Weiteren auf das Erfordernis einer persönlichen
Arbeitslosmeldung verzichtet. Es war ihr damit nicht mehr möglich, den Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit
nach §
58 Abs.1 S. 1 Nr. 3
SGB VI zu erfüllen. Insofern hat die Beklagte zu Recht für die folgende Zeit einen Überbrückungstatbestand anerkannt. Für den Monat
Juni 1995 liegt aufgrund der nachgewiesenen stationären Behandlung (Athroskopie rechtes Knie) eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit
nach §
58 Abs.1 S. 1 Nr. 1
SGB VI vor. Diese Zeit war auch bereits von der Beklagten anerkannt und im Versicherungsverlauf gespeichert worden. Dass diese Zeit
nunmehr im aktuellen Versicherungsverlauf vom 18.12.2013 nicht mehr aufgeführt wird, ohne dass eine entsprechende - ohnehin
rechtswidrige - Aufhebungsentscheidung erkennbar wäre, ändert nichts an der Tatsache, dass diese Zeit zweifelsfrei nachgewiesen
ist. Das Vorgehen der Beklagten erscheint im Hinblick auf das laufenden Verfahren bezüglich der Bewilligung von Altersrente
für schwerbehinderte Menschen und die Erheblichkeit dieser Zeit für die Wartezeiterfüllung nach §
236a Abs.
1 S. 1 Nr.
3 SGB VI äußerst fragwürdig.
Soweit der Versicherungsverlauf der Klägerin in der Folge für die Zeit vom 28.06. bis 11.09.1995 und mithin für die Monate
Juli und August 1995 eine weitere - bisher von den Beteiligten nicht erörterte - Lücke aufweist, ist für diese Zeit ebenfalls
vom Vorliegen rentenrechtlicher Zeiten auszugehen. Bereits aufgrund der bekannten Gesundheitsstörungen ist jedenfalls von
einer Überbrückungszeit aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit für die letzte berufliche Tätigkeit auszugehen. Ergänzend
ergibt sich aus dem Arztbrief des Krankenhauses R. über die stattgefundene stationäre Knieoperation, dass bei der Klägerin
auch nach der Entlassung in die hausärztliche Behandlung am 27.06.1995 aufgrund der postoperativen Heilungsphase weiterhin
vollumfänglich Arbeitsunfähigkeit bestand und damit von einer Anrechnungszeit im Sinne von §
58 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI auch zu Beginn des folgenden Monats Juli 1995 auszugehen ist. Sollte die Arbeitsfähigkeit bereits vor Beginn der Bewilligung
von Arbeitslosengeld ab 12.09.1995 umfassend wiederhergestellt gewesen sein, so kann für diese Zeit zwar nicht von einer Anrechnungszeit/Überbrückungszeit
wegen Arbeitsunfähigkeit, jedoch entsprechend der Zeit ab 26.04.1995 bei bestehender Arbeitslosigkeit und Verzicht einer Arbeitslosmeldung
durch das Arbeitsamt jedenfalls wiederum von einer Überbrückungszeit bei Arbeitslosigkeit ausgegangen werden. Dem steht die
Rechtsprechung des BSG zur Höchstdauer einer Überbrückungszeit aufgrund von Arbeitslosigkeit (Urteil vom 26.07.2007, Az.: B 13 R8/07 R) nicht entgegen.
Selbst ohne Berücksichtigung der Unterbrechung infolge der für Juni/Juli 1995 zu berücksichtigenden Anrechnungszeit wegen
Arbeitsunfähigkeit wäre die vom BSG insoweit statuierte Höchstdauer von bis zu 6 Monaten unter Zugrundelegung einer Überbrückungszeit wegen Arbeitslosigkeit
für die Monate April bis August 1995 vorliegend eingehalten.
Da die rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin damit auch während des gesamten Jahres 1995 dem Kriterium der Unterbrechung einer
versicherten Beschäftigung gemäß §
58 Abs.
2 SGB VI gerecht werden, ist auch die nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs von 09.08.1997 bis 09.05.2002 lückenlos zurückgelegte
Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit nach §
58 Absatz ein S. 1 Nr. 3
SGB VI im Umfang von 60 Kalendermonaten zusätzlich zu berücksichtigen, so dass - ohne dass es auf die weitere Lücke in der Zeit
von 10.05.2002 bis 28.12.2003 ankäme - bereits dadurch 435 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten anrechenbar sind.
Die Klägerin erfüllt auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Aufgrund des Geburtsdatums der Klägerin und der seit 2004 anerkannten Schwerbehinderung dürfte die Klägerin ungekürzte Altersrente
für schwerbehinderte Menschen ab März 2011 (Vollendung des 63. Lebensjahres am 11.02.2011) in Anspruch nehmen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.