Gründe:
I. Streitig war zwischen den Beteiligten, ob ein Schulgeld, das der Vater der Tochter der Klägerin unmittelbar an die Privatschule
der Tochter zahlte, als Einkommen anrechenbar ist.
Mit Bescheid vom 26.06.2006 hob die Beklagte die bisherige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
für die Monate Januar bis August 2005 teilweise auf und forderte eine Erstattung in Höhe von 750,41 Euro. Auf den Widerspruch
hin reduzierte die Beklagte in der Forderung auf 630,- Euro und teilte diesen Betrag auf die Klägerin und die beiden Töchter
der Klägerin auf. Mit Bescheid vom 09.08.2007 ob die Beklagte erneut die Bewilligung für den vorgenannten Zeitraum teilweise
auf, diesmal aufgeteilt auf die Klägerin und ihre beiden Töchter.
Mit Urteil vom 18.11.2008 hob das Sozialgericht die strittigen Bescheide auf. Das gezahlte Schulgeld sei nicht als Einkommen
anzurechnen. Es handle sich dabei zwar um einen geldwerten Vorteil, jedoch nicht um bedarfsbezogen verwendbare bereite Mittel.
Der Anteil des Schulgeldes, der als Verpflegungsanteil ausgewiesen wurde, sei ohnehin kein Einkommen. Im Übrigen handle es
sich allenfalls um eine nicht zu berücksichtigende zweckbestimmte Einnahme. Laut Rechtsmittelbelehrung sei die Berufung zulässig.
Die Beklagte hat rechtzeitig Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Das LSG hat darauf hingewiesen, dass die Berufung entgegen
der Rechtsmittelbelehrung nicht zulässig sei. Im Übrigen fehle es auch an einem Rücknahmegrund nach § 45 SGB X. Die Beklagte hat eine Rücknahme der Berufung zunächst mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Wenige Tage vor der mündlichen
Verhandlung hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen.
Die Beklagte teilte ferner mit, dass sie nicht bereit sei, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Eine Erstattung wäre eine unbillige Härte, weil die Berufung wegen der falschen Rechtsfolgenbelehrung im Urteil des Sozialgerichts
eingelegt worden sei. Eine Kostenentscheidung werde beantragt.
II. Gemäß §
193 Abs.
1 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kostenerstattung, wenn das Verfahren anders als durch Urteil
beendet wird. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach sachgerechtem Ermessen. Dabei sind in der Regel der mutmaßliche
Ausgang des Verfahrens (Erfolgsprinzip) sowie sonstige kostenrechtlich erhebliche Umstände des Verfahrens (z. B. das Veranlassungsprinzip)
zu beachten.
Nach dem Erfolgsprinzip hat die Beklagte die Kosten der Klägerin zu tragen, weil sie im Berufungsverfahren nicht obsiegt hat.
Beim Veranlassungsprinzip wird berücksichtigt, ob einer der Beteiligten Anlass zur Klageerhebung bzw. Berufungseinlegung gegeben
hat oder unnötige Kosten verursacht hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
193 Rn. 12b). Die Klägerin hat keine Veranlassung dazu gegeben, dass die Beklagte Berufung eingelegt hat. Es ist nicht möglich,
den Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung zu verkürzen, weil die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialgerichts nicht
zutreffend war. Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht kann allenfalls zu einer Niederschlagung der Pauschgebühren
nach §
190 SGG führen.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.